§. 463. 464. 1. Capitel. Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn.
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Köppen, System des heut. röm. Erbr. 1. u. 2. Lieferung. Jena 1862. 1864. Schirmer,
Handbuch des röm. Erbr. 1. Theil. Leipzig 1863. Tewes, System des röm. Erbr. nach
heut. R. R. Thl. 1. 2. Leipzig 1863. 64. (vgl. Haimerl's Vierteljahrsschr. XIII. Lit.
S. 32. fg. Pözl's Viertelj. VI. S. 427. fg.). —
Gans, das Erbrecht in weltgeschicht
licher Entwicklung oder das röm. Erbrecht in seiner Stellung zu vor= und nachrömischem.
4. Bde., Berlin 1824...1836. Dalwigk, Versuch einer philosophisch=jurist. Darstellung
des Erbrechts nach Anleitung des R. Rts., neuerer Gesetzg. und mehrerer Landesstatuten,
Wiesbaden 1820...1822. Lasalle, das Wesen des röm. und german. Erbr. in histor.
philosoph. Entwicklg. Leipzig 1861. (vgl. Pözl's Vierteljahrsschr. V. S. 485. fg. Hai
merl's Viertelj. X. Lit. S. 18. fg.). — Unger, das österreichische Erbrecht systematisch
dargestellt. Leipzig 1864. — In den Quellen kommt das Erbrecht vor a) im In
stitutionensystem unter den acquisitiones per universitatem, lib. 2. tit. 10...25.
lib. 3. tit. 1...9., b) in den Digesten lib. 28...38. cf. lib. 5. tit. 2...6. (vgl. z1
ib. 28. 29. Glück's Erläutr. der Pand., fortgesetzt von Mühlenbruch und Fein
Bd. 34 ...45.), c) im Codex lib. 6. tit. 9...50. cf. lib. 3. tit. 28... 31.
d) Nov. 115. 118. 127.
Erstes Capitel.
Von der Erbfolge im eigentlichen Sinn.
I. Wesen und Voraussetzungen der Erbfolge.
A. Begriff und Umfang der Erbfolge.
§. 464.
Die Erbfolge besteht ihrem Wesen nach darin,
daß Jemand in die
Gesammtheit der vermögensrechtlichen Verhältnisse,
Verbindlichkeiten wie
Rechte, des Verstorbenen unmittelbar eintritt,
nunmehr also in den
Vermögensbeziehungen, in welchen früher der Erblasser stand, dieselbe
rechtliche Stellung einnimmt, wie dieser sie inne hatte, und dessen ver
mögensrechtliche Persönlichkeit gleichsam fortsetzt!. Dieses Verhältniß, wo
es nach Civilrecht begründet ist, heißt Hereditas?; derjenige, welcher in
solcher Weise die Stelle des Verstorbenen einnimmt und diesen somit in
Ansehung seiner Vermögensverhältnisse repräsentirt, heißt Heres 3. Einzelne
wirkliche Vermögensrechte und Verbindlichkeiten kommen dabei unmittelbar
nicht in Betracht, so wenig wie das Vorhandenseyn eines wirklichen Ver
mögens in dem Sinne, wie es durch einen Ueberschuß des Gesammt
werthes der Vermögensrechte über die Schulden (der Activa über die
Passiva) sich herausstellt*; aber alle einzelnen Vermögensverhältnisse des
Verstorbenen sind nun durch die Erbfolge solche des Erben, in gleicher
Weise und Wirkung, wie sie in der Person des ersten bestanden oder,