— 41 —
Durch diese Reihe genau zusammenhängender Betrachtun
gen glaube ich nun aus Gründen des allgemeinen Staatsrechts
und der Politik zu der Ueberzeugung zu führen, daß ein unein
geschränktes und insubordinirtes Associationsrecht der Staats
bürger sich mit der Erhaltung und dem Zwecke des Staats
nicht verträgt, daß die Behauptung desselben, als eines unver
äußerlichen Menschenrechts auf offenbaren Fehlschlüssen beruht,
welche besonders daraus hervorleuchten, daß eine zu weite Aus
dehnung der individuellen Freiheit in diesem Puncte geradezu
den durch den Bürgerverein bezweckten Frieden und die Her
stellung einer reinen öffentlichen Meinung unmöglich macht, daß
gegen die Ausartungen des Associationsrechts bloße Repressiv —
maaßregeln nicht ausreichen, sondern durch das gemeine Beste
Präventivmaaßregeln dringend geboten sind, daß diese Präven
tivmaaßregeln nicht verwirklicht werden können, ohne das Asso
ciativnsrecht unter die höchste Oberaufsicht zu stellen, daß die
ser politischen Nothwendigkeit die möglichen Mißbräuche der
letzteren nicht entgegengestellt werden dürfen, weil sie un
gleich geringer sind, als der Unfug und die Gefahren eines
ausgelassenen Factions=Geistes und Klubb=Regiments, welche
schon so viele Staaten zu Grunde gerichtet haben, daß das
Recht dieser Oberaufsicht, welche der Staat im eignen Interesse
zu handhaben hat, der Natur der Sache nach und da es sich
hier von einem tiefen politischen Uebel handelt, das darum an
sich noch nicht zu den Verbrechen gehört, als eine Regierungs
lungen dazu beitragen können, den gemeinen Mann zur Fähigkeit,
seine Repräsentanten selbst zu wählen, und zugleich seinen Charac
ter zu erheben, verspare ich an einen andern Ort. Es ist ein gro
ßer Unterschied, ob eine öffentliche Versammlung nur die Bildung
und Stärkung der eignen politischen Meinung bezweckt, die jeder
in seinem Berufe als Wähler, Schriftsteller rc. auf eigne Gefahr
bewahren und vertreten werde, aber auch jede Stunde ändern darf.