Volltext : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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ben  eine  solche  Verwirrung,  daß  man  dem  neuen  Landesfürsten ¬
  nicht  einmal  den  Bestand  der  Einnahmen  sogleich
vorlegen  konnte,  die  Kassen  nicht  nur  entleert,  das  Gleichgewicht =
  zwischen  Einnahme  und  Ausgabe  gestört  und  das
Land  durch  den  Krieg  erschöpft,  sondern  eben  zur  Fortsetzung =
  desselben  die  dringendsten  Anforderungen  ohne  zureichende =
  Mittel.
Die  sämmtlichen  Einnahmen  aus  den  sogenannten
oberen  Ländern  nahm  man  (nach  der  Beylage  Nro.  LXXV.)
für  das  Jahr  1799  auf  5,096,414  fl.  26  ½  kr.  an;  darunter =
  waren  jedoch  1,079,690  fl.  38½  kr.  an  vorgeschlagenen =
  ausserordentlichen  Beyträgen.  Dagegen ¬
  waren  die  sämmtlichen  Bedürfniße  für  dasselbe  Jahr
nach  Abzug  von  600,000  fl.  für  Ersparungen,  welche  bey
der  Kriegsökonomie  vorgeschlagen,  aber  in  jener  Kriegszeit =
  schwerlich  auszuführen  waren,  auf  10,475,832  fl.
44  kr.  angeschlagen,  und  daher  ergab  sich  ein  Ausfall
von  4,779,418  fl.  17  ½  kr.,  viele  Rückstände  und  Schulden =
  nicht  gerechnet.
Die  Landschaft  des  Herzogthums  Bayern,  welche
seit  dem  letzten  Landtage  ungefähr  100  Millionen  Schulden =
  auf  sich  genommen  hatte,  hatte  noch  20  Millionen
auf  sich  liegen;  die  Anstalt  zur  Tilgung  derselben,  (das
Schuldenabledigungswerk)  von  landesfürstlichen  und  landschaftlichen =
  Commissarien  gemeinschaftlich  geleitet,  war
für  den  ordentlichen  Lauf  der  Dinge  mit  hinlänglichen
Fonds  versehen,  aber  augenblicklich  gesperrt.
Ausserdem  betrugen  die  übrigen  Schulden  für
Bayern,  für  die  obere  Pfalz  und  für  Neuburg
8,482,032  fl.  7½  kr.  und  überdies  lagen  dem  Monarchen
bedeutende  Verbindlichkeiten  aus  früheren  persönlichen
Verhältnissen,  aus  Rückständen  an  Besoldungen,  Pensionen =
  und  Regiekosten  in  den  rheinpfälzischen,  zweybrückenischen, ¬
  elsaßischen,  böhmischen  und  Jülich= ¬
  und  Bergischen  Besitzungen  und  Schulden,  welche
auf  den  Domänen  jenseits  des  Rheins  hafteten,  zur
den
Last,  deren  Entstehung,  —  obgleich  sie  erst  durch
Pariser  Staatsvertrag  vom  28.  Hornung  1810  mit  den
            
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