§. 481. 482. 1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn.
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Vgl. Glück S. 425...473. Löhr im Mag. III. S. 359. fg. und im civ. Arch. XXII. 4.
Schirmer I. S. 233...243. Als dürftig wird die Wittwe nicht angesehen, wenn sie
gegen wohlhabende Eltern einen Alimentationsanspruch hat. Schirmer Anm. 8. 23,
Dagegen aber Seuffert's Arch. XV. 231.
2 „Sind die Miterben der Wittwe alle oder zum Theil Enkel oder Urenkel von
verschiedenen Stämmen, so ist .. . ohne Zweifel auf die Zahl der Stämme .
Rücksicht zu nehmen; aber auch wenn nur Enkel oder Urenkel eines Stammes mit
der Wittwe concurriren, muß man nach demselben Princip rechnen, also der Wittwe
ein Viertheil zusprechen"; denn „unmöglich kann man dem Gesetzgeber die Absurdität
zutrauen, daß er der Wittwe ein Viertheil geben wolle, wenn sie mit einem Sohne,
mit drei Enkeln von einem andern und mit zwölf Enkeln von einem dritten Sohne
concurrirt, aber nur ein Dreizehntheil, wenn zwölf Enkel von einem Sohne allein mit
ihr erben.“ Arndts a. a. O. S. 698. Schirmer Anm. 12.
s Diese Beschränkung scheint in der Praxis nicht beachtet zu werden. Schirmer
Anm. 10. 23.
„Das Gesetz enthält außerdem noch die nähere Bestimmung, daß die Witwe ohne
Heirathsgut sey (indotata mulier), woraus sich das unvernünftige Resultat ergibt, daß
die mit einer noch so kleinen Dos versehene, sonst bedürftige Wittwe auf die reichste
Erbschaft des Mannes keinen Anspruch machen kann.“ Arndts a. a. O. S. 699.
Man sieht daher gern davon ab. Puchta §. 456. Schirmer Anm. 8. 23. Strenger
jedoch ein Urtheil in Seufferk's Arch. IX. 47.— Ausschließung des Erbrechts, wenn durch
die Ehepakten für den Unterhalt der Wittwe vorgesorgt ist: das. X. 273.
§. 482.
b) Der natürlichen Kinder und ihres Erzeugers,
Nach Gesetzen von Justinian“ haben die im Concubinat erzeugten
Kinder (liberi naturales)*, nach heutiger Praxis überhaupt uneheliche
Kinder (natürliche im heutigen Sinn)?, sofern sie vom Vater gnerkannt
sind3, ein Erbrecht auf ein Sechstheil der Erbschaft ihres Erzeugers,
wovon sie ihrer Mutter einen Kopftheil überlassen sollen?. Dabei wird
jedoch vorausgesetzt, daß der Erblasser weder rechtmäßige Kinder noch eine
rechtmäßige Ehegattin hinterläßt. Umgekehrt hat auch der natürliche Vater
ein gleiches Erbrecht gegen die Kinder", unter gleichen Voraussetzungen5
Anm. 1 Nach Nov. 18. cap. 5. Nov. 89. cap. 12. §. 4. nur, wenn der Erb
lasser mit einer Concubine zusammenlebt, und die Kinder in dessen Hause geboren
und auferzogen worden sind.
2 Vgl. Glück S. 473...489., und insbesondere über die heutige Anwendung:
Maher, das Intestaterbrecht der liberi naturales nach heut. R. R. Tübingen 1838.
Seufferk's Arch. I. 87. 88. VIII. 67. Jedoch wird diese Praxis in Erkenntnissen
namentlich norddeutscher Gerichte verworfen. Seufferk's, Arch. VI. 223. VII. 202.
XII. 343. Schirmer §. 12. Anm. 20...36.
3 Jedoch nach der vorherrschenden Meinung mit Ausschluß der ex damnato coitu
und selbst der ex meretrice nati. Schirmer Anm. 33...36.
« Nov. 18. Nov. 89. cap. 12. b Nov. 89. cap. 13.