§. 55. 56. 4. Capitel. Von Entstehung und Endigung der Rechte.
61
natura hominum gratia comparaverit. L. 27. pr. D. de her. pet. 5. 3. „quia non
temere ancillae eius rei causa comparantur, ut pariant“. L. 68. pr. D. de usufr.
7. 1. „neque enim in fructu hominis homo esse potest“. Puchta §. 37. Anm. a.
2 L. 26. D. h. t. Julianus venationem fructus fundi negavit esse, nisi
fructus fundi ex venatione constet. — L. 49. ibid. Fructus rei est vel pignori
dare licere.
3 L. 36. D. h. t. Praediorum urbanorum pensiones pro fructibus accipiun
tur. L. 29, D. de her. pet. 5. 3. Mercedes plane a colonis acceptae loco sunt
fructuum : operae quoque servorum in eadem erunt causa, qua sunt pensiones;
item vectura navium et iumentorum. L. 34. D. h. t. Usurae vicem fructuum
obtinent. cf. L. 121. D. de V. S.
4 L. 62. D. de rei vind. 6. 1. „vectura sicut usura, non natura pervenit, sed
jure percipitur. —
Vgl. überhaupt Heimbach die Lehre von der Frucht. Leipzig
1843. Savigny VI. S. 101. fgg. Wächter Hdb. II. S. 259... 269. Erörtr. I. 3.
Unger I. §. 56.
Viertes Capitel.
Von Entstehung und Endigung der Rechte.
I. Im Allgemeinen.
§. 56.
Erwerbung desselben für eine bestimmte
Entstehung eines Rechts ist C
Person; Endigung des Rechts ist Verlust desselben für dessen Subject.
Beide treten ein in Folge irgend einer Thatsache oder des Zusammen
treffens verschiedener Thatsachen, womit das Recht (im objectiven Sinn)
jene Wirkung verbindet. Der Erwerb ist jedoch häufig so beschaffen, daß
eine Person ein Recht desselben Inhalts, wie es bisher einer andern Per
son zustand, also materiell dasselbe Recht, welches diese hatte, erwirbt
das Recht somit nur als ein Recht jener Person neu entsteht, seinem
Inhalt nach aber objectiv aufgefaßt nur als bisher schon bestehendes Recht
von einer Person auf die andere übergeht; und in solchem Fall ist denn
auch der Verlust des Rechts für den bisher Berechtigten nicht absolute
Endigung desselben, insofern es objectiv, nur mit anderm Subject, fort
besteht'. Geschieht jener Uebergang des Rechts von einer Person auf die
andere dergestalt, daß der Erwerb der letzten geradezu auf das bisherige
Recht der ersten, also einer bestimmten Person, sich gründet, somit auch
nur stattfindet, insofern dieser jenes Recht wirklich zustand, so ist der
rwerb; das Verhältniß des neuen
Erwerb ein abgeleiteter oder derivativer (
Erwerbers zu dem bisherigen Inhaber des Rechts ist das der Rechts¬