III. B. I. 2. Von Erbschaften.
217
752. Die Theilung jener Hälfte oder drey Viertel
für die Geschwister, geschieht unter ihnen, wenn sie
alle von einer Ehe sind, gleichtheilig; sind sie aus ver
schiedenen Ehen, so fällt auf jede von beiden Seiten,
auf die väterliche und die mütterliche der halbe Theil;
die vollbürtigen Geschwister gehen nachmals in beyden
Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geschwister von
der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur
an dem Stammtheil, zu welchem sie gehören; sind auch
nur Halb=Geschwister oder Nachkommen derselben allein
vorhanden, so schließen sie dennoch von der Erbschaft
alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus.
755. Wären keine Geschwister noch Abkömmlinge
von diesen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erb
lassers im Leben, so fällt die Erbschaft zur Hälfte auf
die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf
die nächsten Verwandten des andern Stamms.
Treffen in diesem mehrere Seiten=Verwandten in
gleichem Grad zusammen, so theilen sie ihr Erbe nach
den Köpfen.
754. In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat
der überlebende Eltern=Theil die Nuznießung an einem
Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum
erbt.
755. Verwandte, die über den zwölften Grad von
einander entfernt sind, sind nicht mehr erbfähig.
Wo nur in einem von beyden Stämmen Verwandte
eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Ver
wandte des andern Stamms das Ganze.
Gesezbuch.
K