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III. B. I. T. Von Erbschaften.
zwey gleiche Theile getheilt, eine Hälfte davon fällt auf
Vater und Mutter, welche sie unter sich gleichlich theilen.
Die andere Hälfte gebührt den Geschwistern oder
ihren Abkömmlingen, gemäß dem fünften Abschnitt
dieses Kapitels.
745. Wenn der Erblasser zwar keine eheliche Nach
kommenschaft, aber doch Geschwister oder Abkömmlinge
von ihnen zurückläßt, auch eins seiner Eltern, Vater
oder Mutter schon todt ist; so wächst das Erbtheil, das
dem verstorbenen Eltern=Theil zu Folge des vorigen
Sazes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher
den Geschwistern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie
im fünften Abschnitt dieses Kapitels erklärt wird.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Erbrecht der Seiten=Verwandten.
700. Wenn keines von beeden Eltern den Tod eines
kinderlosen Erblassers erlebt, so sind dessen Geschwister
oder ihre Abkömmlinge mit Ausschließung weiterer
Ahnen sowohl als der übrigen Seiten=Verwandten zur
Erbschaft berufen.
Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft
Erbvertretung laut des zweyten Abschnitts dieses
Kapitels.
79r. Wo beede Eltern eines kinderlosen Erblassers
ihn überlebt haben, da sind seine Geschwister oder
ihre Erbvertreter nur zur Hälfte seines Nachlasses
berufen. Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines
der beeden Eltern den Erblasser überlebte.
752. Die