V. Buch. Von der Erbschaft.
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§. 567...569
Anm. 1 Unrichtig ist es, wenn Puchta §. 549. allgemein sagt, die Befreiung durch
Rechtsvorschrift, wornach ein Vermächtniß als aes alienum zu behandeln sey, habe ganz
dasselbe Resultat, wie im Falle unter Nr. 1. Wenn z. B. von 1200 Vermögen 200
ad pias causas und 800 an Andere vermacht sind, so müßte der Regel nach der Erbe
300 haben, und dazu von jenen 20, von den andern 80 abgegeben werden; nun aber
kann der Erbe nur 250 verlangen und die letzten erleiden nur einen Abzug von 50; sie
erleiden gar keinen Abzug, wenn ihre Vermächtnisse nur 200, die ad pias causas 800
betragen. Wenn dagegen bei gleichem Vermögen die Vermächtnisse ad pias causas 3. B.
1000, die übrigen 800 betragen, so würden der Regel nach jene auf 500, diese auf
400 eingeschränkt, und der Erbe behielte 300; nun aber erhalten die letzten nur 150.
der Erbe 50. Vgl. Rudorff zu Puchta's Vorles. II. §. 549. Anm. 1.
2 Nach Nr. 3. ist auch der Fall zu behandeln, wenn ein Vermächtniß vertrags
mäßig als unwiderrufliches begründet ist. Seuffert's Arch. XII. 279.
3 Keine wahre Ausnahme von der Regel enthalten L. 28. §. 1. D. de legat. I.
L. 57. 81. §. 1. D. h. t. ef. L. 1. §. 10. egd. L. 1. §. 12. D. de dote praeleg.
33. 4.; auch nicht L. 15. Cod. h. t., welche Mühlenbruch §. 761. und Puchta §. 549.
mißverständlich auf das Vermächtniß des Wirthschaftsinventars eines Gutes (instrumen
tum fundi) an dessen Eigenthümer beziehen, während sie nur von den jenes betreffenden
Urkunden (instrumenta praediorum) spricht. Arndts a. a. O. S. 322. Anm. 347.
vgl. Rudorff zu Puchta a. a. O. not b.
I. Von einzelnen Arten der Fingularvermächtnisse insbesondere.
§. 568.
Ihrem Gegenstande nach sind die Vermächtnisse von unerschöpflicher
Manchfaltigkeit. Einzelne Classen derselben sind jedoch besonders her
vorzuheben'. Die Quellen enthalten eine Reihe von Titeln über be
sondere Vermächtnißgegenstände; diese enthalten aber großentheils nur
Interpretationen des letzten Willens, welche häufig nur auf römischem
Sprachgebrauch beruhen, daher heutzutage nicht schlechthin entscheidend
seyn können.
Anm. 1 Vgl. überhaupt Unger Erbr. §. 67...76.
§. 569.
A. Vermächtniß einzelner bestimmter Sachen.
Ist eine bestimmte Sache Gegenstand des Vermächtnisses (species
legata), so ist zu unterscheiden:
1) Die Sache gehört zur Erbschaft. Alsdann wird der Vermächtniß
nehmer, sobald dies legati cedit et venit, unmittelbar Eigenthümer der
Sache"; er kann dieselbe vindiciren, nebst ihrem Zuwachs und Zu
behör", hat auch als Vindicant von jenem Zeitpunkt an Anspruch auf
L. 1. Cod. commun. de legat. 6. 43. §. 2. J. de legat. 2. 20. cf. §. 559. not. b. c. b L., 24.
§. 2. D. de legat. I. L. 39. D. de legat. II. L. 16. L. 91. §. 3... 6. D. de legat. III. cf. L. 44. 86. eod.