Full text: Zirkler, Johann Heinrich: ¬Das Associationsrecht der Staatsbürger in den deutschen constitutionellen Staaten und die Lehre von dem Verbrechen unerlaubter Verbindungen und Versammlungen

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Durch diese Reihe genau zusammenhängender Betrachtun 
gen glaube ich nun aus Gründen des allgemeinen Staatsrechts 
und der Politik zu der Ueberzeugung zu führen, daß ein unein 
geschränktes und insubordinirtes Associationsrecht der Staats 
bürger sich mit der Erhaltung und dem Zwecke des Staats 
nicht verträgt, daß die Behauptung desselben, als eines unver 
äußerlichen Menschenrechts auf offenbaren Fehlschlüssen beruht, 
welche besonders daraus hervorleuchten, daß eine zu weite Aus 
dehnung der individuellen Freiheit in diesem Puncte geradezu 
den durch den Bürgerverein bezweckten Frieden und die Her 
stellung einer reinen öffentlichen Meinung unmöglich macht, daß 
gegen die Ausartungen des Associationsrechts bloße Repressiv — 
maaßregeln nicht ausreichen, sondern durch das gemeine Beste 
Präventivmaaßregeln dringend geboten sind, daß diese Präven 
tivmaaßregeln nicht verwirklicht werden können, ohne das Asso 
ciativnsrecht unter die höchste Oberaufsicht zu stellen, daß die 
ser politischen Nothwendigkeit die möglichen Mißbräuche der 
letzteren nicht entgegengestellt werden dürfen, weil sie un 
gleich geringer sind, als der Unfug und die Gefahren eines 
ausgelassenen Factions=Geistes und Klubb=Regiments, welche 
schon so viele Staaten zu Grunde gerichtet haben, daß das 
Recht dieser Oberaufsicht, welche der Staat im eignen Interesse 
zu handhaben hat, der Natur der Sache nach und da es sich 
hier von einem tiefen politischen Uebel handelt, das darum an 
sich noch nicht zu den Verbrechen gehört, als eine Regierungs 
lungen dazu beitragen können, den gemeinen Mann zur Fähigkeit, 
seine Repräsentanten selbst zu wählen, und zugleich seinen Charac 
ter zu erheben, verspare ich an einen andern Ort. Es ist ein gro 
ßer Unterschied, ob eine öffentliche Versammlung nur die Bildung 
und Stärkung der eignen politischen Meinung bezweckt, die jeder 
in seinem Berufe als Wähler, Schriftsteller rc. auf eigne Gefahr 
bewahren und vertreten werde, aber auch jede Stunde ändern darf.
	        
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