§. 607. 608. 4. Cap. Erwerb erbloser Güter u. a. d. Erbfolge analoge Fälle.
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des Todes des Arrogators noch in dessen Gewalt sich befand oder, ob
wohl emancipirt, doch als leiblicher Descendent zu dessen Intestaterben
gehört, so kann er auch das Recht eines Notherben nach §. 593... 603.,
soweit es ihm vortheilhafter ist, in seinem ganzen Umfange geltend machen?
nur nicht die Quarta und außerdem noch von dem übrigen Vermögen
den Pflichttheil als Descendent begehren".
Anm. 1 Diese beiden Klagen sind eingeführt zum Schutze der patronatischen Erb
ansprüche gegen Beeinträchtigung durch Veräußerungen des Freigelassenen und nur
analog auf obigen Fall ausgedehnt.
2 Mit Unrecht wollen Manche dem impubes arrogatus das gewöhnliche Notherben
recht eines Descendenten im Verhältniß zum Arrogator schlechthin absprechen; Francke
a. a. O. S. 476. Puchta §. 488. not. d. §. 493. 562., gestützt auf L. 8. §. 15. D.
de inoff. test., welche nur die querela inofficiosi testamenti versagt, weil nach dem
Recht der Digesten ohnehin die quarta Divi Pii jedenfalls dem Pflichttheil wenigstens
gleichkam, also die immer nur subsidiäre Querel entbehrlich machte. Vgl. Vangerow
§. 252. Arndts a. a. O. S. 161. fg. Sintenis §. 139. not. 45. — Streitig ist auch
noch ob die quarta Divi Pii vermöge eines gesetzlichen Enterbungsgrundes entzogen
werden könne? Francke S. 474. fg., dagegen Vangerow und Arndts a. a. O.; und ob
das Recht des Unmündigen über das Alter der Mündigkeit hinaus fortbestehe? Francke
S. 473,, dagegen Vangerow a. a. O. Sintenis §. 139. Anm. 48. vgl. Köppen 1.
S. 133. fg.
3 Nach dem Recht der Digesten gab es noch einen besondern Fall eines Notherben
rechts, eine bonorum possessio contra tabulas, zu Gunsten des Parens Manumissor,
analog dem Rechte des Patronus in Ansehung der Erbschaft des Freigelassenen. Dig. si
a parente quis manumissus sit. 37. 12. In Nov. 115. wird dieser bonorum poss.
c. t. nicht erwähnt. Wenn sie aber auch nicht stillschweigend durch dieses Gesetz auf
gehoben ist, so ist sie doch jedenfalls durch die Praxis beseitigt. Vgl. §. 477. Anm. 3.
Viertes Capitel.
Von dem Erwerb erbloser Güter und andern der Erbfolge analogen Fällen.
§. 608.
Wenn ein Verstorbener keinen Erben hat, so fällt sein Vermögen
als erbloses Gut, bona vacantia", der Regel nach dem Fiscus zu, für
welchen dasselbe durch seine Beamten nach vorgängiger Prüfung seines
Bestandes erworben wird”. Dieses Recht des Fiscus tritt auch dann
ein, wenn der Verstorbene nur solche Erben hat, die gesetzlich auf einen
Theil der Erbschaft beschränkt sind, in Ansehung nämlich des übrigen
e arg. L. 8. §. 15. D. de inoff. test. 5. 2.
« Cod. de bonis vacantibus et de incorporatione. 10. 10. » L. 4. 5. Cod. h. t.
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