§. 438. 439.
3. Capitel. Von der Vormundschaft.
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zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kinde. Aber auch eine Frau
kann durch Rescript des Regenten ein Kind mit der Wirkung adoptiren
daß dasselbe zu ihr ganz die Stellung eines leiblichen rechtmäßigen Kindes
einnimmt, obgleich sie nicht die väterliche Gewalt erlangen kann?
Dagegen hat die sog. adoptio minus plena (§. 426.) kein älterliches Recht
zur Folge; ihre juristische Wirkung besteht nur darin, daß der Adoptirte
ein gesetzliches Kindeserbrecht erlangt", welches durch Emancipation wieder
ausgeschlossen werden kann“. Ein anderes Verhältniß, das jedoch mit der
adoptio minus plena verbunden seyn kann, ist das der Pflegkindschaft.
Dieses hat aber, abgesehen von den in Beziehung auf die Aufnahme des
Pflegkindes (alumnus) etwa durch Vertrag begründeten obligatorischen
Rechtsansprüchen, keine juristische (familienrechtliche) Wirkung; nur soll
das Pflegkind die Pflegältern nicht peinlich anklagen".
Anm. Ein Rescript von Diocletian und Maximian (L. 5. Cod. de adopt.) ge
währte der Bittstellerin Syra die Adoption ihres Stiefsohnes „in solatium filiorum
amissorum“, und so sagt auch §. 10. J. eod. „Feminae ... ex indulgentia prin
cipis ad solatium liberorum amissorum adoptare possunt“. Es ist aber kein Zweifel,
daß die indulgentia principis auch, wo dieser Beweggrund nicht stattfindet, die Adop
tion gewähten kann.
Drittes Capitel.
Von der Vormundschaft.
I. Begriff und Arten.
§. 439.
Vormundschaft! ist eine für solche Personen, welche ihre rechtlichen
Angelegenheiten selbst gehörig wahrzunehmen wegen persönlicher Eigen
schaften nicht im Stande sind, rechtlich angeordnete Fürsorge und Ver
tretung durch andere Personen, welche als Surrogat für den durch die
Unterwerfung unter die väterliche Gewalt zugleich gewährten Schutz für
Schutzbedürftige da eintritt, wo jener Familienschutz nicht besteht oder
nicht ausreicht?
Anm. 1 Vgl. überhaupt Rudorff, das Recht der Vormundschaft, aus den gemeinen
in Deutschland geltenden Rechten entwickelt, 3 Bde., Berlin 1832...34. Kraut, die
Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts dargestellt, 3 Bde., Göttingen
u L. 5. Cod. de adopt. 8. 48. §. 10. J. de adopt. 1. 11. cf. L. 29. §. 3. D. de inoff. test. 5. 2.
° L. 10. §. 1. Cod. de adopt. 8. 48.
« L.. 10. §. 2. Cod. 1. c.
4 L. 17. Cod. de his qui accus.
il. p. 9. 1. cf. L. 132. pr. D. de V. O. 45, 1.