Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl. 357 
133. Beysäze des Gläubigers am Schluß, auf dem 
Rand oder auf der Rückseite einer Rechts=Urkunde, die 
immer in seiner Gewahrsam geblieben ist, beweisen, 
auch ohne Unterschrift Tag und Jahr, für die Befreyung 
des Schuldners. 
Gleiche Bewandniß hat es mit den Rand=Rück= und 
Schluß=Beysäzen des Gläubigers auf der Doppelschrift 
einer Rechts=Urkunde oder einer Quittung, die in den 
Händen des Schuldners sich befindet. 
§. III. 
Von Kerb=Zetkeln oder Kerb=Hölzern. 
1335. Kerb=Zetttel oder Kerb=Hölzer, wenn sie mit 
dem vorzulegenden Gegen=Zettel oder Gegen=Holz zu 
sammenstimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perso 
nen, die auf solche Weise die im Kleinen gethane oder 
empfangene Lieferungen zu bewähren gewohnt sind. 
§. IV. 
Von Abschriften der Urkunden. 
1334. So lange die Urschrift noch vorhanden ist, be 
weisen Abschriften nicht weiter, als so weit sie mit dem 
Jnhalt der Urschrift übereinstimmen, deren Vorlegung 
man allemal fordern kann. 
1535. Ist die Urschrift verloren, so beweisen Ab 
schriften nach Verschiedenheit der hier folgenden nähern 
-. 
Bestimmungen. 
. 
1.) Gezeichnete Aufsäze haben gleiche Beweis=Kraft, 
wie die Ausfertigung derselben, da beedes Urschriften sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer