I. B. X. T. Von d. Minderjähr., d. Vormundsch. rc. 705
1.) durch eine lezte Willensverordnung;
2.) durch eine vor dem Ortsvorsteher und sei
nem Gerichtsschreiber, oder vor Staatsschrei
bern geschehene Erklärung.
395. Ist die Frau bey dem Tod.
ihres Manns
schwanger, so soll der Leibesfrucht von dem Familien
rath ein Pfleger ernannt werden.
Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter dessen
Vormünderin, und jener Pfleger ist alsdann kraft Ge
sezes sein Gegen=Vormund.
393 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte
Mutter haben, ist diese die Vormünderin; hat jedoch der
Vater das Kind gültig anerkannt, so kann er das im
Saz 391 bestimmte Recht üben; wo keine bekannte
Mutter vorhanden, oder diese verstorben ist, liegt dem
Kron:= Anwald des Bezirks=Gerichts die Betreibung
der Bevormundung ob.
594. Die Mutter ist nicht schuldig, die Vormund
schaft anzunehmen; jedoch muß sie, wenn sie die Vor
mundschaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten so lang
erfüllen, bis sie die Ernennung eines Vormunds erwirkt
hat.
595. Will die Mutter, welche die Vormundschaft
führt, sich wieder verehelichen, so muß sie, ehe noch die
Ehe geschlossen wird, einen Familienrath zusammen be
rufen lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die
Vormundschaft anvertraut bleiben soll. —
Unterläßt sie dieses, so verliert sie kraft Gesezes die
Vormundschaft, und ihr neuer Ehemann ist für alle
Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammt
Schuldner verantwortlich.
Ueberläßt ein ordentlich zusammen berufener Familien
rath die Vormundschaft der Mutter, so muß er ihr noch=