Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc. 240 
te Willensverordnungen geschehen, und zwar nur nach 
den unten bestimmten Formen. 
894. Schenkungen unter Lebenden ist dasjenige 
Rechts=Geschäft, wodurch der Geschenkgeber sich wirklich 
und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines An 
dern begibt, der sie unentgeltlich annimmt. 
895. Lezte Willens=Verordnung ist jede Handlung, 
womit der Erblasser für die Zeit, da er nicht mehr lebt, 
über sein ganzes Vermögen, oder über einen Theil dessel 
ben auf widerrufliche Weise verfügt. 
896. After=Erbsezungen sind verboten. Jede Ver 
fügung, welche einem Geschenknehmer, Erbnehmer, oder 
Erbstücknehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzu 
bewahren, und ihm zurückzuliefern, ist für sie unverbind 
lich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des 
Staats=Oberhaupts zu Gunsten seiner eigenen 
Familienglieder, oder der Stamm= auch 
Lehen=Erbberechtigten Familien für Stamm 
Gut erklärt ist, kann nach den desfalsig besondern Ge 
sezen als Erbe für die Nachkommen unveräusserlich seyn. 
897. Ausgenommen von dem Verbot der After 
Erbsazung sind jene Verfügungen, die im 6ten Kapi 
tel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geschwistern 
gestattet werden. 
898. Die Nach=Erbsezung, wodurch man einem 
Dritten ein Geschenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß, 
für den Fall zuwendet, da der bestimmte Geschenkneh 
mer, Erbnehmer oder Erbstücknehmer, es nicht erheben 
würde, gilt für keine After=Erbsezung und ist gültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer