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Markgenossenschaftliches Gesamteigentum am Grundbesitze
unabhängig von diesem Verbande ihre Geltung aus anderem Rechte
herleiten. Denn je nachdem entscheidet sich ihre Existenzberechtigung
und fernere Geltung*).
I. Der gemeinfreie Grundbesitz der Stammes-Volksrechte. ¬
§ 15. Markgenossenschaftliches Gesamteigentum am
Grundbesitze.
Für die rechtsgeschichtliche Entwicklung ist ein erster Zeitabschnitt
zu setzen bis zum Entstehen und baldigen Überwiegen des kirchlichen
und weltlichen Großgrundbesitzes im 8. Jahrhundert. Es kennzeichnet ¬
sich dieser Zeitabschnitt, die Zeit der germanischen Stammesrechte, ¬
durch das alleinige Hervortreten noch des gemeinfreien Grundbesitzes ¬
im Gegensatze zu dem mit der Bildung jenes Großgrundbesitzes
einsetzenden Aufkommen des lehns- und gutsherrlichen Obereigentums, ¬
das in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einer umfassenden Umgestaltung ¬
der staatlichen, wirtschaftlichen und grundbesitzrechtlichen
Verhältnisse führte.
Von den beiden Formen, in denen die ursprüngliche Besiedlung
des Landes in Deutschland sich vollzog, dem Hofsystem und dem
Dorfsystem, kann für unsre Gegend, wie für das innere Niedersachsen ¬
überhaupt, dies letztere als das wenn auch nicht allein, so
doch als das vorwiegend und fast ausschließlich übliche gelten*).
Die Grundlage der Dorfgemeinde ist das genossenschaftliche
Gesamteigentum an der Mark. Diese Grundlage ist durch alle Zeiten ¬
hindurch dieselbe geblieben, und sie ist es noch für die innerhalb
der heutigen politischen Gemeinde als identisch mit der ursprünglichen ¬
Markgenossenschaft fortbestehende Realgemeinde.
) Vergl. § 110 der Ablösungs=Ordnung vom 20. Dezbr. 1834, wo die
sämtlichen besonderen Rechtsverhältnisse der Bauergüter, Anerbrecht, Abfin— ¬
jedoch zweifellos unrichdungen, ¬
Altenteil, Interimswirtschaft, Unteilbarkeit,
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tig, — auf den jetzt aufgehobenen gutsheillichen Verband als ihren ursprünglichen ¬
Grund zurückgeführt werden.
1) v. Inama=Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte I. S. 41.