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§. 469. Besondere Arten von Meistern.
Besondere oft sehr nachtheilig auf Zunftverfassung
wirkende, oft aber auch durch Tyrannei der Zunfte
veranlaßte Arten der Meister sind a) Freimeister, 1
die mit besonderer landesherrlicher Concession (gewöhnlich =
weil ihnen Requisite zur Aufnahme in die Zunft
fehlten), mit Befreiung von den Zunftartikeln und der
Zunftgerichtsbarkeit, Gewerbe treiben durften, z. B. die
Soldaten= oder Universitätshandwerker; b) die Gnadenmeister, =
2) welche vermöge landesherrlicher Dispensation ¬
in die Zunft aufgenommen wurden. Die
Hofhandwerker, 3) d. h. diejenigen, welche vermöge ¬
besonderer Privilegien die Arbeit für die Hofhaltung
des Regenten zu liefern hatten, genossen gewöhnlich
Vorrechte, z. B. die besten Gesellen zu wählen, Vorkaufsrecht =
von Materialien.
1) Ortloff S. 311. Kulenkamp S. 373.
2) Kulenkamp S. 366.
3) Ortloff S. 309. Kulenkamp S. 373.
§. 470. Vorrechte der Meisterswittwen und Kinder.
Von den ehemaligen großen Vorrechten der Meisterswittwen1) ¬
sind nur mehr die stehen geblieben,
daß die Wittwe auf eigene Rechnung mit Gesellen das
Gewerbe fortsetzen darf, und alle Rechte der Meister
mit Ausnahme des Stimmrechts, in den Zunftversammlungen =
genießt. Mit Recht aufgehobene Vorrechte =
der Meisterssöhne 2) waren die, daß sie kürzere
Zeit als andere zu lernen, und zu wandern brauchten
und geringere Meisterstüke liefern durften, so wie
auch die Meistertochter 3) Vorrecht in der Art hatte,
daß der Geselle, welcher sie heurathete, begünstigt
wurde.
1) Ortloff S. 291. Kulenkamp S. 347. Preuss. Landr. §. 238. Hannöv. =
Ges. §. 61. Weimar. §. 145.
2) Ortloff S. 296. Kulenkamp S. 345. Reichsschluß v. 1731. §. 13.
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3) Ortloff S. 298.
§. 471. Realität der Gewerbe.
Nach der älteren Zunftverfassung wurde jedes Gewerbe =
real in der Art verliehen, daß es der Familie