Inhaltsverzeichnis : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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§.  469.  Besondere  Arten  von  Meistern.
Besondere  oft  sehr  nachtheilig  auf  Zunftverfassung
wirkende,  oft  aber  auch  durch  Tyrannei  der  Zunfte
veranlaßte  Arten  der  Meister  sind  a)  Freimeister,  1
die  mit  besonderer  landesherrlicher  Concession  (gewöhnlich =
  weil  ihnen  Requisite  zur  Aufnahme  in  die  Zunft
fehlten),  mit  Befreiung  von  den  Zunftartikeln  und  der
Zunftgerichtsbarkeit,  Gewerbe  treiben  durften,  z.  B.  die
Soldaten=  oder  Universitätshandwerker;  b)  die  Gnadenmeister, =
  2)  welche  vermöge  landesherrlicher  Dispensation ¬
  in  die  Zunft  aufgenommen  wurden.  Die
Hofhandwerker,  3)  d.  h.  diejenigen,  welche  vermöge ¬
  besonderer  Privilegien  die  Arbeit  für  die  Hofhaltung
des  Regenten  zu  liefern  hatten,  genossen  gewöhnlich
Vorrechte,  z.  B.  die  besten  Gesellen  zu  wählen,  Vorkaufsrecht =
  von  Materialien.
1)  Ortloff  S.  311.  Kulenkamp  S.  373.
2)  Kulenkamp  S.  366.
3)  Ortloff  S.  309.  Kulenkamp  S.  373.
§.  470.  Vorrechte  der  Meisterswittwen  und  Kinder.
Von  den  ehemaligen  großen  Vorrechten  der  Meisterswittwen1) ¬
  sind  nur  mehr  die  stehen  geblieben,
daß  die  Wittwe  auf  eigene  Rechnung  mit  Gesellen  das
Gewerbe  fortsetzen  darf,  und  alle  Rechte  der  Meister
mit  Ausnahme  des  Stimmrechts,  in  den  Zunftversammlungen =
  genießt.  Mit  Recht  aufgehobene  Vorrechte =
  der  Meisterssöhne  2)  waren  die,  daß  sie  kürzere
Zeit  als  andere  zu  lernen,  und  zu  wandern  brauchten
und  geringere  Meisterstüke  liefern  durften,  so  wie
auch  die  Meistertochter  3)  Vorrecht  in  der  Art  hatte,
daß  der  Geselle,  welcher  sie  heurathete,  begünstigt
wurde.
1)  Ortloff  S.  291.  Kulenkamp  S.  347.  Preuss.  Landr.  §.  238.  Hannöv. =
  Ges.  §.  61.  Weimar.  §.  145.
2)  Ortloff  S.  296.  Kulenkamp  S.  345.  Reichsschluß  v.  1731.  §.  13.
nr.  7
3)  Ortloff  S.  298.
§.  471.  Realität  der  Gewerbe.
Nach  der  älteren  Zunftverfassung  wurde  jedes  Gewerbe =
  real  in  der  Art  verliehen,  daß  es  der  Familie
            
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