V. Buch. Von der Erbschaft.
§. 538. 539.
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erworben“.
Erbschaft erlangen, als wäre sie dem Wahnsinnigen wirklich
Kommt dieser alsdann zu Verstande, so kann er nun durch eigenen
Willen die Erbschaft endgültig erwerben". Wenn er aber dieselbe ablehnt
oder im Wahnsinn verstirbt, so fällt die Erbschaft denjenigen zu, welche
jedoch ohne
zur Zeit ohne ihn das nächste Recht zur Erbfolge haben
Inspruch auf Ersatz des dem Wahnsinnigen in Ermangelung andern Ver
der Curator
mögens aus jener gewährten Unterhalts“. Caution braucht
aber gegen
jenen nicht zu leisten“. Vermächtnisse kann er auszahlen,
Vereitelung
Caution wegen Rückerstattung, für den Fall, daß sie durck
des für den Wahnsinnigen gemachten vorläufigen Erwerbs hinfällig werden
zu erlangen,
möchten“. Unterläßt es der Curator, die bonorum possessio
so kann der nächst dem Wahnsinnigen Berufene dieselbe erlangen, gegen
Caution wegen künftiger Herausgabe, für den Fall, daß später Andern
das Recht auf die Erbschaft zukämes.
Anm. 1 Als berechtigt zur Erbschaft, wenn der Wahnsinnige in furore diem
suum finierit vel ad suam sanitatem perveniens eam repudiaverit, nennt das Gesetz
in §. 7. ausdrücklich den Substituten, die Intestaterben, den Fiscus. Daraus hat man
gefolgert, daß das Anwachsungsrecht der Miterben ausgeschlossen sey. Vangerow im civ.
Arch. XXX. 1. Aber vgl. dagegen Fritz in Linde's Ztschr. n. F. IV. 5. Löhr das. IV. 7.
Köppen Erbr. I. S. 417...422. Seuffert's Arch. VII. 69. — Nach österreich. Recht
findet für Wahnsinnige ein definitiver Erwerb statt, „was gewiß nur zu billigen ist.“
Unger §. 36. Anm. 4.
2 Nach Analogie der bonorum possessio furiosi nomine wird häufig der Fall
behandelt, wenn einem Abwesenden (Verschollenen) eine Erbschaft deferirt ist, indem man
hier dem curator absentis eine interimistische bon. possessio ertheilt. Heise und Cropp
Abh. II. S. 168. fg. Sintenis §. 183. Anm. 13. Die Ansichten darüber sind aber
sehr verschieden. Vgl. Kraut Vormundschaftsrecht II. S. 253. fg. Seuffert §. 566.
Anm. 4°. 44. und oben §. 26. Anm. 3., dazu Köppen Erbr. I. §. 15. S. 423. fg.
Northoff im prakt. Arch. n. F. II. 1. —
Seuffert's Arch. III. 185. 298. 346.
VII. 69. 356. IX. 49. 254. 310. XI. 257. XV. 200.
§. 539.
0) Bei bedingter Erbeinsetzung.
Der bedingt eingesetzte Erbe kann, ehe noch die Bedingung erfüllt ist,
einstweilen schon bonorum possessio erlangen" und so denn provisorisch
durch die dem bonorum possessor zustehenden Rechtsmittel sein Erbrecht
geltend machen. Er muß aber wegen künftiger Herausgabe der Erbschaft
a L. 7. Cod. de cur. fur. 5. 70. (Justinian a. 530.). cf. Dig. de bon. poss. furioso ... com
petente. 37. 3. b L, 7. §. 7. Cod. 1. c. « L. 7. §. 8. Cod. 1. c. d L. 51. pr. D. de her.
pet. 5. 3. ° L. 7. §. 8. Cod. cit. f L. 48. §. 1. D. de legat. II. z L. 1. D. h. t. 37. 3.
» L. 2. §. 1. L. 5. pr. 6. 10. 12, in f. D. de b. p. s. t. 37. 11. L. 3. §. 13. D. de b. p. c. t.
37. 4. cf. L. 23. pr. §. 1. D. de hered. instit. 28. 5.