Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
840 
§. 569. 
bezüglich dieses Theiles“ Hat der Erblasser die Sache eines Dritten 
vermacht, an welcher ihm oder dem Vermächtnißträger ein übertragbares 
dingliches Recht zusteht, so kommt wenigstens dieses dem Vermächtniß 
nehmer zu, sofern nicht die Absicht des Gebers auf mehr gerichtet war“. 
Hat der Erblasser erst nach Errichtung des Vermächtnisses die Sache ver 
äußert, so gilt dies in der Regel als Zurücknahme desselben (§. 551.)“: 
hat er sie erst später erworben, so treten die Wirkungen unter Nr. 1 
ein; hat er die vermachte Sache zuerst veräußert und dann wiederer 
worben, so kann darin eine Erneuerung des zurückgenommenen Vermächt 
nisses liegen, die aber nicht zu vermuthen ist". 
4) Gehört die Sache dem Vermächtnißnehmer selbst, so ist das Ver 
mächtniß unwirksam; nur kann jener Ersatz fordern, sofern er die Sache 
erst nach Errichtung des Vermächtnisses gegen eine Gegenleistung, nicht 
vom Erblasser selbst, erworben hat". Gehörte sie ihm schon zu jener 
Zeit, so ist das Vermächtniß wirkungslos, wenn gleich er später nicht 
mehr Eigenthümer ist*, ausgenommen a) wenn ihm die Sache auf den 
Fall der Veräußerung vor dem Tode des Erblassers", oder b) unter 
irgend einer“ später zu erfüllenden Bedingung“ vermacht ist, c) wenn 
derselbe nur widerrufliches Eigenthum hatte“, d)3 wenn dem Erblasser 
oder dem Erben, oder auch, falls dies dem Erblasser bekannt war, einem 
Dritten ein dingliches Recht an der Sache*“, oder auch nur e) eine 
Forderung auf dieselbe gegen den Vermächtnißnehmer zustand“ 
Anm. 1 Vgl. Dernburg Pfandrecht I. S. 133...135. Unger Erbr. §. 67. 
Anm. 1. Wird dem Pfandgläubiger die verpfändete=Sache vermacht, so erlischt sein 
Pfandrecht durch Confusio, aber seine Forderung bleibt bestehen, si voluntas testatoris 
compensare volentis evidenter non ostenderetur (not. h.); cf. L.16. Cod. de legat. 
6. 37. Mit Unrecht aber behauptet man (Roßhirt II. S. 159.), daß ihm der Onerirte 
ein anderes Pfand bestellen oder die Schuld zahlen müsse, wenn auch ein Dritter der 
Schuldner sey. Keineswegs sagt dies Paulus in den sentt. III. 6. §. 8. Si res obli 
gata creditori, cuius causam testator non ignoravit, per damnationem legata 
sit, luitio ad heredis sollicitudinem spectat. Arndts im Rtslex. VI. S. 327. val. 
Unger Anm. 2. 
2 Vgl. Unger Anm. 9...12. 
3 Vgl. Unger Anm. 4...6. In Betreff der Frage, ob durch Rückerwerb der 
veräußerten Sache das Legat im Zweifel wieder auflebe (not v.), findet Unger Anm. 5. 
einen Widerspruch im R. R. Aber L. 79. §. 3. cit. widerspricht der L. 15. cit, nicht, 
« L. 5. §. 1. 2. D. de legat. I, L.. 30. §. 4. D. de legat. III. cf. not. g. u L. 71. §. 6. D. de 
legat. I. cf. L. 68. pr. D. de legat. III. * L. 15. D. de adim. legat. 34. 4. cf. L. 27, pr. §. 1. eod. 
L. 79 §. 3. D. de legat. III. w §. 6. J. de legat. 2. 20. L. 34. §. 2. D. de legat. 1. x §. 10. J.l. c. 
cf. §. 550. Anm. 2. L. 66. §. 6. in f. D. de legat. II. 
y L. 1. §. 2. D. de reg. Cat. 34. 7. 
L. 18. D. de legat. II. 
7 L. 41. §. 2. D. de legat. I. L. 98. D. de cond. et dem, 35. 1. 
cf. §. 550. not. d. *» L. 82. § 1. D. de legat. I. 
bb L. 71. §. 5. L. 86. §. 4. eod. cf. L. 86. pr. 
L. 43. §. 3, eod. L. 66, §. 6. in f. D. de legat. II. ce L. 39. §. 2, D. de legat. I,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer