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III B. I. T. Von Erbschaften.
781. Stirbt derjenige, dem eine Erbschaft angefallen
ist, ohne sie ausgeschlagen, noch ausdrücklich oder still
schweigend angetreten zu haben; so können seine Erben
statt seiner sie antreten oder ausschlagen.
782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erb
schaft anzutreten oder auszuschlagen sey, nicht einig;
so muß sie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden
Erbverzeichniß angenommen werden.
783. Ein Volljähriger kann seine ausdrückliche oder
stillschweigende Erb=Antretung nur alsdann anfechten,
wenn sie Folge eines gegen ihn gespielten Betrugs war.
Niemals kann er wegen Verlezung sie zurücknehmen,
außer wenn die Erbschaft durch spätere Entdeckung einer
zur Antritts=Zeit noch unbekannt gewesenen lezten
Willens=Verordnung erschöpft, oder doch über die
Hälfte vermindert wurde.
Zweyter Abschnitt.
Von der Ausschlagung der Erbschaften.
784. Entsagung wird nicht vermuthet: jene auf
Erbschaften kann nur in der Kanzley des Bezirk=Gerichts,
worinn das Erbe liegt, in einem eigends hierüber
geführten Buch geschehen.
785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird so ange
sehen, als wäre er nie Erbe gewesen.
786. Der Antheil des Verzichtenden wächst seinen
Miterben zu; ist er allein Erbe, so fällt die Erbschaft
auf den nach dem Grad Nächstfolgenden.
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