V. Buch. Von der Erbschaft.
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§. 520. 521.
soll hier an die Kirche des Geburtsortes des Erblassers fallen und von dieser zum Los
kauf anderer Gefangenen verwendet werden. Nov. 115. cap. 3. §. 13. cap. 4. §. 7.
g) wer die Erbittung einer Vormundschaft für den Erblasser pflichtwidrig versäumt
hat; er verliert seine Erbansprüche zum Vortheil der sonst berufenen Erben. §. 446.
not. d. Eben so endlich
h) Geschwister, als Intestaterben, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben ge
trachtet, denselben peinlich angeklagt oder böswillig ihm einen Vermögensverlust zu
bereiten gesucht haben. Nov. 22. cap. 47. pr.
3 Die Indignität schließt den Erwerb der Erbschaft nicht aus; dadurch unterscheidet
sie sich von der Incapacität (§. 492. Anm. 2.).
4 Vgl. Puchta §. 558. not. d. Brinz Pand. S. 863.
Sintenis III.
§. 205.
Anm. 1. Tewes II. S. 95. Köppen Erbr. I. S. 323.
IV. Rechtsverhältniß der Erben.
§. 521.
A. Im Allgemeinen.
Durch den Erwerb der Erbschaft geht die Gesammtheit der Ver
mögensverhältnisse des Erblassers auf den Erben über, und zwar" auch
dann, wenn er erst nach einer Zwischenzeit die Erbschaft angetreten, in
gleichem Umfang, als ob er unmittelbar im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers in dessen Stelle getreten wäre, indem nach §. 465. durch die
in der Zwischenzeit die Person des Erblassers darstellende Erbschaft der
Uebergang auf den Erben vermittelt wird'. Der Erbe ist nunmehr und
von jetzt an vollkommen Subjekt aller einzelnen in der Erbschaft begriffenen
Vermögensverhältnisse (§. 464.), nicht anders, als ob sie mit demselben
Inhalt auf andere Weise für ihn begründet wären, so daß also alle erb
schaftlichen Verhältnisse von selbst Bestandtheile des Vermögens des Erben
geworden sind?. Eine nothwendige Folge davon ist, daß die zuvor
zwischen dem Erblasser oder der Erbschaft und dem Erben selbst bestandenen
Schuldverhältnisse, und eben so die dinglichen Rechte, welche zuvor dem
Erben an Sachen des Erblassers oder diesem an Sachen des Erben zu
standen, durch Confusion erloschen sind". Nach dem Tode des Erben
aber bildet das ganze Vermögen desselben mit Inbegriff der erworbenen
Erbschaft wiederum nur Eine Erbschaft“. Aber die Repräsentation des
Erblassers durch den Erben ist gleichwohl ein dauerndes Verhältniß“, und
so kann auch die Unterscheidung der Erbeseigenschaft in der Person des
« L. 138. pr. L. 193. D. de R. J. L. 54. D. de adquir. hered. 29. 2. L. 28. §. 4. D. de stip.
serv. 45. 3. cf. §. 465. b L. 2. §. 18. D. de hered. v. act. vend. 18. 4. L. 75, D. de solut.
46. 3. L. 21. §. 1. D. de lib. leg. 34. 3. — L. 18. D. de servit. 8. 1. L. 116. §. 4, D. de legat. I.
cf. §. 194. not. c. d. 199. 200. 273. 389, not. c.
« L. 10. §. 2. D. de vulg. et pup. subst. 28. 6.
L. 7. §. 2. D. de adquir. hered. 29. 2. cf. L. 65. 70. D. de V. S. L. 194. D. de R. J.