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Maxen, Die sog. access. Intervention
Und insofern würde diese Proceßführung zu den Worten des
Macer passen.
Daß nun Macer diesen Fall vor Augen gehabt haben
kann, das ergiebt sich von selbst, wenn wir zunächst den Fall
betrachten, wo der Pfandgläubiger als Besitzer selbst den Vindicationsproceß
führt.
Wenn in demselben der Vindicant als Eigenthümer anerkannt ¬
wird, so ist damit zugleich ausgesprochen, daß der Beklagte, ¬
d. h. der Pfandgläubiger, nicht Eigenthümer ist. Wollte
nun der letztere gegen den frühern Kläger selbst mit einer Vindication ¬
auftreten, so würde ihm ohne Zweifel die exceptio rei
judicatae entgegenstehen 46). Allein dieser Fall dürfte nicht leicht
eintreten, da der Pfandgläubiger nicht leicht das Eigenthum an
jener Sache für sich in Anspruch nehmen wird. Aber wohl kann
der Fall sich ereignen, daß der Pfandgläubiger hinterher mit
der actio hypothecaria gegen den früheren Vindicanten auftritt.
Hatte nun im frühern Vindicationsproceß der Pfandgläubiger
den Anspruch des Vindicanten durch den Nachweis zu entkräften
versucht, der Verpfänder, von dem er den Besitz habe, sei Eigenthümer, ¬
und war dieser Versuch mißlungen, der Vindicant dagegen ¬
als Eigenthümer anerkannt, so liegt die Annahme nahe,
daß nunmehr auch der nachfolgenden actio hypothecaria des
Pfandgläubigers die exceptio rei judicatae entgegenstehe. Denn
in dem Ausspruche, der Vindicant sei Eigenthümer, liegt zugleich,
daß derjenige, von dem der Pfandgläübiger sein Recht ableitet,
nicht Eigenthümer ist„ und damit ist indirect ausgesprochen, daß
der jetzige Kläger ein Pfandrecht nicht habe.
Wenn nun die Proceßführung des Pfandgläubigers selbst
diese Wirkung für ihn haben kann, dann liegt nichts näher, als
diese Wirkung für ihn auch dann eintreten zu lassen, wenn nicht
er selbst, sondern mit seinem Wissen der Verpfänder als defensor
46) L. 15. 30. §. 1. D. de exc. rei judic. 44. 2. L. 40. §. 2. D. de
procur. 3. 3.