§. 603. 604. 3. Cap. Von Erbansprüchen gegen d. letzten Willen d. Erblassers.
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(contra tabulas). „In diesen verschiedenen Stellen ist unläugbar der Gedanke aner
kannt, daß eine auf das wahre Beste des Notherben abzweckende testamentarische Ver
fügung, wenn gleich sie sonst der Regel nach eine Verletzung der über die Berücksichtigung
der Notherben geltenden Bestimmungen enthalten würde, doch als wirksam aufrecht zu
erhalten sey. Da nun die Novelle 115. augenscheinlich diesen Fall gar nicht berücksichtigt,
sondern nur die gehässige Enterbung oder Präterition an strengere Bedingungen gebunden
haben will, so ist man berechtigt, die Enterbung in guter Absicht auch jetzt noch für zu
lässig zu halten, wenn gleich keiner von den gesetzlichen Enterbungsgründen vorliegt.
Arndts im Rtslex. III. S. 901. Gleichwohl ist dies von Einigen bestritten; Unterholzner
im civ. Arch. II. S. 52. fg. Francke S. 422...444. Vgl. dagegen vorzüglich Mühlen
bruch Bd. 37. S. 391...465. Schmidt S. 166...169. — Unger Erbr. §. 84.
II. Recht der Geschwister.
§. 604.
Vollbürtige Geschwister und halbbürtige von der Vaterseite, consan
guinei, nicht auch uterini, haben Anspruch auf einen Pflichttheil, nach
Maßgabe des §. 593... 595., wenn eine unehrenhafte Person zum
Erben eingesetzt ist 1, vorausgesetzt, daß sie, allein oder mit andern?
zur Intestaterbfolge berufen wären, wenn kein Testament vorläge, und
daß nicht ihre Ausschließung von der Erbschaft durch besondere Gründe
gerechtfertigt ist. In Erwägung dieser Gründe sowohl, deren ausdrück
liche Angabe im Testament nicht erfordert wird, als in Beurtheilung der
Unehrenhaftigkeit der eingesetzten Erben ist dem richterlichen Ermessen
keine feste Schranke gesetzt3. Als gerechtfertigt ist die Ausschließung der
Geschwister jedenfalls dann anzusehen, wenn sie derselbe Tadel trifft, wie
die eingesetzten Erben.
Anm. 1 Die Hauptstelle darüber ist L. 27. Cod. de inoff. test. 3. 28. (Con
stantin. a. 319.). Fratres vel sorores uterini ab inofficiosi actione contra testa
mentum fratris vel sororis penitus arceantur: consanguinei autem, durante ag
natione vel non, contra testamentum fratris sui vel sororis de inofficioso
quaestionem movere possunt, si scripti heredes infamiae vel turpitudinis vel
levis notae macula adspergantur, vel liberti, qui perperam et non bene merentes
maximisque beneficiis suum patronum adsecuti, instituti sunt, excepto serve
necessario herede instituto. Sie ist, mit erheblichen Aenderungen, combinirt aus
L. 1. und 3. Theod. Cod. de inoff. test. 2. 19. Bestritten aber ist a) ob den Ge
schwistern wirklich ein Pflichttheilsrecht, und nicht vielmehr ein Ereptionsrecht wegen Un
würdigkeit der eingesetzten Erben zustehe? Marezoll in Linde's Ztschr. I. S. 185. fg.
Vgl. dagegen §. 1. J. h. t. 2. 18. L. 1. D. h. t. 5. 2. L. 21. Cod. h. t. 3. 28.
Nov. 1. praef. §. 2. b) ob die Erhöhung des Pflichttheils nach Nov. 18. cap. 1. auch
für Geschwister gelte? vgl. §. 593. c) ob nicht nach Nov. 118. cap. 3. auch den
uterinis dasselbe Recht beizulegen sey? Dagegen L. 1. D. cit. L. 21. Cod. cit. ygl.
mit L. 15. §. 2. Cod. de legit. hered. 6. 58. Vgl. übrigens Köppen Erbrecht I.
S. 124. fg.