160 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Besiz.
5770r. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land
Erbe eines abgestorbenen Stammguts=Erben nicht zur
Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im
Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem
Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höch
stens einen Jahrögenuß, in drey Jahre vertheilt zahl
bar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen durfe,
wenn gleich etwa deren Belauf höher steigt.
57705. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn
es ausser der Familie ordnungsmäsig veräusert wird; es
verliert sie, wenn alle Stamm=Erbberechtige, die am
Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher
Bewilligung die Auflösung beschliessen; die Ungebornen
sind hierbey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als soweit
sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und
deswegen nach Saz 593. ein Pfleger der Leibesfrucht sie
zu vertreten hat; es verliert sie endlich, wenn der erbbe
rechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne daß ein an
derer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkomm
nisse ein einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte.
577ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem
nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs
Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche
Kinder können eben so wenig eine Erbfolge oder For
derung an das Stammgut haben. Beede halten daher
auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf.
577cu. Nach Erlöschung der Stammguts=Eigen
schaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und
zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel
geben, so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter,
deren erste Ausschliessung vom Erbe durch den Eintritt
eines männlichen Stamm=Erben in das Erbe, woran sie
mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines
Erbe gewesen wäre, nicht über dreysig Jahr ruckwärts
von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa vor
handene Töchter des leztverstorbenen Besizers ins
Erbe treten, und ohne Unterschied der Nähe des