Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

M. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl. 350 
suchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich 
erkannt werden. 
1325. Privat=Urkunden über doppelseitige Zusagen 
sind nur gültig, wenn so viele Urschriften davon aus 
gefertiget worden sind, als es Parthien gibt, die einen 
entgegengesezten Vortheil haben. 
Eine Urschrift ist hinreichend für alle Personen, die 
bey der Sache nur einen gemeinschaftlichen Vortheil 
haben. 
Jede Urschrift muß ausdrucken, wie viel Urschriften 
davon ausgefertigt worden sind. 
Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß 
Doppelschriften ausgefertiget worden seyen, kann der 
jenige nicht für sich anführen, der seiner Seits den in 
der Urkunde beschriebenen Vertrag vollzogen hat. 
1326. Ein Brief oder das Versprechen unter Privat 
Unterschrift, wodurch eine Parthie allein sich gegen die 
Andere verbindet, ihr etwas bestimmtes an Geld oder 
Geldes=Werth zu geben, muß ganz von der Hand des 
Unterzeichners geschrieben seyn, oder wenigstens ausser 
seiner Unterschrift, den Beysaz/gut, oder gutge 
heissen, mit Beyfügung der Summe oder Menge der 
zugesagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eig 
ner Hand des Ausstellers enthalten. 
Ausgenommen sind die Urkunden der Handelsleute, 
Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und 
Dienstboten. 
Jst die von dem Jnhalt der Urkunde ausge 
1327. 
sprochene Summe von derjenigen verschieden, die in dem
	        
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