M. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl. 350
suchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich
erkannt werden.
1325. Privat=Urkunden über doppelseitige Zusagen
sind nur gültig, wenn so viele Urschriften davon aus
gefertiget worden sind, als es Parthien gibt, die einen
entgegengesezten Vortheil haben.
Eine Urschrift ist hinreichend für alle Personen, die
bey der Sache nur einen gemeinschaftlichen Vortheil
haben.
Jede Urschrift muß ausdrucken, wie viel Urschriften
davon ausgefertigt worden sind.
Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß
Doppelschriften ausgefertiget worden seyen, kann der
jenige nicht für sich anführen, der seiner Seits den in
der Urkunde beschriebenen Vertrag vollzogen hat.
1326. Ein Brief oder das Versprechen unter Privat
Unterschrift, wodurch eine Parthie allein sich gegen die
Andere verbindet, ihr etwas bestimmtes an Geld oder
Geldes=Werth zu geben, muß ganz von der Hand des
Unterzeichners geschrieben seyn, oder wenigstens ausser
seiner Unterschrift, den Beysaz/gut, oder gutge
heissen, mit Beyfügung der Summe oder Menge der
zugesagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eig
ner Hand des Ausstellers enthalten.
Ausgenommen sind die Urkunden der Handelsleute,
Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und
Dienstboten.
Jst die von dem Jnhalt der Urkunde ausge
1327.
sprochene Summe von derjenigen verschieden, die in dem