Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

548  XIV.  Die  Erbfolge  in  Rittergütern
gen  und  Testamente  ist  die  Successionsfähigkeit
und  Ausübung  des  Primogeniturrechts  an  keine
Ahnenprobe  gebunden.  Denn  aus  dem,  was
zur  Beantwortung  der  zweyten  Frage  ausgeführt
ist,  zeigt  sich  schon,  daß  den  darin  vorkommenden =
  Ausdrücken  eine  aller  Sprachanalogie  zu
widerlaufenden  Bedeutung  untergeschoben  werden =
  müßte,  wenn  man  die  Nothwendigkeit  einer
Ahnenprobe  zur  Erbfolgsfähigkeit  daraus  herleiten =
  wollte.  Nach  der  Willenserklärung  der
Disponenten  wird  weiter  nichts  erfordert
als
daß  jeder  Successor  sich  mit  einer  vollrittermaͤßigen ¬
  Person  verheirathen  solle.  Wenn  also  kein
Zweifel  vorhanden  ist,  daß  Herr  von  Pape
von  einem  Vater  und  Mutter  adlichen  Standes
ehelich  erzeugt  und  geboren  sey,  so  war  die  Ehe,
welche  die  von  Schadesche  Tochter,  Anna  Sophie, -
  mit  ihm  einging,  eine  vollbuͤrtige  adliche
Heirath,  und  es  kann  schon  deßhalb  gegen  die
Successionsfaͤhigkeit  der  aus  dieser  Ehe  erfolgten
Kinder  gar  kein  gegründeter  Zweifel  gemacht
werden.  Ob  der  Adel  bey  der  Familie,  woraus ¬
  die  von  Schadesche  Tochter  abstammt,  aͤlter
sey,  als  bey  der  Familie  des  Herrn  von  Pape,
darauf  kommt  also,  in  Ruͤcksicht  auf  die  adliche
Vollbürtigkeit  ihrer  Heirath  und  die  Successionsfaͤhigkeit ¬
  ihrer  Soͤhne,  gar  nichts  an.
§.  21.
            
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