Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

II. B. III. T. Von Ausnieß., Auzung, Wohn. rc. 170 
624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben 
ist, und dieses Gebäude wird durch Feuersbrunst oder 
durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber 
ein, so hat der Nuznießer kein Nießungs=Recht an 
dem Grund und Boden, auch keines an dem Baustoff. 
Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, 
wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, so behält 
der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs. 
Zweytes Kapitel. 
Von der Nuzung und der Wohnung. 
625. Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und 
Wohnung werden auf gleiche Weise, wie die Nuznie 
ßung erworben und verloren. 
626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, 
ohne zuvor gleichwie bey der Nuznießung Sicherheit zu 
leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die 
Beschreibung darüber zu verfassen. 
627. Wer die Nuzungs= oder Wohnungs=Gerechtig 
keit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß sie als guter 
Hauswirth gebrauchen. 
628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhal 
ten ihre Bestimmung aus dem Jnhalt des Rechtstitels, 
der sie gibe, und sind darnach von größerm oder ge 
ringerm Umfang 
629. Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des 
Umfangs dieser Rechte unausgedrückt, so dienen fol 
gende Grundsäze zur Richtschnur.
	        
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