der Patrimonial=Gerichtbarkeit. 69
Verhoffen von einem Herrn des Hofes hierun
ter einige Hinderung finden, so hat er solches
den uͤbrigen Mitgerichtsherren so fort anzuzei
gen, und diesen sodann die ferneren Maßregeln
zu üͤberlassen.
§. 35.
4) Concurrenz bey den Rüge=Gerichten in ei
nigen Dörfern eines benachbarten Landes.
Da wir auch ferner in den unter **
scher
Landeshoheit stehenden Dörfern G. H. J. K.
mit des Herrn *** Hochfürstlichen Durchlaucht
und den Freyherrn von***die Concurrenz
bey Haltung der Gogravial=Gerichte bis
jetzt unverrückt hergebracht haben: so muß unser
Gesammt-Beamter uͤber die fernere Ausuͤbung
und Behauptung dieses uns zustehenden Rechts
mit bestem Fleiße halten; und die daher etwa
eingehenden Strafgelder mit den als Belegen
beyzubringenden gerichtlichen Ruͤgeprotocoll in
unseren gerichtsherrschaftlichen Rechnungen je
derzeit zur Einnahme bringen. S. unten §. 38.
§. 36.
5) Concurrenz bey dem Synoͤdel oder Send
gerichten in den herrschaftlichen Doͤrfern.
Nicht weniger hat auch unser zeitiger Ge
sammt Beamter in den herrschaftlichen Dö= | |
sern dem Synodel oder sogenannten Send
Auf demselben hat
gerichten beyzuwohnen.
er
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