§. 463.
Fünftes Buch.
Von der Erbschaft.
§. 463.
Wenn das Subject eines Vermögens durch den Tod wegfällt, so
werden, durch den Willen des Verstorbenen oder durch Rechtsatz, andere
Personen berufen, unmittelbar in die Gesammtheit der Vermögens
verhältnisse desselben einzutreten. Diese Nachfolge heißt Erbfolge oder
Erbschaft im eigentlichen und vorzüglichen Sinn, der Nachfolger Erbe,
der Verstorbene sein Erblasser, das Recht des Erben Erbrecht im sub
jectiven Sinn; den Inbegriff der darauf bezüglichen Rechtsätze nennt man
Erbrecht im objectiven Sinn. Der Erblasser kann aber auch andern
Personen, nicht als Erben, Vermögensvortheile auf Kosten seiner Erb
schaft zuwenden, d. h. ihnen Vermächtnisse hinterlassen, die, wenn sie
auf das Vermögen als Gesammtheit gerichtet sind, mittelbar auch wieder
ein der Erbfolge analoges Verhältniß begründen können (mittelbare oder
indirecte Erbfolge). Diese Lehre von den Vermächtnissen muß sich der
von der eigentlichen Erbfolge (Cap. I.), womit sie in engem Zusammen
hange steht, anschließen (Cap. II.). Ein drittes Capitel aber wird noch
insbesondere der sowohl die Vermächtnisse als die Erbfolge betreffenden
Darstellung derjenigen Ansprüche gewidmet seyn, welche gewissen Per
sonen selbst gegen den Willen des Erblassers zustehen, dem Recht der
Notherben und Pflichttheilsberechtigten, und zuletzt (Cap. IV.) soll dann
noch von dem rechtlichen Schicksal erbloser Güter und einigen andern der
Erbfolge analogen Fällen die Rede seyn.
Anm. Besondere Bearbeitungen des Erbrechts sind: Hartitzsch (nach Haubold), das
Erbrecht nach röm. und heutigen Rechten. Leipzig 1827. Hunger, das R. Erbrecht.
Erlangen 1835. Mayer, d. L. v. dem Erbrecht nach heut. R. R. Thl. I. Berlin 1840.
Beckhaus, Grundzüge des gemeinen Erbrechts. 1. Abth. Jena 1860. (vgl. Haimerl's
Vierteljahrsschr. VIII. Lit. S. 70. fg.). Vering, Römisches Erbrecht in hist. u. dogmat.
Entwickelung. Heidelb. 1861. (vgl. Haimerl's Vierteljahrsschr. a. a. O. S. 59. fg.).