Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 607. 608. 4. Cap. Erwerb erbloser Güter u. a. d. Erbfolge analoge Fälle. 
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des Todes des Arrogators noch in dessen Gewalt sich befand oder, ob 
wohl emancipirt, doch als leiblicher Descendent zu dessen Intestaterben 
gehört, so kann er auch das Recht eines Notherben nach §. 593... 603., 
soweit es ihm vortheilhafter ist, in seinem ganzen Umfange geltend machen? 
nur nicht die Quarta und außerdem noch von dem übrigen Vermögen 
den Pflichttheil als Descendent begehren". 
Anm. 1 Diese beiden Klagen sind eingeführt zum Schutze der patronatischen Erb 
ansprüche gegen Beeinträchtigung durch Veräußerungen des Freigelassenen und nur 
analog auf obigen Fall ausgedehnt. 
2 Mit Unrecht wollen Manche dem impubes arrogatus das gewöhnliche Notherben 
recht eines Descendenten im Verhältniß zum Arrogator schlechthin absprechen; Francke 
a. a. O. S. 476. Puchta §. 488. not. d. §. 493. 562., gestützt auf L. 8. §. 15. D. 
de inoff. test., welche nur die querela inofficiosi testamenti versagt, weil nach dem 
Recht der Digesten ohnehin die quarta Divi Pii jedenfalls dem Pflichttheil wenigstens 
gleichkam, also die immer nur subsidiäre Querel entbehrlich machte. Vgl. Vangerow 
§. 252. Arndts a. a. O. S. 161. fg. Sintenis §. 139. not. 45. — Streitig ist auch 
noch ob die quarta Divi Pii vermöge eines gesetzlichen Enterbungsgrundes entzogen 
werden könne? Francke S. 474. fg., dagegen Vangerow und Arndts a. a. O.; und ob 
das Recht des Unmündigen über das Alter der Mündigkeit hinaus fortbestehe? Francke 
S. 473,, dagegen Vangerow a. a. O. Sintenis §. 139. Anm. 48. vgl. Köppen 1. 
S. 133. fg. 
3 Nach dem Recht der Digesten gab es noch einen besondern Fall eines Notherben 
rechts, eine bonorum possessio contra tabulas, zu Gunsten des Parens Manumissor, 
analog dem Rechte des Patronus in Ansehung der Erbschaft des Freigelassenen. Dig. si 
a parente quis manumissus sit. 37. 12. In Nov. 115. wird dieser bonorum poss. 
c. t. nicht erwähnt. Wenn sie aber auch nicht stillschweigend durch dieses Gesetz auf 
gehoben ist, so ist sie doch jedenfalls durch die Praxis beseitigt. Vgl. §. 477. Anm. 3. 
Viertes Capitel. 
Von dem Erwerb erbloser Güter und andern der Erbfolge analogen Fällen. 
§. 608. 
Wenn ein Verstorbener keinen Erben hat, so fällt sein Vermögen 
als erbloses Gut, bona vacantia", der Regel nach dem Fiscus zu, für 
welchen dasselbe durch seine Beamten nach vorgängiger Prüfung seines 
Bestandes erworben wird”. Dieses Recht des Fiscus tritt auch dann 
ein, wenn der Verstorbene nur solche Erben hat, die gesetzlich auf einen 
Theil der Erbschaft beschränkt sind, in Ansehung nämlich des übrigen 
e arg. L. 8. §. 15. D. de inoff. test. 5. 2. 
« Cod. de bonis vacantibus et de incorporatione. 10. 10. » L. 4. 5. Cod. h. t. 
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