Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
§. 538. 539. 
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erworben“. 
Erbschaft erlangen, als wäre sie dem Wahnsinnigen wirklich 
Kommt dieser alsdann zu Verstande, so kann er nun durch eigenen 
Willen die Erbschaft endgültig erwerben". Wenn er aber dieselbe ablehnt 
oder im Wahnsinn verstirbt, so fällt die Erbschaft denjenigen zu, welche 
jedoch ohne 
zur Zeit ohne ihn das nächste Recht zur Erbfolge haben 
Inspruch auf Ersatz des dem Wahnsinnigen in Ermangelung andern Ver 
der Curator 
mögens aus jener gewährten Unterhalts“. Caution braucht 
aber gegen 
jenen nicht zu leisten“. Vermächtnisse kann er auszahlen, 
Vereitelung 
Caution wegen Rückerstattung, für den Fall, daß sie durck 
des für den Wahnsinnigen gemachten vorläufigen Erwerbs hinfällig werden 
zu erlangen, 
möchten“. Unterläßt es der Curator, die bonorum possessio 
so kann der nächst dem Wahnsinnigen Berufene dieselbe erlangen, gegen 
Caution wegen künftiger Herausgabe, für den Fall, daß später Andern 
das Recht auf die Erbschaft zukämes. 
Anm. 1 Als berechtigt zur Erbschaft, wenn der Wahnsinnige in furore diem 
suum finierit vel ad suam sanitatem perveniens eam repudiaverit, nennt das Gesetz 
in §. 7. ausdrücklich den Substituten, die Intestaterben, den Fiscus. Daraus hat man 
gefolgert, daß das Anwachsungsrecht der Miterben ausgeschlossen sey. Vangerow im civ. 
Arch. XXX. 1. Aber vgl. dagegen Fritz in Linde's Ztschr. n. F. IV. 5. Löhr das. IV. 7. 
Köppen Erbr. I. S. 417...422. Seuffert's Arch. VII. 69. — Nach österreich. Recht 
findet für Wahnsinnige ein definitiver Erwerb statt, „was gewiß nur zu billigen ist.“ 
Unger §. 36. Anm. 4. 
2 Nach Analogie der bonorum possessio furiosi nomine wird häufig der Fall 
behandelt, wenn einem Abwesenden (Verschollenen) eine Erbschaft deferirt ist, indem man 
hier dem curator absentis eine interimistische bon. possessio ertheilt. Heise und Cropp 
Abh. II. S. 168. fg. Sintenis §. 183. Anm. 13. Die Ansichten darüber sind aber 
sehr verschieden. Vgl. Kraut Vormundschaftsrecht II. S. 253. fg. Seuffert §. 566. 
Anm. 4°. 44. und oben §. 26. Anm. 3., dazu Köppen Erbr. I. §. 15. S. 423. fg. 
Northoff im prakt. Arch. n. F. II. 1. — 
Seuffert's Arch. III. 185. 298. 346. 
VII. 69. 356. IX. 49. 254. 310. XI. 257. XV. 200. 
§. 539. 
0) Bei bedingter Erbeinsetzung. 
Der bedingt eingesetzte Erbe kann, ehe noch die Bedingung erfüllt ist, 
einstweilen schon bonorum possessio erlangen" und so denn provisorisch 
durch die dem bonorum possessor zustehenden Rechtsmittel sein Erbrecht 
geltend machen. Er muß aber wegen künftiger Herausgabe der Erbschaft 
a L. 7. Cod. de cur. fur. 5. 70. (Justinian a. 530.). cf. Dig. de bon. poss. furioso ... com 
petente. 37. 3. b L, 7. §. 7. Cod. 1. c. « L. 7. §. 8. Cod. 1. c. d L. 51. pr. D. de her. 
pet. 5. 3. ° L. 7. §. 8. Cod. cit. f L. 48. §. 1. D. de legat. II. z L. 1. D. h. t. 37. 3. 
» L. 2. §. 1. L. 5. pr. 6. 10. 12, in f. D. de b. p. s. t. 37. 11. L. 3. §. 13. D. de b. p. c. t. 
37. 4. cf. L. 23. pr. §. 1. D. de hered. instit. 28. 5.
	        
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