Objekt : Vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht (Th. 8 (1793))

Allgemeine  Register.
Würdigkeit,
dieses  Worts  in  einigen  ältern
wahrer  Begrif
Rechten,  VIII.  233.
Wympfen,
von  den  Statuten  dieser  Stadt,  V.  270.
Zeiergeschrey,
I.
ohne  Noth  dergleichen  zu  erheben,  ist  verboten,
201.  V.  40.  VII.  222.
Zeugen
mußten  sonst  mit  dem  Producten  gleiches  Standes
und  dessen  Genossen  seyn,  l.  17.  VII  326.  wurden
vorzüglich  aus  den  Mannspersonen  erwählt,  VIII.
84.  mußten  Bürger  seyn,  wenn  sie  gegen  Burger
ein  Zeugniß  ablegen  sollten,  VIII.  230.
Zins
mußte  der  Herrschaft  von  der  Bebauung  einer  neuen
Stelle  gegeben  werden  VI.  257.
Zucken,
was  das  bedeute,  VI.  202.
Zünftzwang,
in  wieweit  selbige  sich  erstrecke,  III.  7.
Zuttiber,
ein  Abgott,  wurde  zu  Gröfenhayn  verehret,  VI.  3.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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