Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

160 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Besiz. 
5770r. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land 
Erbe eines abgestorbenen Stammguts=Erben nicht zur 
Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im 
Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem 
Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höch 
stens einen Jahrögenuß, in drey Jahre vertheilt zahl 
bar, dafür in die gemeine Erbmasse einwerfen durfe, 
wenn gleich etwa deren Belauf höher steigt. 
57705. Das Stammgut verliert diese Eigenschaft, wenn 
es ausser der Familie ordnungsmäsig veräusert wird; es 
verliert sie, wenn alle Stamm=Erbberechtige, die am 
Leben sind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher 
Bewilligung die Auflösung beschliessen; die Ungebornen 
sind hierbey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als soweit 
sie schon gezeugt sind, ihr Vater aber gestorben ist, und 
deswegen nach Saz 593. ein Pfleger der Leibesfrucht sie 
zu vertreten hat; es verliert sie endlich, wenn der erbbe 
rechtigte Mannsstamm ausgestorben ist, ohne daß ein an 
derer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkomm 
nisse ein einstmaliges Erbrecht auf solchen Fall hätte. 
577ct. Die Anwünschung eines Kinds kann diesem 
nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs 
Recht auf Abfertigung aus solchem geben. Natürliche 
Kinder können eben so wenig eine Erbfolge oder For 
derung an das Stammgut haben. Beede halten daher 
auch die Erlöschung seiner Eigenschaft nicht auf. 
577cu. Nach Erlöschung der Stammguts=Eigen 
schaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und 
zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel 
geben, so, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, 
deren erste Ausschliessung vom Erbe durch den Eintritt 
eines männlichen Stamm=Erben in das Erbe, woran sie 
mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines 
Erbe gewesen wäre, nicht über dreysig Jahr ruckwärts 
von der Erlöschung an, fällt, so gut als die etwa vor 
handene Töchter des leztverstorbenen Besizers ins 
Erbe treten, und ohne Unterschied der Nähe des
	        
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