Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 481. 482. 1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn. 
735 
Vgl. Glück S. 425...473. Löhr im Mag. III. S. 359. fg. und im civ. Arch. XXII. 4. 
Schirmer I. S. 233...243. Als dürftig wird die Wittwe nicht angesehen, wenn sie 
gegen wohlhabende Eltern einen Alimentationsanspruch hat. Schirmer Anm. 8. 23, 
Dagegen aber Seuffert's Arch. XV. 231. 
2 „Sind die Miterben der Wittwe alle oder zum Theil Enkel oder Urenkel von 
verschiedenen Stämmen, so ist .. . ohne Zweifel auf die Zahl der Stämme . 
Rücksicht zu nehmen; aber auch wenn nur Enkel oder Urenkel eines Stammes mit 
der Wittwe concurriren, muß man nach demselben Princip rechnen, also der Wittwe 
ein Viertheil zusprechen"; denn „unmöglich kann man dem Gesetzgeber die Absurdität 
zutrauen, daß er der Wittwe ein Viertheil geben wolle, wenn sie mit einem Sohne, 
mit drei Enkeln von einem andern und mit zwölf Enkeln von einem dritten Sohne 
concurrirt, aber nur ein Dreizehntheil, wenn zwölf Enkel von einem Sohne allein mit 
ihr erben.“ Arndts a. a. O. S. 698. Schirmer Anm. 12. 
s Diese Beschränkung scheint in der Praxis nicht beachtet zu werden. Schirmer 
Anm. 10. 23. 
„Das Gesetz enthält außerdem noch die nähere Bestimmung, daß die Witwe ohne 
Heirathsgut sey (indotata mulier), woraus sich das unvernünftige Resultat ergibt, daß 
die mit einer noch so kleinen Dos versehene, sonst bedürftige Wittwe auf die reichste 
Erbschaft des Mannes keinen Anspruch machen kann.“ Arndts a. a. O. S. 699. 
Man sieht daher gern davon ab. Puchta §. 456. Schirmer Anm. 8. 23. Strenger 
jedoch ein Urtheil in Seufferk's Arch. IX. 47.— Ausschließung des Erbrechts, wenn durch 
die Ehepakten für den Unterhalt der Wittwe vorgesorgt ist: das. X. 273. 
§. 482. 
b) Der natürlichen Kinder und ihres Erzeugers, 
Nach Gesetzen von Justinian“ haben die im Concubinat erzeugten 
Kinder (liberi naturales)*, nach heutiger Praxis überhaupt uneheliche 
Kinder (natürliche im heutigen Sinn)?, sofern sie vom Vater gnerkannt 
sind3, ein Erbrecht auf ein Sechstheil der Erbschaft ihres Erzeugers, 
wovon sie ihrer Mutter einen Kopftheil überlassen sollen?. Dabei wird 
jedoch vorausgesetzt, daß der Erblasser weder rechtmäßige Kinder noch eine 
rechtmäßige Ehegattin hinterläßt. Umgekehrt hat auch der natürliche Vater 
ein gleiches Erbrecht gegen die Kinder", unter gleichen Voraussetzungen5 
Anm. 1 Nach Nov. 18. cap. 5. Nov. 89. cap. 12. §. 4. nur, wenn der Erb 
lasser mit einer Concubine zusammenlebt, und die Kinder in dessen Hause geboren 
und auferzogen worden sind. 
2 Vgl. Glück S. 473...489., und insbesondere über die heutige Anwendung: 
Maher, das Intestaterbrecht der liberi naturales nach heut. R. R. Tübingen 1838. 
Seufferk's Arch. I. 87. 88. VIII. 67. Jedoch wird diese Praxis in Erkenntnissen 
namentlich norddeutscher Gerichte verworfen. Seufferk's, Arch. VI. 223. VII. 202. 
XII. 343. Schirmer §. 12. Anm. 20...36. 
3 Jedoch nach der vorherrschenden Meinung mit Ausschluß der ex damnato coitu 
und selbst der ex meretrice nati. Schirmer Anm. 33...36. 
« Nov. 18. Nov. 89. cap. 12. b Nov. 89. cap. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer