Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

V. Buch. Von der Erbschaft. 
§. 471. 472. 
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Institutionsfähigkeit abzusprechen.“ Dagegen Seuffert's Archiv IX. 309. erkennt die Regel 
bezüglich der direkten Erbfolge an, während es dieselbe bezüglich der Vermächtnisse, auch 
des Universalfideicommisses, mit Recht verwirft. Köppen Erbr. I. S. 308. fg. Vgl. 
übrigens das österr. bürgerl. Gesetzb. §. 22. 545. 274. 681. Unger Erbr. §. 5. Anm. 1. 
2 Darüber ausführlich Schirmer §. 5. S. 33...47. Erbunfähig sind nach R. R.; 
a) Sklaven und Nichtbürger, daher auch b) capite damnati, L. 1. Cod. de hered. 
inst. 6. 24. L. 13. D. de b. p. 37. 1. L. 3. pr. D. de his quae pro non script. 
hab. 34. 8. vgl. §. 28. 469. c) Kinder von Hochverräthern, nur mit der Ausnahme, 
daß Töchter aus mütterlicher Erbschaft den Pflichttheil haben sollten, L. 5. Cod. ad 
leg. Jul. maiest. 9. 8. d) Apostaten und Häretiker, L. 3. Cod. de apostat. 1. 7. 
L. 4. 5. Cod. de haeret. 1. 5. cf. Auth. credentes ibid. (§. 34.). e) die Wittwe, 
welche das Trauerjahr verletzt hat, relativ, vgl. §. 418. Eine relative Erbunfähigkeit 
wird außerdem von Vielen angenommen 2) bei denjenigen, welche die Erbittung von 
Vormündern versäumt haben (§. 446.), 2) bei Geschwistern, wegen gewisser grober Ver 
gehen gegen den Erblasser nach Nov. 22. cap. 47. pr.; y) in Folge einer blutschän 
derischen Verbindung bei den betheiligten Personen nach L. 4. 6. Cod. de incest. nupt. 
5. 5. cf. Nov. 12. cap. 1...3. Andere erkennen darin nur Fälle der Erbunwürdigkeit, 
welche die Entreißung der Erbschaft nach sich zieht; der letzte Fall ist aber zudem 
streitig. Vgl. Vangerow §. 404. Puchta §. 449. Köppen Erbrecht I. S. 306. Anm. 37. 
3 So ist in L. 12. Cod. de hered. instit. 6. 24. L. 1. Cod. de ss. eccles. 1. 2. 
L. 46. (lex restituta) L. 49. Cod. de episcop. 1. 3. anerkannt. Dagegen enthält 
L. 8. Cod. de hered. instit. die Regel: Collegium, si nullo speciali privilegio 
subnixum sit, hereditatem capere non posse, dubium non est. „Jedoch ist die 
Ansicht, daß die Erbfähigkeit zu den regelmäßigen Attributen einer anerkannten Cor 
poration gehöre, in der gemeinrechtlichen Doctrin und Praxis von jeher so vorherrschend 
gewesen, daß man darnach in der Anerkennung einer solchen von Seiten der Staats 
gewalt im Zweifel auch eine Ertheilung der Erbfähigkeit anzunehmen berechtigt ist. 
Arndts im Rtslex. III. S. 914. Vgl. Schirmer §. 4. Anm. 7...14. Unger System I. 
S. 341. 351. Erbr. §. 5. Anm. 3. Der hereditas iacens ist Erbfähigkeit niemals 
beigelegt worden, während die Erbeinsetzung eines servus hereditarius mit der Wirk 
ung, daß der nachherige Erbe die Erbschaft antreten konnte, möglich war, Mühlenbruch 
Bd. 39. S. 223. Bd. 43. S. 63; Erbeinsetzung derselben kann aber wohl als Ein 
setzung des künftigen Erben aufgefaßt gültig seyn. Arndts im Rtslex. IV. S. 5. 
Anm. 28. vgl. unten §. 491. Anm. 5. Dagegen freilich Schirmer §. 4. Anm. 16. 
Auch Unger Erbr. §. 14. Anm. 7. bezeichnet es als noch sehr fraglich, ob eine solche 
Erbeinsetzung als Einsetzung des künftigen Erben aufzufassen, „wie Arndts" — so setzt 
er hinzu — „durchgreifend behauptet.“ In der That aber habe ich nur die Möglichkeit 
behauptet, und die scheint mir unzweifelhaft. 
§. 472. 
3) Antritt der Erbfolge. Acquisition. 
rbfolge, d. i. die Delation der Erbschaft, gibt 
Die Berufung zur C 
zunächst nur die Möglichkeit, Erbe zu werden. Damit die Erbfolge wirk 
lich eintrete, bedarf es regelmäßig noch einer Willenshandlung des Be 
rufenen (Delaten), wodurch er die Erbschaft annimmt (Acquisition der
	        
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