III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc. 240
te Willensverordnungen geschehen, und zwar nur nach
den unten bestimmten Formen.
894. Schenkungen unter Lebenden ist dasjenige
Rechts=Geschäft, wodurch der Geschenkgeber sich wirklich
und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines An
dern begibt, der sie unentgeltlich annimmt.
895. Lezte Willens=Verordnung ist jede Handlung,
womit der Erblasser für die Zeit, da er nicht mehr lebt,
über sein ganzes Vermögen, oder über einen Theil dessel
ben auf widerrufliche Weise verfügt.
896. After=Erbsezungen sind verboten. Jede Ver
fügung, welche einem Geschenknehmer, Erbnehmer, oder
Erbstücknehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzu
bewahren, und ihm zurückzuliefern, ist für sie unverbind
lich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des
Staats=Oberhaupts zu Gunsten seiner eigenen
Familienglieder, oder der Stamm= auch
Lehen=Erbberechtigten Familien für Stamm
Gut erklärt ist, kann nach den desfalsig besondern Ge
sezen als Erbe für die Nachkommen unveräusserlich seyn.
897. Ausgenommen von dem Verbot der After
Erbsazung sind jene Verfügungen, die im 6ten Kapi
tel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geschwistern
gestattet werden.
898. Die Nach=Erbsezung, wodurch man einem
Dritten ein Geschenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß,
für den Fall zuwendet, da der bestimmte Geschenkneh
mer, Erbnehmer oder Erbstücknehmer, es nicht erheben
würde, gilt für keine After=Erbsezung und ist gültig.