Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
838 
§. 567...569 
Anm. 1 Unrichtig ist es, wenn Puchta §. 549. allgemein sagt, die Befreiung durch 
Rechtsvorschrift, wornach ein Vermächtniß als aes alienum zu behandeln sey, habe ganz 
dasselbe Resultat, wie im Falle unter Nr. 1. Wenn z. B. von 1200 Vermögen 200 
ad pias causas und 800 an Andere vermacht sind, so müßte der Regel nach der Erbe 
300 haben, und dazu von jenen 20, von den andern 80 abgegeben werden; nun aber 
kann der Erbe nur 250 verlangen und die letzten erleiden nur einen Abzug von 50; sie 
erleiden gar keinen Abzug, wenn ihre Vermächtnisse nur 200, die ad pias causas 800 
betragen. Wenn dagegen bei gleichem Vermögen die Vermächtnisse ad pias causas 3. B. 
1000, die übrigen 800 betragen, so würden der Regel nach jene auf 500, diese auf 
400 eingeschränkt, und der Erbe behielte 300; nun aber erhalten die letzten nur 150. 
der Erbe 50. Vgl. Rudorff zu Puchta's Vorles. II. §. 549. Anm. 1. 
2 Nach Nr. 3. ist auch der Fall zu behandeln, wenn ein Vermächtniß vertrags 
mäßig als unwiderrufliches begründet ist. Seuffert's Arch. XII. 279. 
3 Keine wahre Ausnahme von der Regel enthalten L. 28. §. 1. D. de legat. I. 
L. 57. 81. §. 1. D. h. t. ef. L. 1. §. 10. egd. L. 1. §. 12. D. de dote praeleg. 
33. 4.; auch nicht L. 15. Cod. h. t., welche Mühlenbruch §. 761. und Puchta §. 549. 
mißverständlich auf das Vermächtniß des Wirthschaftsinventars eines Gutes (instrumen 
tum fundi) an dessen Eigenthümer beziehen, während sie nur von den jenes betreffenden 
Urkunden (instrumenta praediorum) spricht. Arndts a. a. O. S. 322. Anm. 347. 
vgl. Rudorff zu Puchta a. a. O. not b. 
I. Von einzelnen Arten der Fingularvermächtnisse insbesondere. 
§. 568. 
Ihrem Gegenstande nach sind die Vermächtnisse von unerschöpflicher 
Manchfaltigkeit. Einzelne Classen derselben sind jedoch besonders her 
vorzuheben'. Die Quellen enthalten eine Reihe von Titeln über be 
sondere Vermächtnißgegenstände; diese enthalten aber großentheils nur 
Interpretationen des letzten Willens, welche häufig nur auf römischem 
Sprachgebrauch beruhen, daher heutzutage nicht schlechthin entscheidend 
seyn können. 
Anm. 1 Vgl. überhaupt Unger Erbr. §. 67...76. 
§. 569. 
A. Vermächtniß einzelner bestimmter Sachen. 
Ist eine bestimmte Sache Gegenstand des Vermächtnisses (species 
legata), so ist zu unterscheiden: 
1) Die Sache gehört zur Erbschaft. Alsdann wird der Vermächtniß 
nehmer, sobald dies legati cedit et venit, unmittelbar Eigenthümer der 
Sache"; er kann dieselbe vindiciren, nebst ihrem Zuwachs und Zu 
behör", hat auch als Vindicant von jenem Zeitpunkt an Anspruch auf 
L. 1. Cod. commun. de legat. 6. 43. §. 2. J. de legat. 2. 20. cf. §. 559. not. b. c. b L., 24. 
§. 2. D. de legat. I. L. 39. D. de legat. II. L. 16. L. 91. §. 3... 6. D. de legat. III. cf. L. 44. 86. eod.
	        
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