48 1. Ueber Dienst=Jnstruct. f. d. Verwalter
§. 12.
Aufsicht über die Gefängnisse und Behandlung =
der Inhaftirten.
Hiernächst muͤssen wir unseren Beamten
hierbey die strengste Gewissenhaftigkeit und Vorsicht =
empfehlen, damit die Ausübung der uns
zum Schutze unserer Hintersassen verliehenen peinlichen ¬
Gerichtbarkeit weder durch zu weit getriebene =
und allzu strenge Vorkehrungen wegen
entstehenden Verdachtes, leben, Gesundheit,
Ehre und Vermoͤgen eines Unschuldigen in Gefahr ¬
bringe: noch auch durch allzu große Nachsicht ¬
oder wohl gar durch Nachlaͤssigkeit in Anstellung ¬
und Fortsetzung der Untersuchung die
öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdet werden, =
und wirkliche Verbrecher unbestraft bleiben.
Zu dem Ende hat unser Gesammt=Beamte r
wohl zu erwaͤgen, daß die uͤber einen Inculpaten ¬
verhaͤngte Haft, nicht seine Bestrafung,
sondern die sichere Verwahrung seiner Person
zur alleinigen Absicht habe. Es ist folglich
eine der vorzuͤglichsten Pflichten unsers JustizBeamten, ¬
nicht nur die Untersuchung auss
Möͤglichste zu beschleunigen, um diese Haft abzukuͤrzen: ¬
sondern auch dahin zu sehen, daß der
Inhaftirte mit aller der Milde waͤhrend des Arrestes ¬
behandelt werde, welche mit der sicheren
Verwahrung seiner Person sich vereinbaren laͤßt.
Unser Beamter muß daher, wie es ohnehin
eines jeden Criminalrichters Schuldigkeit ist,
die