Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III. B. I. T. Von Erbschaften. 
zwey gleiche Theile getheilt, eine Hälfte davon fällt auf 
Vater und Mutter, welche sie unter sich gleichlich theilen. 
Die andere Hälfte gebührt den Geschwistern oder 
ihren Abkömmlingen, gemäß dem fünften Abschnitt 
dieses Kapitels. 
745. Wenn der Erblasser zwar keine eheliche Nach 
kommenschaft, aber doch Geschwister oder Abkömmlinge 
von ihnen zurückläßt, auch eins seiner Eltern, Vater 
oder Mutter schon todt ist; so wächst das Erbtheil, das 
dem verstorbenen Eltern=Theil zu Folge des vorigen 
Sazes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher 
den Geschwistern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie 
im fünften Abschnitt dieses Kapitels erklärt wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Erbrecht der Seiten=Verwandten. 
700. Wenn keines von beeden Eltern den Tod eines 
kinderlosen Erblassers erlebt, so sind dessen Geschwister 
oder ihre Abkömmlinge mit Ausschließung weiterer 
Ahnen sowohl als der übrigen Seiten=Verwandten zur 
Erbschaft berufen. 
Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft 
Erbvertretung laut des zweyten Abschnitts dieses 
Kapitels. 
79r. Wo beede Eltern eines kinderlosen Erblassers 
ihn überlebt haben, da sind seine Geschwister oder 
ihre Erbvertreter nur zur Hälfte seines Nachlasses 
berufen. Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines 
der beeden Eltern den Erblasser überlebte. 
752. Die
	        
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