Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 463. 
Fünftes Buch. 
Von der Erbschaft. 
§. 463. 
Wenn das Subject eines Vermögens durch den Tod wegfällt, so 
werden, durch den Willen des Verstorbenen oder durch Rechtsatz, andere 
Personen berufen, unmittelbar in die Gesammtheit der Vermögens 
verhältnisse desselben einzutreten. Diese Nachfolge heißt Erbfolge oder 
Erbschaft im eigentlichen und vorzüglichen Sinn, der Nachfolger Erbe, 
der Verstorbene sein Erblasser, das Recht des Erben Erbrecht im sub 
jectiven Sinn; den Inbegriff der darauf bezüglichen Rechtsätze nennt man 
Erbrecht im objectiven Sinn. Der Erblasser kann aber auch andern 
Personen, nicht als Erben, Vermögensvortheile auf Kosten seiner Erb 
schaft zuwenden, d. h. ihnen Vermächtnisse hinterlassen, die, wenn sie 
auf das Vermögen als Gesammtheit gerichtet sind, mittelbar auch wieder 
ein der Erbfolge analoges Verhältniß begründen können (mittelbare oder 
indirecte Erbfolge). Diese Lehre von den Vermächtnissen muß sich der 
von der eigentlichen Erbfolge (Cap. I.), womit sie in engem Zusammen 
hange steht, anschließen (Cap. II.). Ein drittes Capitel aber wird noch 
insbesondere der sowohl die Vermächtnisse als die Erbfolge betreffenden 
Darstellung derjenigen Ansprüche gewidmet seyn, welche gewissen Per 
sonen selbst gegen den Willen des Erblassers zustehen, dem Recht der 
Notherben und Pflichttheilsberechtigten, und zuletzt (Cap. IV.) soll dann 
noch von dem rechtlichen Schicksal erbloser Güter und einigen andern der 
Erbfolge analogen Fällen die Rede seyn. 
Anm. Besondere Bearbeitungen des Erbrechts sind: Hartitzsch (nach Haubold), das 
Erbrecht nach röm. und heutigen Rechten. Leipzig 1827. Hunger, das R. Erbrecht. 
Erlangen 1835. Mayer, d. L. v. dem Erbrecht nach heut. R. R. Thl. I. Berlin 1840. 
Beckhaus, Grundzüge des gemeinen Erbrechts. 1. Abth. Jena 1860. (vgl. Haimerl's 
Vierteljahrsschr. VIII. Lit. S. 70. fg.). Vering, Römisches Erbrecht in hist. u. dogmat. 
Entwickelung. Heidelb. 1861. (vgl. Haimerl's Vierteljahrsschr. a. a. O. S. 59. fg.).
	        
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