II. B. VI. T. Von Grund=Pflichtigkeiten. 205
und muß also gegen diejenigen, welche ihre Pflicht ausser
Augen sezen, nur durch Dazwischenkunft des Richters
gehandhabt werden.
710 ge. Jede Grundpflichtigkeit dieser Art ist we
sentlich lösbar, sobald die Pflichtigen gesammter Hand
eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kauf
preis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die sie
dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten.
Gesammter Hand ist das Anbieten geschehen, wann
entweder die Gemeinde, welcher sie angehören, verfas
sungsmäßig das Ablösungs=Erbieten thut, oder der
mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung,
vorbehaltlich seiner Abfindung mit Jenen, welche noch
nicht beystimmen, eintritt.
710 g f. Jede Grundpflichtigkeit erlöscht auf dem
nemlichen Wege, wie die unständigen Grunddienst
barkeiten.
Grundpflichten sind die Bannpflichten oder
710 gg.
Zwangs=Gerechtigkeiten, die Frohndpflichten und die
Erbpflichten.
* Erstes Kapitel.
Von den Bannpflichten.
710 h a. Banngerechtigkeit ist das Recht eines Guts
besizers zu verlangen, daß von dem Eingesessenen eines
Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in
seiner dafür errichteten Anstalt, z. B. Mühle, Ketter,
Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm dadurch ein
bestimmter Vortheil zugewendet werde.
710 hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget wer
den, die gebannte Handlungen zu unternehmen, s. B.
seinen Wein bey einem Wirth zu trinken, sein eigen Brod
zu backen; nur wenn er sie verrichten will, muß er sich
dazu der Bann=Anstalt bedienen.
710 hc. Die Gebühr für den Gebrauch der Anstalt,
wo sie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit
bestimmt ist, richter sich nach den allgemeinen Polizey
Vorschriften für dergleichen Anstalten.