= V. Buch. Von der Erbschaft.
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§. 574. 575.
§. 574.
F. Vermächtniß einex Gattungssache.
Ist eine blos nach der Gattung bestimmte nicht an sich vertretbare
Sache vermacht (genus legatum), und es befinden sich Sachen dieser
Gattung in der Erbschaft, so gebührt dem Vermächtnißnehmer eine der
selben“, im Zweifel nach seiner Wahl", vorausgesetzt nur, daß der Ge
genstand nicht zu allgemein und unbestimmt bezeichnet sey“. Wenn aber
auch in der Erbschaft solche Sachen nicht vorhanden sind, so ist das Ver
mächtniß, falls nicht der Erblasser in anderer Meinung war, gleichwohl
wirksam, wenn es nur nicht, was hier noch leichter der Fall seyn kann,
an der erforderlichen Bestimmbarkeit der Leistung mangelt“.
Anm. L. 71. pr. cit. sagt: Si domus alicui simpliciter sit legata, neque
adiectum quae domus, cogentur heredes quam vellet domum ex his, quas testator
habebat, legatario dare; quodsi nullas aedes reliquit, magis derisorium est quam
utile legatum. Hiernach hält man im letzten Fall jedes Legat der Art schlechthin für
ungültig (Vangerow §. 549. Puchta §. 529.), oder wenigstens das einer unbeweglichen
Sache (Roßhirt II. S. 14. fg.). „Aber es kann auch in solchem Fall sehr wohl das
Legat der Gattung hinreichend bestimmt seyn, um es als vollkommen gültig anzusehen.
Wenn z. B. einem Officier ein dienstfähiges Reitpferd, einem Lohnkutscher ein Paar
guter Wagenpferde ... vermacht würde u. dgl. m., wer möchte den Erben aller Ver
pflichtung entbinden?“ selbst auch, „wenn Jemanden ein anständiges Wohnhaus in einer
bestimmten Stadt ... vermacht wäre,“ während freilich aedes legatae ein zu unbe
stimmter Gegenstand ist, als „worunter sowohl die elendeste Bauernhütte in entlegener
Gegend als ein prächtiger Pallast in der Stadt verstanden werden kann.“ Arndts im
Rtslex. VI. S. 333. vgl. Seuffert §. 607. Anm. 7. Aber vgl. auch Brinz Pand.
S. 872. fg. „den Grund, weßhalb ein derartiges Vermächtniß in L. 71. pr. D. de leg. I.
für einen Hohn auf den Legatar und als nichtig erklärt wird, möchten wir nicht in der
Unbestimmtheit des Gegenstandes, sondern in der Bestimmtheit des Willens suchen; in
der Bestimmtheit nämlich, nur ein eigenes Haus vermacht haben zu wollen,“ welche
Bestimmtheit des Willens hier in der Form des Legats „do lego“ (d. i. „simpliciter“)
ausgesprochen gewesen sey. — Unger §. 68.
§. 575.
G. Vermächtniß dinglicher Rechte.
Der Erblasser kann 1) ein ihm zustehendes Recht an fremder Sache,
sofern es übertragbar ist, einem Andern als dem Erben hinterlassen,
namentlich Pfandrecht, Emphyteusis, Superficies“, und eben so den
Erben oder sonstigen Vermächtnißträger verpflichten, das diesem zustehende
Recht, auch z. B. den Nießbrauch der Ausübung nach, dem Vermächtniß
" L. 71. pr. D. de legat. I. b §. 22. J. de legat. 2. 20. cf. §. 579. ° L. 69. §. 4. D. de
iure dot. 23, 3. d L. 71. pr. cit.
à L. 71. §. 6. D. de legat. I. L. 1. §. 7. D. de superficie. 43. 18. cf. L. 1. Cod. comm. de
egat. 6, 43.