II. B. III. T. Von Ausnieß., Auzung, Wohn. rc. 170
624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben
ist, und dieses Gebäude wird durch Feuersbrunst oder
durch andere Zufälle zerstört, oder stürzt Altershalber
ein, so hat der Nuznießer kein Nießungs=Recht an
dem Grund und Boden, auch keines an dem Baustoff.
Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete,
wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, so behält
der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Baustoffs.
Zweytes Kapitel.
Von der Nuzung und der Wohnung.
625. Die Dienstgerechtigkeiten der Nuzung und
Wohnung werden auf gleiche Weise, wie die Nuznie
ßung erworben und verloren.
626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen,
ohne zuvor gleichwie bey der Nuznießung Sicherheit zu
leisten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die
Beschreibung darüber zu verfassen.
627. Wer die Nuzungs= oder Wohnungs=Gerechtig
keit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß sie als guter
Hauswirth gebrauchen.
628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhal
ten ihre Bestimmung aus dem Jnhalt des Rechtstitels,
der sie gibe, und sind darnach von größerm oder ge
ringerm Umfang
629. Läßt der Rechtstitel die Bestimmungen des
Umfangs dieser Rechte unausgedrückt, so dienen fol
gende Grundsäze zur Richtschnur.