Objekt : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

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Markgenossenschaftliches  Gesamteigentum  am  Grundbesitze
unabhängig  von  diesem  Verbande  ihre  Geltung  aus  anderem  Rechte
herleiten.  Denn  je  nachdem  entscheidet  sich  ihre  Existenzberechtigung
und  fernere  Geltung*).
I.  Der  gemeinfreie  Grundbesitz  der  Stammes-Volksrechte. ¬

§  15.  Markgenossenschaftliches  Gesamteigentum  am
Grundbesitze.
Für  die  rechtsgeschichtliche  Entwicklung  ist  ein  erster  Zeitabschnitt
zu  setzen  bis  zum  Entstehen  und  baldigen  Überwiegen  des  kirchlichen
und  weltlichen  Großgrundbesitzes  im  8.  Jahrhundert.  Es  kennzeichnet ¬
  sich  dieser  Zeitabschnitt,  die  Zeit  der  germanischen  Stammesrechte, ¬
  durch  das  alleinige  Hervortreten  noch  des  gemeinfreien  Grundbesitzes ¬
  im  Gegensatze  zu  dem  mit  der  Bildung  jenes  Großgrundbesitzes
einsetzenden  Aufkommen  des  lehns-  und  gutsherrlichen  Obereigentums, ¬
  das  in  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  zu  einer  umfassenden  Umgestaltung ¬
  der  staatlichen,  wirtschaftlichen  und  grundbesitzrechtlichen
Verhältnisse  führte.
Von  den  beiden  Formen,  in  denen  die  ursprüngliche  Besiedlung
des  Landes  in  Deutschland  sich  vollzog,  dem  Hofsystem  und  dem
Dorfsystem,  kann  für  unsre  Gegend,  wie  für  das  innere  Niedersachsen ¬
  überhaupt,  dies  letztere  als  das  wenn  auch  nicht  allein,  so
doch  als  das  vorwiegend  und  fast  ausschließlich  übliche  gelten*).
Die  Grundlage  der  Dorfgemeinde  ist  das  genossenschaftliche
Gesamteigentum  an  der  Mark.  Diese  Grundlage  ist  durch  alle  Zeiten ¬
  hindurch  dieselbe  geblieben,  und  sie  ist  es  noch  für  die  innerhalb
der  heutigen  politischen  Gemeinde  als  identisch  mit  der  ursprünglichen ¬
  Markgenossenschaft  fortbestehende  Realgemeinde.
)  Vergl.  §  110  der  Ablösungs=Ordnung  vom  20.  Dezbr.  1834,  wo  die
sämtlichen  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  Bauergüter,  Anerbrecht,  Abfin— ¬
  jedoch  zweifellos  unrichdungen, ¬
  Altenteil,  Interimswirtschaft,  Unteilbarkeit,
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tig,  —  auf  den  jetzt  aufgehobenen  gutsheillichen  Verband  als  ihren  ursprünglichen ¬
  Grund  zurückgeführt  werden.
1)  v.  Inama=Sternegg,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  I.  S.  41.
            
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