Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

II. B. VI. T. Von Grund=Pflichtigkeiten. 205 
und muß also gegen diejenigen, welche ihre Pflicht ausser 
Augen sezen, nur durch Dazwischenkunft des Richters 
gehandhabt werden. 
710 ge. Jede Grundpflichtigkeit dieser Art ist we 
sentlich lösbar, sobald die Pflichtigen gesammter Hand 
eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kauf 
preis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die sie 
dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten. 
Gesammter Hand ist das Anbieten geschehen, wann 
entweder die Gemeinde, welcher sie angehören, verfas 
sungsmäßig das Ablösungs=Erbieten thut, oder der 
mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung, 
vorbehaltlich seiner Abfindung mit Jenen, welche noch 
nicht beystimmen, eintritt. 
710 g f. Jede Grundpflichtigkeit erlöscht auf dem 
nemlichen Wege, wie die unständigen Grunddienst 
barkeiten. 
Grundpflichten sind die Bannpflichten oder 
710 gg. 
Zwangs=Gerechtigkeiten, die Frohndpflichten und die 
Erbpflichten. 
* Erstes Kapitel. 
Von den Bannpflichten. 
710 h a. Banngerechtigkeit ist das Recht eines Guts 
besizers zu verlangen, daß von dem Eingesessenen eines 
Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in 
seiner dafür errichteten Anstalt, z. B. Mühle, Ketter, 
Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm dadurch ein 
bestimmter Vortheil zugewendet werde. 
710 hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget wer 
den, die gebannte Handlungen zu unternehmen, s. B. 
seinen Wein bey einem Wirth zu trinken, sein eigen Brod 
zu backen; nur wenn er sie verrichten will, muß er sich 
dazu der Bann=Anstalt bedienen. 
710 hc. Die Gebühr für den Gebrauch der Anstalt, 
wo sie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit 
bestimmt ist, richter sich nach den allgemeinen Polizey 
Vorschriften für dergleichen Anstalten.
	        
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