III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl. 357
133. Beysäze des Gläubigers am Schluß, auf dem
Rand oder auf der Rückseite einer Rechts=Urkunde, die
immer in seiner Gewahrsam geblieben ist, beweisen,
auch ohne Unterschrift Tag und Jahr, für die Befreyung
des Schuldners.
Gleiche Bewandniß hat es mit den Rand=Rück= und
Schluß=Beysäzen des Gläubigers auf der Doppelschrift
einer Rechts=Urkunde oder einer Quittung, die in den
Händen des Schuldners sich befindet.
§. III.
Von Kerb=Zetkeln oder Kerb=Hölzern.
1335. Kerb=Zetttel oder Kerb=Hölzer, wenn sie mit
dem vorzulegenden Gegen=Zettel oder Gegen=Holz zu
sammenstimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perso
nen, die auf solche Weise die im Kleinen gethane oder
empfangene Lieferungen zu bewähren gewohnt sind.
§. IV.
Von Abschriften der Urkunden.
1334. So lange die Urschrift noch vorhanden ist, be
weisen Abschriften nicht weiter, als so weit sie mit dem
Jnhalt der Urschrift übereinstimmen, deren Vorlegung
man allemal fordern kann.
1535. Ist die Urschrift verloren, so beweisen Ab
schriften nach Verschiedenheit der hier folgenden nähern
-.
Bestimmungen.
.
1.) Gezeichnete Aufsäze haben gleiche Beweis=Kraft,
wie die Ausfertigung derselben, da beedes Urschriften sind,