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1. Buch. Von den Rechten im Allgemeinen.
§. 57. 58.
2 Vgl. darüber Demelius, die Rechtsfiktion, Weimar 1858, mit Arndts in Pözl's
Vierteljahrsschr. I. S. 93. fg.
4 Ueber Veräußerung und Verzicht vgl. im Allgemeinen Savigny IV. §. 145...148.
Unger 11. §. 94.; über Verzicht insbesondre Bacher in d. dogmat. Jahrb. V. 5. Diese
Abhandlung, überschrieben „Revision des Verzichtsbegriffs“, beschäftigt sich hauptsächlich
mit der Frage, ob und in welchen Fällen der Verzicht als einseitiger Willensakt den
Verlust des Rechts bewirke, die sie nicht durchaus richtig beantwortet, und schließt mit
einer verunglückten Begriffsbestimmung: Verzicht soll seyn „das Erlöschen eines Rechts
in Folge einer darauf gerichteten Willenserklärung, sey es nun einer einseitigen oder einer
zweiseitigen, sey es nun, daß sie sich in einer Besitzentäußerung verkörpert oder nicht
sey es auf ein gegenwärtiges oder künftiges Recht.“ Die auf Erlöschen eines Rechts ge
richtete Willenserklärung selbst vielmehr ist Verzicht. Und wie soll man sich das Erlöschen
eines künftigen Rechts denken, das durch den Verzicht vor der Geburt schon erstickt ist?
3 Anderer Meinung ist Kierulff I. S. 58... 61. „Es ist die Natur des Privilegs,
von der Staatsgewalt abhängig zu seyn, weil es die Momente des Gesetzes und des
Rechts in sich vereinigt.“ Man könnte mit gleichem Fug sagen: „weil das Privileg mit
dem Momente des Gesetzes das des Rechts in sich vereinigt, so liegt es in seiner Natur,
gleich jedem andern Privatrecht von der Staatsgewalt unabhängig zu seyn.“ Vgl. jedod
auch Seuffert's Arch. II. 123. Windscheid §. 136.
6 Cap. 5. X. h. t. Si gratiose tibi a Romano pontifice concedatur, ut bene
ficia, quae tempore tuae promotionis obtinebas, posses ad suae voluntatis bene
placitum retinere, huiusmodi gratia per eius obitum, per quem ipsius beneplacitum
omnino extinguitur, eo ipso expirat. Secus autem, si usque ad apostolicae sedis
beneplacitum gratia concedatur praedicta. Tunc enim, quia sedes ipsa non mo
ritur, durabit perpetuo, nisi a successore fuerit revocata. Schlayer in Linde's
Ztschr. n. F. XII. S. 92. fg. — In wiefern auch durch Nichtgebrauch Privilegien
verloren werden? L. 1. D. de nund. 50. 11. Cap. 6. 15. X. de privil. 5. 33.
Seuffert §. 21. Anm. 9. Fritz in Linde's Ztschr. IV. 6. Wächter Hdb. II. S. 833. fa.
Unger II. §. 107. S. 320. fg.
II. Von Handlungen in Beziehung auf Entstehung und Endigung
von Rechten.
§. 58.
A. Begriff und Arten.
Handlung ist eine in der Sinnenwelt hervortretende Aeußerung des
Willens“. Sie ist 1) entweder positive oder negative Handlung, Hand
lung im engern Sinn oder Unterlassung, Omissivhandlung; 2) entweder
erlaubte oder unerlaubte (rechtswidrige) Handlung. Alle diese können
juristische Wirkungen haben, und heißen insofern juristische Handlungen
i. w. S. Handlungen aber, deren Zweck und Absicht wesentlich eine
ristische Wirkung ist, d. i. die darauf gerichteten Willenserklärungen,
heißen insbesondere Rechtsgeschäfte, juristische Handlungen i. e. S.
à L., 53, in f. L. 225. D, de V. S. 1., 18, D, de pocnis. 48. 19.