Inhaltsverzeichnis : Deutsches Privatrecht (3)

Erstes  Kapitel.  Schuldverhältnisse  überhaupt.
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Nach  richtiger  Auffassung  wohnt  also  die  Schuldübertragungs.
kraft  dem  Schuldnervertrage  inne.  Die  Genehmigung  des
Gläubigers  ist  nicht  Bestandteil,  sondern  Bedingung  des  Vertrages.
Der  Gläubiger  erklärt  damit  zugleich  den  bisherigen  Schuldner  für
befreit  und  den  neuen  Schuldner  für  verpflichtet,  aber  er  vollzieht
nicht  eine  besondere  Schuldnerentlassung  und  Schuldnerannahme
sondern  erklärt  die  Folgen  des  von  ihm  gutgeheifsenen  Schuldner
wechsels  als  eingetreten.  Darum  eben  werden  Befreiung  und  Verpflichtung -
  auf  den  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses  zurückgezogen.
Immer  kann  jedoch  die  Genehmigung  den  Schuldnerwechsel  mit
seiner  befreienden  Wirkung  nur  so,  wie  er  vereinbart  ist,  mithir
im  Falle  aufschiebend  bedingter  Schuldübernahme  erst  vom  Eintritt -
  der  Bedingung  an,  im  Falle  auflösend  bedingter  Schuldübernahme -
  bis  zum  Eintritt  der  Bedingung  in  Kraft  setzen  49.  Andererseits -
  hängt  von  der  Genehmigung  nur  die  Wirksamkeit  der  Schuld
übertragung  als  solcher,  nicht  die  Wirksamkeit  eines  mit  ihr
verbundenen  Schulderfüllungsvertrages  ab  50
Besondere  Regeln  gelten  für  den  auf  eine  Hypothekenschuld
gerichteten  Schuldübernahmevertrag  zwischen  dem  Erwerber  und
dem  Veräufserer  eines  Grundstücks.  In  diesem  praktisch  überaus
wichtigen  Falle  ist  mit  Rücksicht  auf  die  enge  Zusammengehörigkeit
der  persönlichen  Schuld  mit  der  von  Rechts  wegen  übergehenden
dinglichen  Schuld  die  Schuldübertragung  dadurch  erleichtert,  dass
die  Genehmigung  des  Gläubigers  als  erteilt  gilt,  wenn  er  sie  nicht
binnen  sechs  Monaten  nach  Empfang  einer  gehörigen  (der  Eintragung -
  des  Eigentumsüberganges  im  Grundbuch  nachfolgenden,
schriftlichen,  einen  Hinweis  auf  die  Folgen  des  Schweigens  enthaltenden) ¬
  Mitteilung  des  Veräufserers  diesem  gegenüber  verweigert
hati
4  Die  Vertragschliefsenden  können  daher  auch,  indem  sie  die  Schuldübernahme -
  durch  Bewirkung  einer  Gegenleistung  bedingen,  die  Wirksamkeit
der  Genehmigung  vor  Bewirkung  der  Gegenleistung  ausschliefsen.  Haben  sie
vereinbart,  dals  die  Mitteilung  an  den  Gläubiger  nicht  vor  Erfüllung  der  Verpflichtungen ¬
  des  Übernehmers  an  den  Schuldner  erfolgen  soll,  so  wird  darin
im  Zweifel  eine  auch  für  den  Fall  der  verfrühten  Mitteilung  wirksame  Bedingtheit ¬
  durch  Gegenleistung  zu  finden  sein.  Hiermit  erledigen  sich  manche  von
Hellwig  und  v.  Blume  gegen  die  Verfügungstheorie  erhobene  praktische
Bedenken.  Vgl.  Schollmeyer  Bem.  4,  Enneccerus  §  308  Anm.  17,  Schuldn.
u.  Haft.  S.  56  Anm.  1.
56  Hierauf  beruht  die  Bestimmung  des  §  4153,  vgl.  unten  Anm.  76.
b1  B.G.B.  §  416;  oben  Bd.  II  879;  dazu  seitdem  Brettner  b.  Gruchot
XLII  740  ff.,  Oertmann3  zu  §  416,  Siber  b.  Planck4  zu  §  416,  Rehbein
            
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