Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

48  1.  Ueber  Dienst=Jnstruct.  f.  d.  Verwalter
§.  12.
Aufsicht  über  die  Gefängnisse  und  Behandlung =
  der  Inhaftirten.
Hiernächst  muͤssen  wir  unseren  Beamten
hierbey  die  strengste  Gewissenhaftigkeit  und  Vorsicht =
  empfehlen,  damit  die  Ausübung  der  uns
zum  Schutze  unserer  Hintersassen  verliehenen  peinlichen ¬
  Gerichtbarkeit  weder  durch  zu  weit  getriebene =
  und  allzu  strenge  Vorkehrungen  wegen
entstehenden  Verdachtes,  leben,  Gesundheit,
Ehre  und  Vermoͤgen  eines  Unschuldigen  in  Gefahr ¬
  bringe:  noch  auch  durch  allzu  große  Nachsicht ¬
  oder  wohl  gar  durch  Nachlaͤssigkeit  in  Anstellung ¬
  und  Fortsetzung  der  Untersuchung  die
öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gefährdet  werden, =
  und  wirkliche  Verbrecher  unbestraft  bleiben.
Zu  dem  Ende  hat  unser  Gesammt=Beamte  r
wohl  zu  erwaͤgen,  daß  die  uͤber  einen  Inculpaten ¬
  verhaͤngte  Haft,  nicht  seine  Bestrafung,
sondern  die  sichere  Verwahrung  seiner  Person
zur  alleinigen  Absicht  habe.  Es  ist  folglich
eine  der  vorzuͤglichsten  Pflichten  unsers  JustizBeamten, ¬
  nicht  nur  die  Untersuchung  auss
Möͤglichste  zu  beschleunigen,  um  diese  Haft  abzukuͤrzen: ¬
  sondern  auch  dahin  zu  sehen,  daß  der
Inhaftirte  mit  aller  der  Milde  waͤhrend  des  Arrestes ¬
  behandelt  werde,  welche  mit  der  sicheren
Verwahrung  seiner  Person  sich  vereinbaren  laͤßt.
Unser  Beamter  muß  daher,  wie  es  ohnehin
eines  jeden  Criminalrichters  Schuldigkeit  ist,
die
            
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