Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Besiz. 159 
bestimmt sich bey dem Herrenstand nach Erstgeburtsrecht, 
und bey dem Ritterstand, wenn nicht Erstgeburts= oder 
Alter=Erbe in den Familienverträgen sich jestgesezt befin 
det, so wie bey den Lehen, nach Vorzugs=Erbrecht. 
5770n. Der Stammerbe, als solcher, ist nicht Erbe 
des lezten Besizers, sondern des ersten Stammhaupts, 
und trägt daher keine Lasien als solche, welche aus Hand 
lungen dieses Stammhaupts auf ihn kommen; er kann 
das gemeine Erbe des lezten Vesizers antreten oder aus 
schlagen, selbst wenn er dessen Sohn wäre, ohne Nachtheil 
seines Sonder=Erbrechts am Stammgut. 
57700. Der Stammgutsbesizer kann keinerley lezte 
Willens=Verfügung über das Stammgut machen, welche 
an dessen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; 
nur über den Genuß steht ihm in dem Fall frey, leztwillig 
zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich sein Landerbe 
wird. 
577 cp. 
Als gesezliche Last haftet auf dem Stamm 
gut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeschlosse 
nen Söhne und Tochter der Familie. So weit darüber 
die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet 
sich die Last nach der Aehnlichkeit desjenigen, was desfalls 
in dem Lehensgrundgesez Saz 30. und 51. b. und c. ver 
ordnet ist. 
5770q. Als gesezliche Last haftet ferner darauf die 
Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte 
Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stamingurs 
verwendet worden ist, oder mit Regentenamtlicher Nach 
sichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, 
jedoch so, daß nur der Ertrag nicht der Stock des Stamm 
guts darum angegriffen werden kann, so lang das Stamm 
gut innerhalb der gesezlichen Maas steht. 
Stammgut, das unter diesem Betrag steht, kann auf 
Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, 
das über diesem Betrag steht, wegen des Ueberschusses 
aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und so als 
dann dessen Hauptstock dadurch angreiflich für die Zah 
lung der Schulden gemacht werden.
	        
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