Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

I. B. X. T. Von d. Minderjähr., d. Vormundsch. rc. 705 
1.) durch eine lezte Willensverordnung; 
2.) durch eine vor dem Ortsvorsteher und sei 
nem Gerichtsschreiber, oder vor Staatsschrei 
bern geschehene Erklärung. 
395. Ist die Frau bey dem Tod. 
ihres Manns 
schwanger, so soll der Leibesfrucht von dem Familien 
rath ein Pfleger ernannt werden. 
Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen 
Vormünderin, und jener Pfleger ist alsdann kraft Ge 
sezes sein Gegen=Vormund. 
393 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte 
Mutter haben, ist diese die Vormünderin; hat jedoch der 
Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im 
Saz 391 bestimmte Recht üben; wo keine bekannte 
Mutter vorhanden, oder diese verstorben ist, liegt dem 
Kron:= Anwald des Bezirks=Gerichts die Betreibung 
der Bevormundung ob. 
594. Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormund 
schaft anzunehmen; jedoch muß sie, wenn sie die Vor 
mundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang 
erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt 
hat. 
595. Will die Mutter, welche die Vormundschaft 
führt, sich wieder verehelichen, so muß sie, ehe noch die 
Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen be 
rufen lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die 
Vormundschaft anvertraut bleiben soll. — 
Unterläßt sie dieses, so verliert sie kraft Gesezes die 
Vormundschaft, und ihr neuer Ehemann ist für alle 
Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammt 
Schuldner verantwortlich. 
Ueberläßt ein ordentlich zusammen berufener Familien 
rath die Vormundschaft der Mutter, so muß er ihr noch=
	        
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