Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 438. 439. 
3. Capitel. Von der Vormundschaft. 
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zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kinde. Aber auch eine Frau 
kann durch Rescript des Regenten ein Kind mit der Wirkung adoptiren 
daß dasselbe zu ihr ganz die Stellung eines leiblichen rechtmäßigen Kindes 
einnimmt, obgleich sie nicht die väterliche Gewalt erlangen kann? 
Dagegen hat die sog. adoptio minus plena (§. 426.) kein älterliches Recht 
zur Folge; ihre juristische Wirkung besteht nur darin, daß der Adoptirte 
ein gesetzliches Kindeserbrecht erlangt", welches durch Emancipation wieder 
ausgeschlossen werden kann“. Ein anderes Verhältniß, das jedoch mit der 
adoptio minus plena verbunden seyn kann, ist das der Pflegkindschaft. 
Dieses hat aber, abgesehen von den in Beziehung auf die Aufnahme des 
Pflegkindes (alumnus) etwa durch Vertrag begründeten obligatorischen 
Rechtsansprüchen, keine juristische (familienrechtliche) Wirkung; nur soll 
das Pflegkind die Pflegältern nicht peinlich anklagen". 
Anm. Ein Rescript von Diocletian und Maximian (L. 5. Cod. de adopt.) ge 
währte der Bittstellerin Syra die Adoption ihres Stiefsohnes „in solatium filiorum 
amissorum“, und so sagt auch §. 10. J. eod. „Feminae ... ex indulgentia prin 
cipis ad solatium liberorum amissorum adoptare possunt“. Es ist aber kein Zweifel, 
daß die indulgentia principis auch, wo dieser Beweggrund nicht stattfindet, die Adop 
tion gewähten kann. 
Drittes Capitel. 
Von der Vormundschaft. 
I. Begriff und Arten. 
§. 439. 
Vormundschaft! ist eine für solche Personen, welche ihre rechtlichen 
Angelegenheiten selbst gehörig wahrzunehmen wegen persönlicher Eigen 
schaften nicht im Stande sind, rechtlich angeordnete Fürsorge und Ver 
tretung durch andere Personen, welche als Surrogat für den durch die 
Unterwerfung unter die väterliche Gewalt zugleich gewährten Schutz für 
Schutzbedürftige da eintritt, wo jener Familienschutz nicht besteht oder 
nicht ausreicht? 
Anm. 1 Vgl. überhaupt Rudorff, das Recht der Vormundschaft, aus den gemeinen 
in Deutschland geltenden Rechten entwickelt, 3 Bde., Berlin 1832...34. Kraut, die 
Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts dargestellt, 3 Bde., Göttingen 
u L. 5. Cod. de adopt. 8. 48. §. 10. J. de adopt. 1. 11. cf. L. 29. §. 3. D. de inoff. test. 5. 2. 
° L. 10. §. 1. Cod. de adopt. 8. 48. 
« L.. 10. §. 2. Cod. 1. c. 
4 L. 17. Cod. de his qui accus. 
il. p. 9. 1. cf. L. 132. pr. D. de V. O. 45, 1.
	        
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