Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 603. 604. 3. Cap. Von Erbansprüchen gegen d. letzten Willen d. Erblassers. 
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(contra tabulas). „In diesen verschiedenen Stellen ist unläugbar der Gedanke aner 
kannt, daß eine auf das wahre Beste des Notherben abzweckende testamentarische Ver 
fügung, wenn gleich sie sonst der Regel nach eine Verletzung der über die Berücksichtigung 
der Notherben geltenden Bestimmungen enthalten würde, doch als wirksam aufrecht zu 
erhalten sey. Da nun die Novelle 115. augenscheinlich diesen Fall gar nicht berücksichtigt, 
sondern nur die gehässige Enterbung oder Präterition an strengere Bedingungen gebunden 
haben will, so ist man berechtigt, die Enterbung in guter Absicht auch jetzt noch für zu 
lässig zu halten, wenn gleich keiner von den gesetzlichen Enterbungsgründen vorliegt. 
Arndts im Rtslex. III. S. 901. Gleichwohl ist dies von Einigen bestritten; Unterholzner 
im civ. Arch. II. S. 52. fg. Francke S. 422...444. Vgl. dagegen vorzüglich Mühlen 
bruch Bd. 37. S. 391...465. Schmidt S. 166...169. — Unger Erbr. §. 84. 
II. Recht der Geschwister. 
§. 604. 
Vollbürtige Geschwister und halbbürtige von der Vaterseite, consan 
guinei, nicht auch uterini, haben Anspruch auf einen Pflichttheil, nach 
Maßgabe des §. 593... 595., wenn eine unehrenhafte Person zum 
Erben eingesetzt ist 1, vorausgesetzt, daß sie, allein oder mit andern? 
zur Intestaterbfolge berufen wären, wenn kein Testament vorläge, und 
daß nicht ihre Ausschließung von der Erbschaft durch besondere Gründe 
gerechtfertigt ist. In Erwägung dieser Gründe sowohl, deren ausdrück 
liche Angabe im Testament nicht erfordert wird, als in Beurtheilung der 
Unehrenhaftigkeit der eingesetzten Erben ist dem richterlichen Ermessen 
keine feste Schranke gesetzt3. Als gerechtfertigt ist die Ausschließung der 
Geschwister jedenfalls dann anzusehen, wenn sie derselbe Tadel trifft, wie 
die eingesetzten Erben. 
Anm. 1 Die Hauptstelle darüber ist L. 27. Cod. de inoff. test. 3. 28. (Con 
stantin. a. 319.). Fratres vel sorores uterini ab inofficiosi actione contra testa 
mentum fratris vel sororis penitus arceantur: consanguinei autem, durante ag 
natione vel non, contra testamentum fratris sui vel sororis de inofficioso 
quaestionem movere possunt, si scripti heredes infamiae vel turpitudinis vel 
levis notae macula adspergantur, vel liberti, qui perperam et non bene merentes 
maximisque beneficiis suum patronum adsecuti, instituti sunt, excepto serve 
necessario herede instituto. Sie ist, mit erheblichen Aenderungen, combinirt aus 
L. 1. und 3. Theod. Cod. de inoff. test. 2. 19. Bestritten aber ist a) ob den Ge 
schwistern wirklich ein Pflichttheilsrecht, und nicht vielmehr ein Ereptionsrecht wegen Un 
würdigkeit der eingesetzten Erben zustehe? Marezoll in Linde's Ztschr. I. S. 185. fg. 
Vgl. dagegen §. 1. J. h. t. 2. 18. L. 1. D. h. t. 5. 2. L. 21. Cod. h. t. 3. 28. 
Nov. 1. praef. §. 2. b) ob die Erhöhung des Pflichttheils nach Nov. 18. cap. 1. auch 
für Geschwister gelte? vgl. §. 593. c) ob nicht nach Nov. 118. cap. 3. auch den 
uterinis dasselbe Recht beizulegen sey? Dagegen L. 1. D. cit. L. 21. Cod. cit. ygl. 
mit L. 15. §. 2. Cod. de legit. hered. 6. 58. Vgl. übrigens Köppen Erbrecht I. 
S. 124. fg.
	        
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