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I. B. V. T. Von der Ehe.
bindlich machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in die
sem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine
Güter=Gemeinschaft besteht.
Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie
nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehö
rigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn
sie einen abgesonderten Handel treibt.
221. Jst der Mann zu einer Strafe an Leib oder
Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen
Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann
die Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die
Strafe dauert, weder vor Gericht stehen, noch Verträge
schliessen, sie habe sich dann vorher von der Gerichts
Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall
die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann ver
nommen oder vorgeladen worden.
222. Jst der Mann mundtodt gemacht, oder ist er
abwesend, so kann die Gerichts=Behörde nach vorherge
gangener Untersuchung der Sache, die Frau ermächtigen,
vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung
wäre sie auch in dem Heyraths=Vertrag ausbedungen
worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der
Frau, nicht für deren Veränderung oder
Veräusserung, noch für die Güter des
Manns und der Kinder.
224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf
die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Ge
richt zu stehen, oder Verträge zu schliessen.