II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Besiz. 159
bestimmt sich bey dem Herrenstand nach Erstgeburtsrecht,
und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts= oder
Alter=Erbe in den Familienverträgen sich jestgesezt befin
det, so wie bey den Lehen, nach Vorzugs=Erbrecht.
5770n. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe
des lezten Besizers, sondern des ersten Stammhaupts,
und trägt daher keine Lasien als solche, welche aus Hand
lungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann
das gemeine Erbe des lezten Vesizers antreten oder aus
schlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre, ohne Nachtheil
seines Sonder=Erbrechts am Stammgut.
57700. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte
Willens=Verfügung über das Stammgut machen, welche
an dessen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert;
nur über den Genuß steht ihm in dem Fall frey, leztwillig
zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich sein Landerbe
wird.
577 cp.
Als gesezliche Last haftet auf dem Stamm
gut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeschlosse
nen Söhne und Tochter der Familie. So weit darüber
die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet
sich die Last nach der Aehnlichkeit desjenigen, was desfalls
in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 51. b. und c. ver
ordnet ist.
5770q. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die
Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte
Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stamingurs
verwendet worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nach
sichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward,
jedoch so, daß nur der Ertrag nicht der Stock des Stamm
guts darum angegriffen werden kann, so lang das Stamm
gut innerhalb der gesezlichen Maas steht.
Stammgut, das unter diesem Betrag steht, kann auf
Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut,
das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses
aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und so als
dann dessen Hauptstock dadurch angreiflich für die Zah
lung der Schulden gemacht werden.