Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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I. B. V. T. Von der Ehe. 
bindlich machen; ihre Verbindlichkeit erstreckt sich in die 
sem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine 
Güter=Gemeinschaft besteht. 
Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn sie 
nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehö 
rigen Waaren verkauft, sondern dann allein, wenn 
sie einen abgesonderten Handel treibt. 
221. Jst der Mann zu einer Strafe an Leib oder 
Ehre verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen 
Ausbleibens wider ihn verhängt, so kann auch alsdann 
die Ehegattin, obgleich sie großjährig ist, so lange die 
Strafe dauert, weder vor Gericht stehen, noch Verträge 
schliessen, sie habe sich dann vorher von der Gerichts 
Behörde dazu ermächtigen lassen, welche in diesem Fall 
die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann ver 
nommen oder vorgeladen worden. 
222. Jst der Mann mundtodt gemacht, oder ist er 
abwesend, so kann die Gerichts=Behörde nach vorherge 
gangener Untersuchung der Sache, die Frau ermächtigen, 
vor Gericht zu stehen, oder Verträge zu schliessen. 
223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung 
wäre sie auch in dem Heyraths=Vertrag ausbedungen 
worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der 
Frau, nicht für deren Veränderung oder 
Veräusserung, noch für die Güter des 
Manns und der Kinder. 
224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf 
die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Ge 
richt zu stehen, oder Verträge zu schliessen.
	        
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