§. 482...484.
V. Buch. Von der Erbschaft.
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4 Die Concubine für sich allein hat keinen Erbanspruch; aber auch jener Anspruch
auf einen Kopftheil wird in der heutigen Praxis beanstandet, wegen der Unerlaubtheit
des Concubinats, wobei die Mutter als Mitschuldige erscheint. Seuffert's Arch. IX. 46.
5 Das R. R. gibt noch a) den Mitcurialen ein außerordentliches Erbrecht auf
ein Viertheil, wenn der Erblasser nicht von Descendenten beerbt wird. L. 1...3. Cod.
quando et quibus quarta pars debetur ex bonis decurionum. 10. 34. Dies ist jetzt
unpraktisch. b) Wer sich freiwillig der Pflege eines Blödsinnigen bis zu bessen Tode
unterzogen hat, soll an die Stelle des gesetzlichen Erben treten, der auf ergangene Auf
forderung diese Last nicht übernehmen wollte. Nov. 115. cap. 3. §. 12. Dieser Fall
ist jedoch vielmehr als ein Fall der Entziehung der Erbschaft wegen Unwürdigkeit anzu
sehen. Puchta §. 560. not. r.
B. Von der testamentarischen Erbfolge.
§. 483.
1) Begriff des Testaments.
Ein Testament ist eine letzte Willensordnung, welche eine gültige
Ernennung eines Erben (Erbeinsetzung) enthält. Erforderlich ist dazu
Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu errichten, Fähigkeit des er
nannten Erben, und regelmäßig auch Beobachtung einer bestimmten Form
der Willenserklärung. Der Name selbst rührt von der gewöhnlichen
Form her, wobei eine Aufforderung zum Zeugniß vorkommt.
Anm. Ungenau ist die Definition in L. 1. D. qui test. fac. 28. 1. Testamentum
est voluntatis nostrae iusta sententia de eo, quod quis post mortem suam fieri
velit, oder bei Ulp. XX. 1. „mentis nostrae iusta sententia in id solenniter facta,
ut post mortem nostram valeat"; unrichtig die Ableitung in pr. J. de test. ord.
2. 10. Testamentum ex eo appellatur, quod testatio mentis sit. cf. Gell. noct. att.
VI. 12. Eine solenne letztwillige Anordnung ohne Erbeinsetzung ist nicht Testament.
L. 20. D. de jure cod. 29. 7.; ein Testament aber kann ausnahmweise auch ohne
alle Solennität errichtet werden (§. 487.). Die Errichtung eines Testaments heißt
testari, der Urheber testator. Nur ausnahmweise kommen diese Bezeichnungen auch in
Beziehung auf andre letztwillige Verfügungen vor. §. ult. J. de fid. hered. 2. 23.
L. 39. §. 1. D. de legat. III. L. 1. Th. Cod. de testament. 4. 4. — Ueber die Lehre
vom Testament und die betreffende Literatur vgl. überhaupt Heimbach im Rtslex. X.
S. 713... 1049.
§. 484.
2) Fähigkeit zur Testamentserrichtung".
Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung heißt testamenti factio!.
Zur Gültigkeit des Testaments wird erfordert, daß der Testator zur Zeit
der Errichtung wirklich fähig", und auch, er wäre denn Soldat“, selbst
« Inst. quibus non est permissum testamenta facere. 2. 12. Dig. qui testamenta facere possunt
b L. 19. D. h. t.
et quemadmodum fiant. 28. 1. Cod. qui testamenta facere possunt vel non. 6. 22.
cf. L. 1. §. 1. 5. D. de legat. III. ° L. 11. §. 1. D. de test. milit. 29. 1.