Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

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1. Buch. Von den Rechten im Allgemeinen. 
§. 57. 58. 
2 Vgl. darüber Demelius, die Rechtsfiktion, Weimar 1858, mit Arndts in Pözl's 
Vierteljahrsschr. I. S. 93. fg. 
4 Ueber Veräußerung und Verzicht vgl. im Allgemeinen Savigny IV. §. 145...148. 
Unger 11. §. 94.; über Verzicht insbesondre Bacher in d. dogmat. Jahrb. V. 5. Diese 
Abhandlung, überschrieben „Revision des Verzichtsbegriffs“, beschäftigt sich hauptsächlich 
mit der Frage, ob und in welchen Fällen der Verzicht als einseitiger Willensakt den 
Verlust des Rechts bewirke, die sie nicht durchaus richtig beantwortet, und schließt mit 
einer verunglückten Begriffsbestimmung: Verzicht soll seyn „das Erlöschen eines Rechts 
in Folge einer darauf gerichteten Willenserklärung, sey es nun einer einseitigen oder einer 
zweiseitigen, sey es nun, daß sie sich in einer Besitzentäußerung verkörpert oder nicht 
sey es auf ein gegenwärtiges oder künftiges Recht.“ Die auf Erlöschen eines Rechts ge 
richtete Willenserklärung selbst vielmehr ist Verzicht. Und wie soll man sich das Erlöschen 
eines künftigen Rechts denken, das durch den Verzicht vor der Geburt schon erstickt ist? 
3 Anderer Meinung ist Kierulff I. S. 58... 61. „Es ist die Natur des Privilegs, 
von der Staatsgewalt abhängig zu seyn, weil es die Momente des Gesetzes und des 
Rechts in sich vereinigt.“ Man könnte mit gleichem Fug sagen: „weil das Privileg mit 
dem Momente des Gesetzes das des Rechts in sich vereinigt, so liegt es in seiner Natur, 
gleich jedem andern Privatrecht von der Staatsgewalt unabhängig zu seyn.“ Vgl. jedod 
auch Seuffert's Arch. II. 123. Windscheid §. 136. 
6 Cap. 5. X. h. t. Si gratiose tibi a Romano pontifice concedatur, ut bene 
ficia, quae tempore tuae promotionis obtinebas, posses ad suae voluntatis bene 
placitum retinere, huiusmodi gratia per eius obitum, per quem ipsius beneplacitum 
omnino extinguitur, eo ipso expirat. Secus autem, si usque ad apostolicae sedis 
beneplacitum gratia concedatur praedicta. Tunc enim, quia sedes ipsa non mo 
ritur, durabit perpetuo, nisi a successore fuerit revocata. Schlayer in Linde's 
Ztschr. n. F. XII. S. 92. fg. — In wiefern auch durch Nichtgebrauch Privilegien 
verloren werden? L. 1. D. de nund. 50. 11. Cap. 6. 15. X. de privil. 5. 33. 
Seuffert §. 21. Anm. 9. Fritz in Linde's Ztschr. IV. 6. Wächter Hdb. II. S. 833. fa. 
Unger II. §. 107. S. 320. fg. 
II. Von Handlungen in Beziehung auf Entstehung und Endigung 
von Rechten. 
§. 58. 
A. Begriff und Arten. 
Handlung ist eine in der Sinnenwelt hervortretende Aeußerung des 
Willens“. Sie ist 1) entweder positive oder negative Handlung, Hand 
lung im engern Sinn oder Unterlassung, Omissivhandlung; 2) entweder 
erlaubte oder unerlaubte (rechtswidrige) Handlung. Alle diese können 
juristische Wirkungen haben, und heißen insofern juristische Handlungen 
i. w. S. Handlungen aber, deren Zweck und Absicht wesentlich eine 
ristische Wirkung ist, d. i. die darauf gerichteten Willenserklärungen, 
heißen insbesondere Rechtsgeschäfte, juristische Handlungen i. e. S. 
à L., 53, in f. L. 225. D, de V. S. 1., 18, D, de pocnis. 48. 19.
	        
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