Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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Nach richtiger Auffassung wohnt also die Schuldübertragungs.
kraft dem Schuldnervertrage inne. Die Genehmigung des
Gläubigers ist nicht Bestandteil, sondern Bedingung des Vertrages.
Der Gläubiger erklärt damit zugleich den bisherigen Schuldner für
befreit und den neuen Schuldner für verpflichtet, aber er vollzieht
nicht eine besondere Schuldnerentlassung und Schuldnerannahme
sondern erklärt die Folgen des von ihm gutgeheifsenen Schuldner
wechsels als eingetreten. Darum eben werden Befreiung und Verpflichtung -
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückgezogen.
Immer kann jedoch die Genehmigung den Schuldnerwechsel mit
seiner befreienden Wirkung nur so, wie er vereinbart ist, mithir
im Falle aufschiebend bedingter Schuldübernahme erst vom Eintritt -
der Bedingung an, im Falle auflösend bedingter Schuldübernahme -
bis zum Eintritt der Bedingung in Kraft setzen 49. Andererseits -
hängt von der Genehmigung nur die Wirksamkeit der Schuld
übertragung als solcher, nicht die Wirksamkeit eines mit ihr
verbundenen Schulderfüllungsvertrages ab 50
Besondere Regeln gelten für den auf eine Hypothekenschuld
gerichteten Schuldübernahmevertrag zwischen dem Erwerber und
dem Veräufserer eines Grundstücks. In diesem praktisch überaus
wichtigen Falle ist mit Rücksicht auf die enge Zusammengehörigkeit
der persönlichen Schuld mit der von Rechts wegen übergehenden
dinglichen Schuld die Schuldübertragung dadurch erleichtert, dass
die Genehmigung des Gläubigers als erteilt gilt, wenn er sie nicht
binnen sechs Monaten nach Empfang einer gehörigen (der Eintragung -
des Eigentumsüberganges im Grundbuch nachfolgenden,
schriftlichen, einen Hinweis auf die Folgen des Schweigens enthaltenden) ¬
Mitteilung des Veräufserers diesem gegenüber verweigert
hati
4 Die Vertragschliefsenden können daher auch, indem sie die Schuldübernahme -
durch Bewirkung einer Gegenleistung bedingen, die Wirksamkeit
der Genehmigung vor Bewirkung der Gegenleistung ausschliefsen. Haben sie
vereinbart, dals die Mitteilung an den Gläubiger nicht vor Erfüllung der Verpflichtungen ¬
des Übernehmers an den Schuldner erfolgen soll, so wird darin
im Zweifel eine auch für den Fall der verfrühten Mitteilung wirksame Bedingtheit ¬
durch Gegenleistung zu finden sein. Hiermit erledigen sich manche von
Hellwig und v. Blume gegen die Verfügungstheorie erhobene praktische
Bedenken. Vgl. Schollmeyer Bem. 4, Enneccerus § 308 Anm. 17, Schuldn.
u. Haft. S. 56 Anm. 1.
56 Hierauf beruht die Bestimmung des § 4153, vgl. unten Anm. 76.
b1 B.G.B. § 416; oben Bd. II 879; dazu seitdem Brettner b. Gruchot
XLII 740 ff., Oertmann3 zu § 416, Siber b. Planck4 zu § 416, Rehbein