Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B. I. 2. Von Erbschaften. 
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752. Die Theilung jener Hälfte oder drey Viertel 
für die Geschwister, geschieht unter ihnen, wenn sie 
alle von einer Ehe sind, gleichtheilig; sind sie aus ver 
schiedenen Ehen, so fällt auf jede von beiden Seiten, 
auf die väterliche und die mütterliche der halbe Theil; 
die vollbürtigen Geschwister gehen nachmals in beyden 
Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geschwister von 
der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur 
an dem Stammtheil, zu welchem sie gehören; sind auch 
nur Halb=Geschwister oder Nachkommen derselben allein 
vorhanden, so schließen sie dennoch von der Erbschaft 
alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus. 
755. Wären keine Geschwister noch Abkömmlinge 
von diesen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erb 
lassers im Leben, so fällt die Erbschaft zur Hälfte auf 
die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf 
die nächsten Verwandten des andern Stamms. 
Treffen in diesem mehrere Seiten=Verwandten in 
gleichem Grad zusammen, so theilen sie ihr Erbe nach 
den Köpfen. 
754. In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat 
der überlebende Eltern=Theil die Nuznießung an einem 
Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum 
erbt. 
755. Verwandte, die über den zwölften Grad von 
einander entfernt sind, sind nicht mehr erbfähig. 
Wo nur in einem von beyden Stämmen Verwandte 
eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Ver 
wandte des andern Stamms das Ganze. 
Gesezbuch. 
K
	        
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