§. 417. 418.
1. Capitel. Von der Ehe.
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(§. 418.), wenn sie zur andern Ehe geschritten ist, bevor sie jenen Kindern
einen andern Vormund erbeten, Rechnung gelegt und ihre Verbindlichkeiten
aus der Vormundschaft erfüllt hat m.
Außerdem verliert der Ehegatte durch Wiederverheirathung dasjenige,
was ihm von irgend jemanden unter der Bedingung oder Auflage, im
Wittwenstande zu bleiben (indicta viduitate), zugewendet worden ist".
Anm. 1 Eine übersichtliche Darstellung derselben gibt Geiger in Linde's Ztschr.
XIX. 7. vgl. Vangerow §. 227. Anm. 1. Insbesondere über die Frage, ob der erst
verstorbene Ehegatte dem Ueberlebenden durch letzten Willen die Strafen der zweiten
Ehe erlassen könne? Geiger a. a. O. S. 222. fg., gegen diesen aber Majer in Linde's
Zeitschr. n. F. V. 7.
2 Die Proprietät der Dos, welche der Mann, beziehungsweise der donatio propter
nuptias, welche die Frau lucrirte, sollte nach Nov. 98. schlechthin, ohne Rücksicht auf
eine zweite Ehe, den Kindern vorbehalten seyn; aber durch Nov. 127. cap. 3. wurde
dem überlebenden Ehegatten zu einem Kopftheil das Eigenthum gegeben, und darauf
findet nun auch die obige Rechtsvorschrift Anwendung. Vgl. Marezoll in Linde's Zeit
schrift III. 5.
3 Sofern die lucra nuptialia beim Tode des Parens noch vorhanden, weder ver
äußert noch consumirt worden sind, sollen sie, auch wenn jener nicht eine andere Ehe
eingegangen war, doch den Kindern zukommen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jenen beerbt
haben oder nicht. L. 5. §. 2. L. 6. §. 3. Cod. h. t. 5. 9.
4 Die Meinung, daß auch der zweite Ehegatte mit theile, gründet sich auf offenbar
falsche Erklärung der Worte: hoc autem, quod plus est, divident ad invicem grati
filii parentibus (Nov. 22. cap. 27.), wie aus dem griechischen Texte vollends unzweifel
haft hervorgeht.
5 Ohne Grund beschränken Viele dieses blos auf den Vater, und nur auf einen
ganz speciellen Fall will es beschränken Marezoll in Linde's Ztschr. V. S. 372. fg.
Viele dehnen dieses nach Nov. 118. auch auf den Vater aus, welcher bis dahin
nicht mit Geschwistern zusammen sein Kind beerben konnte und es ist nicht zu läugnen,
daß die Gleichstellung beider Aeltern in dieser Beziehung an sich angemessen scheint.
Dagegen aber Marezoll a. a. O. S. 397 fg.; gegen diesen wieder Geiger a. a. O.
S. 204. fg.
§. 418.
H. Besondere Folgen vorzeitiger Wiederverheirathung.
Nach Auflösung der Ehe, durch Tod des Mannes oder durch Schei
dung, soll die gewesene Gattin nicht vor Ablauf eines Jahres, des
uneigentlich sog. Trauerjahres!, zu einer andern Ehe schreiten, damit
nicht eine Ungewißheit der Vaterschaft für die nachher von ihr geborenen
Kinder entstehe, sie hätte denn noch innerhalb jener Frist geboren, wo
durch die Gefahr solcher Ungewißheit beseitigt ist. Die Verletzung dieser
Vorschrift hatte nach dem prätorischen Edict für die Frau selbst und für
m Nov. 22, cap. 40. n Nov. 22. cap. 43, 44. cf. Cod. de indicta viduitate et lege Julia
miscella tollenda. 6. 40. cf. §. 72. Anm. 5.