Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

2. Capitel. Von den Vermächtnissen. 
§. 553. 554. 
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Erben (§. 491. 1.), vorausgesetzt, daß nicht auch die Vermächtnisse nur 
auf jenem 
rrthum beruhen; 4) wenn das Vermögen als erbloses an 
den Fiscus fällt (§. 608.); insbesondere 5) auch dann", wenn der Weg 
fall der Erbeinsetzung von dem Eingesetzten selbst, in der böswilligen 
Absicht, die Vermächtnisse zu vereiteln", nicht aus einem andern Grunde 
entweder durch Ablehnung der Erbschaft" oder auch wohl durch absicht 
liche Nichterfüllung einer Potestativbedingung" herbeigeführt worden ist. 
In diesem Falle werden die Vermächtnisse, nicht andere Verfügungen 
nach dem prätorischen Edict aufrecht erhalten; sie können gegen den 
Eingesetzten geltend gemacht werden, insofern dieser auf andere Weise, 
namentlich als Intestaterbe", nicht aus singulärem Rechtsgrunde", die 
Masse der Erbschaft oder einzelne Bestandtheile derselben besitzt' oder des 
Besitzes arglistig sich entäußert", oder wenn er für die Ablehnung einen 
Preis erhalten hat'; aber nöthigenfalls auch gegen den Dritten, welcher 
durch jene Arglist in den Besitz der Erbschaft gekommen ist". Auch ein 
onerirter Vermächtnißnehmer, welcher arglistig die Ablehnung der Erb 
schaft bewirkt hat, kann gleicherweise in Anspruch genommen werden" 
Wer selbst als Eingesetzter die Erbschaft ausgeschlagen, kann als Ver 
mächtnißnehmer wegen Ablehnung anderer eingesetzter Erben jenes Recht 
in der Regel nicht geltend machen" 
D. Erwerb der Vermächtnisse. 
§. 554. 
1) Zeitpunkt des Erwerbs“ 
Das Vermächtnißrecht entsteht für den Vermächtnißnehmer von selbst 
in einem gewissen Zeitpunkt (dies legati vel fideicommissi cedit), 
welchen derselbe erleben und in welchem er mit dem Vermächtniß bedacht 
zu werden fähig seyn muß"; und darnach geht das Vermächtniß auch 
auf dessen Erben über, sofern dies nach der Natur seines Gegenstandes 
möglich ist", wenn gleich die rechtliche Wirkung des Vermächtnisses, der 
Erwerb des vermachten Rechts' und die Geltendmachung der Vermächtniß 
« Dig. si quis omissa causa testamenti ab intestato vel alio modo possideat hereditatem. 29. 4. 
Cod. si omissa sit causa testamenti. 6. 39. b L. 1. pr. §. 13. L. 4. pr. D. l. c. ° L. 5. 6. pr. 
§. 1. 3. L. 26. §. 1. eod. L. 77. §. 31. D. de legat. II. L. 8. §. 9. D. de inoff. test. 5. 2. 
4L1§.1.2. 6.7. D. h. t. ° L.1. §. 8. eod. f L. 8. 9. 22. pr. eod. 6 L. 1. pr. §. 1...4. 9. 
L. 6. §. 7. eod. h L. 30. eod. L. 13...16. eod. k L. 1. §. 10...13. L. 6. §. 5. 6. eod. 
n L. 4. §. 2. eod. 
I.. 2. pr. eod. L. 1. Cod. h t. " L. 2. §. 1. L.. 3. 4. pr. §. 1. D. eod. 
° L. 7. 10. §. 1. eod. cf. L. 22. §. 2. eod. 
» Dig. quando dies legatorum vel fideicommissorum cedat. 36. 2. Cod. quando dies legati 
« L. 59. §. 4. D. de hered. 
vel fideicommissi cedit. 6. 53. b cf. L. 65. §. 1. D. de legat. I. 
instit. 28. 5. cf. L 5. §. 7. L. 14. §. 3. D. h. t. 36. 2. d L. 5. pr. eod. cf. L. 2. 3. eod.
	        
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