Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
786 
§. 520. 521. 
soll hier an die Kirche des Geburtsortes des Erblassers fallen und von dieser zum Los 
kauf anderer Gefangenen verwendet werden. Nov. 115. cap. 3. §. 13. cap. 4. §. 7. 
g) wer die Erbittung einer Vormundschaft für den Erblasser pflichtwidrig versäumt 
hat; er verliert seine Erbansprüche zum Vortheil der sonst berufenen Erben. §. 446. 
not. d. Eben so endlich 
h) Geschwister, als Intestaterben, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben ge 
trachtet, denselben peinlich angeklagt oder böswillig ihm einen Vermögensverlust zu 
bereiten gesucht haben. Nov. 22. cap. 47. pr. 
3 Die Indignität schließt den Erwerb der Erbschaft nicht aus; dadurch unterscheidet 
sie sich von der Incapacität (§. 492. Anm. 2.). 
4 Vgl. Puchta §. 558. not. d. Brinz Pand. S. 863. 
Sintenis III. 
§. 205. 
Anm. 1. Tewes II. S. 95. Köppen Erbr. I. S. 323. 
IV. Rechtsverhältniß der Erben. 
§. 521. 
A. Im Allgemeinen. 
Durch den Erwerb der Erbschaft geht die Gesammtheit der Ver 
mögensverhältnisse des Erblassers auf den Erben über, und zwar" auch 
dann, wenn er erst nach einer Zwischenzeit die Erbschaft angetreten, in 
gleichem Umfang, als ob er unmittelbar im Zeitpunkt des Todes des 
Erblassers in dessen Stelle getreten wäre, indem nach §. 465. durch die 
in der Zwischenzeit die Person des Erblassers darstellende Erbschaft der 
Uebergang auf den Erben vermittelt wird'. Der Erbe ist nunmehr und 
von jetzt an vollkommen Subjekt aller einzelnen in der Erbschaft begriffenen 
Vermögensverhältnisse (§. 464.), nicht anders, als ob sie mit demselben 
Inhalt auf andere Weise für ihn begründet wären, so daß also alle erb 
schaftlichen Verhältnisse von selbst Bestandtheile des Vermögens des Erben 
geworden sind?. Eine nothwendige Folge davon ist, daß die zuvor 
zwischen dem Erblasser oder der Erbschaft und dem Erben selbst bestandenen 
Schuldverhältnisse, und eben so die dinglichen Rechte, welche zuvor dem 
Erben an Sachen des Erblassers oder diesem an Sachen des Erben zu 
standen, durch Confusion erloschen sind". Nach dem Tode des Erben 
aber bildet das ganze Vermögen desselben mit Inbegriff der erworbenen 
Erbschaft wiederum nur Eine Erbschaft“. Aber die Repräsentation des 
Erblassers durch den Erben ist gleichwohl ein dauerndes Verhältniß“, und 
so kann auch die Unterscheidung der Erbeseigenschaft in der Person des 
« L. 138. pr. L. 193. D. de R. J. L. 54. D. de adquir. hered. 29. 2. L. 28. §. 4. D. de stip. 
serv. 45. 3. cf. §. 465. b L. 2. §. 18. D. de hered. v. act. vend. 18. 4. L. 75, D. de solut. 
46. 3. L. 21. §. 1. D. de lib. leg. 34. 3. — L. 18. D. de servit. 8. 1. L. 116. §. 4, D. de legat. I. 
cf. §. 194. not. c. d. 199. 200. 273. 389, not. c. 
« L. 10. §. 2. D. de vulg. et pup. subst. 28. 6. 
L. 7. §. 2. D. de adquir. hered. 29. 2. cf. L. 65. 70. D. de V. S. L. 194. D. de R. J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer