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vatgeheimnisses auf das, was nur uns angeht, gehört, anta
sten wollte.
Die Markscheidung zwischen dem, was in dieser Hinsicht
auf Seiten des Staats, als blos ad melius esse gehörig.
Ehrenpflicht und dem, was als ad esse gehörig, Rechts
pflicht ist, ist zwar in denselben Betrachtungen bereits ange
deutet, ihre nähere Bestimmung ist aber nur möglich nach der
Entwickelung der positivrechtlichen Bestimmungen jedes einzel
nen Staats, so wie man überhaupt zugestehen muß, daß die
Lehren des allgemeinen Staatsrechts etwas Relatives haben.
dessen Wahrheit sich auf einen Normalstaat von dem gewöhn
lichen Mittelschlage bezieht. In der Kindheit unserer Staaten,
ehe sich noch die höchste Gewalt consolidirt hatte, wie dieses
in den Feudalreichen des Mittelalters der Fall war, als die
Huldigung noch mit der durch einen inneren Widerspruch, mit
der höchsten Erhebung zugleich die höchste Demüthigung ver
bindenden Formel der Arragonischen Cortes geleistet wurde,
„wir, die wir einzeln so gut, wie ihr, und zusammengenom
„men mächtiger sind, als ihr seyd, versprechen Eurer Regierung
„Treue und Gehorsam, wenn ihr unsere Rechte und Freihei
„ten beschützet, wo aber nicht, so habt ihr keinen von uns zu
„gewarten, war freilich an kein Recht der Oberaufsicht zu
denken und solche Regierungen mußten, zu unmächtig, um
Schutz leisten zu können, neben einer unbeschränkten Autono
mie, auch ein insubordinirtes Associationsrecht zugestehen, weil
jener Zustand überhaupt nur Privatrechte und kein Staats
recht kannte. Aber was war auch die Frucht dieses anarchi
schen Zustandes? — Daß die Großen und Mächtigen sich den
selben trefflich zu nutze machten, und daß die bürgerliche Frei
heit unterging, weil die Mittelclassen, als Hörige, unter irgend
einem Schutzherrn unterkriegen mußten *). Würde es heut
—
*) Nichts reizt so sehr zur Satyre, als wenn man sieht, daß die Ver=