V. Buch. Von der Erbschaft.
§. 471. 472.
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Institutionsfähigkeit abzusprechen.“ Dagegen Seuffert's Archiv IX. 309. erkennt die Regel
bezüglich der direkten Erbfolge an, während es dieselbe bezüglich der Vermächtnisse, auch
des Universalfideicommisses, mit Recht verwirft. Köppen Erbr. I. S. 308. fg. Vgl.
übrigens das österr. bürgerl. Gesetzb. §. 22. 545. 274. 681. Unger Erbr. §. 5. Anm. 1.
2 Darüber ausführlich Schirmer §. 5. S. 33...47. Erbunfähig sind nach R. R.;
a) Sklaven und Nichtbürger, daher auch b) capite damnati, L. 1. Cod. de hered.
inst. 6. 24. L. 13. D. de b. p. 37. 1. L. 3. pr. D. de his quae pro non script.
hab. 34. 8. vgl. §. 28. 469. c) Kinder von Hochverräthern, nur mit der Ausnahme,
daß Töchter aus mütterlicher Erbschaft den Pflichttheil haben sollten, L. 5. Cod. ad
leg. Jul. maiest. 9. 8. d) Apostaten und Häretiker, L. 3. Cod. de apostat. 1. 7.
L. 4. 5. Cod. de haeret. 1. 5. cf. Auth. credentes ibid. (§. 34.). e) die Wittwe,
welche das Trauerjahr verletzt hat, relativ, vgl. §. 418. Eine relative Erbunfähigkeit
wird außerdem von Vielen angenommen 2) bei denjenigen, welche die Erbittung von
Vormündern versäumt haben (§. 446.), 2) bei Geschwistern, wegen gewisser grober Ver
gehen gegen den Erblasser nach Nov. 22. cap. 47. pr.; y) in Folge einer blutschän
derischen Verbindung bei den betheiligten Personen nach L. 4. 6. Cod. de incest. nupt.
5. 5. cf. Nov. 12. cap. 1...3. Andere erkennen darin nur Fälle der Erbunwürdigkeit,
welche die Entreißung der Erbschaft nach sich zieht; der letzte Fall ist aber zudem
streitig. Vgl. Vangerow §. 404. Puchta §. 449. Köppen Erbrecht I. S. 306. Anm. 37.
3 So ist in L. 12. Cod. de hered. instit. 6. 24. L. 1. Cod. de ss. eccles. 1. 2.
L. 46. (lex restituta) L. 49. Cod. de episcop. 1. 3. anerkannt. Dagegen enthält
L. 8. Cod. de hered. instit. die Regel: Collegium, si nullo speciali privilegio
subnixum sit, hereditatem capere non posse, dubium non est. „Jedoch ist die
Ansicht, daß die Erbfähigkeit zu den regelmäßigen Attributen einer anerkannten Cor
poration gehöre, in der gemeinrechtlichen Doctrin und Praxis von jeher so vorherrschend
gewesen, daß man darnach in der Anerkennung einer solchen von Seiten der Staats
gewalt im Zweifel auch eine Ertheilung der Erbfähigkeit anzunehmen berechtigt ist.
Arndts im Rtslex. III. S. 914. Vgl. Schirmer §. 4. Anm. 7...14. Unger System I.
S. 341. 351. Erbr. §. 5. Anm. 3. Der hereditas iacens ist Erbfähigkeit niemals
beigelegt worden, während die Erbeinsetzung eines servus hereditarius mit der Wirk
ung, daß der nachherige Erbe die Erbschaft antreten konnte, möglich war, Mühlenbruch
Bd. 39. S. 223. Bd. 43. S. 63; Erbeinsetzung derselben kann aber wohl als Ein
setzung des künftigen Erben aufgefaßt gültig seyn. Arndts im Rtslex. IV. S. 5.
Anm. 28. vgl. unten §. 491. Anm. 5. Dagegen freilich Schirmer §. 4. Anm. 16.
Auch Unger Erbr. §. 14. Anm. 7. bezeichnet es als noch sehr fraglich, ob eine solche
Erbeinsetzung als Einsetzung des künftigen Erben aufzufassen, „wie Arndts" — so setzt
er hinzu — „durchgreifend behauptet.“ In der That aber habe ich nur die Möglichkeit
behauptet, und die scheint mir unzweifelhaft.
§. 472.
3) Antritt der Erbfolge. Acquisition.
rbfolge, d. i. die Delation der Erbschaft, gibt
Die Berufung zur C
zunächst nur die Möglichkeit, Erbe zu werden. Damit die Erbfolge wirk
lich eintrete, bedarf es regelmäßig noch einer Willenshandlung des Be
rufenen (Delaten), wodurch er die Erbschaft annimmt (Acquisition der