Metadaten : Maxen, Jacob: ¬Die sogenannte accessorische Intervention im Civilproceß

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Maxen,  Die  sog.  access.  Intervention
Und  insofern  würde  diese  Proceßführung  zu  den  Worten  des
Macer  passen.
Daß  nun  Macer  diesen  Fall  vor  Augen  gehabt  haben
kann,  das  ergiebt  sich  von  selbst,  wenn  wir  zunächst  den  Fall
betrachten,  wo  der  Pfandgläubiger  als  Besitzer  selbst  den  Vindicationsproceß
  führt.
Wenn  in  demselben  der  Vindicant  als  Eigenthümer  anerkannt ¬
  wird,  so  ist  damit  zugleich  ausgesprochen,  daß  der  Beklagte, ¬
  d.  h.  der  Pfandgläubiger,  nicht  Eigenthümer  ist.  Wollte
nun  der  letztere  gegen  den  frühern  Kläger  selbst  mit  einer  Vindication ¬
  auftreten,  so  würde  ihm  ohne  Zweifel  die  exceptio  rei
judicatae  entgegenstehen  46).  Allein  dieser  Fall  dürfte  nicht  leicht
eintreten,  da  der  Pfandgläubiger  nicht  leicht  das  Eigenthum  an
jener  Sache  für  sich  in  Anspruch  nehmen  wird.  Aber  wohl  kann
der  Fall  sich  ereignen,  daß  der  Pfandgläubiger  hinterher  mit
der  actio  hypothecaria  gegen  den  früheren  Vindicanten  auftritt.
Hatte  nun  im  frühern  Vindicationsproceß  der  Pfandgläubiger
den  Anspruch  des  Vindicanten  durch  den  Nachweis  zu  entkräften
versucht,  der  Verpfänder,  von  dem  er  den  Besitz  habe,  sei  Eigenthümer, ¬
  und  war  dieser  Versuch  mißlungen,  der  Vindicant  dagegen ¬
  als  Eigenthümer  anerkannt,  so  liegt  die  Annahme  nahe,
daß  nunmehr  auch  der  nachfolgenden  actio  hypothecaria  des
Pfandgläubigers  die  exceptio  rei  judicatae  entgegenstehe.  Denn
in  dem  Ausspruche,  der  Vindicant  sei  Eigenthümer,  liegt  zugleich,
daß  derjenige,  von  dem  der  Pfandgläübiger  sein  Recht  ableitet,
nicht  Eigenthümer  ist„  und  damit  ist  indirect  ausgesprochen,  daß
der  jetzige  Kläger  ein  Pfandrecht  nicht  habe.
Wenn  nun  die  Proceßführung  des  Pfandgläubigers  selbst
diese  Wirkung  für  ihn  haben  kann,  dann  liegt  nichts  näher,  als
diese  Wirkung  für  ihn  auch  dann  eintreten  zu  lassen,  wenn  nicht
er  selbst,  sondern  mit  seinem  Wissen  der  Verpfänder  als  defensor
46)  L.  15.  30.  §.  1.  D.  de  exc.  rei  judic.  44.  2.  L.  40.  §.  2.  D.  de
procur.  3.  3.
            
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