Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III B. I. T. Von Erbschaften. 
781. Stirbt derjenige, dem eine Erbschaft angefallen 
ist, ohne sie ausgeschlagen, noch ausdrücklich oder still 
schweigend angetreten zu haben; so können seine Erben 
statt seiner sie antreten oder ausschlagen. 
782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erb 
schaft anzutreten oder auszuschlagen sey, nicht einig; 
so muß sie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden 
Erbverzeichniß angenommen werden. 
783. Ein Volljähriger kann seine ausdrückliche oder 
stillschweigende Erb=Antretung nur alsdann anfechten, 
wenn sie Folge eines gegen ihn gespielten Betrugs war. 
Niemals kann er wegen Verlezung sie zurücknehmen, 
außer wenn die Erbschaft durch spätere Entdeckung einer 
zur Antritts=Zeit noch unbekannt gewesenen lezten 
Willens=Verordnung erschöpft, oder doch über die 
Hälfte vermindert wurde. 
Zweyter Abschnitt. 
Von der Ausschlagung der Erbschaften. 
784. Entsagung wird nicht vermuthet: jene auf 
Erbschaften kann nur in der Kanzley des Bezirk=Gerichts, 
worinn das Erbe liegt, in einem eigends hierüber 
geführten Buch geschehen. 
785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird so ange 
sehen, als wäre er nie Erbe gewesen. 
786. Der Antheil des Verzichtenden wächst seinen 
Miterben zu; ist er allein Erbe, so fällt die Erbschaft 
auf den nach dem Grad Nächstfolgenden. 
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