Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 394. 395. 
1. Capitel. Von der Ehe. 
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vermögensrechtliche Folge gegeben. Das römische Recht geht vielmehr 
davon aus, daß das Vermögen der Ehegatten an sich juristisch getrennt 
bleibe, die Ehe an und für sich in dem Vermögensstande der Ehegatten 
eine Aenderung nicht bewirke. Nun gibt es aber ein eigenthümliches 
Vermögensverhältniß, welches den Zweck erfüllt, dem Manne, als welchem 
zunächst es obliegt, die Kosten des ehelichen Haushalts zu bestreiten 
mit Rücksicht darauf einen Vermögensbeitrag von der andern Seite auch 
tristisch zu sichern. Dies ist Dos, Heirathsgut; was die Frau sonst an 
eigenem Vermögen hat und behält, heißt im Gegensatz davon Paraphernal 
gut, bona parapherna, d. i. extra dotem. Der Dos entspricht dagegen 
als eine Vermögensgabe von Seiten des Mannes die donatio propter 
nuptias. Beide Vermögensverhältnisse entstehen nicht durch die Ehe 
unmittelbar, sondern durch einen besondern Act, der sich nur auf die 
Ehe bezieht. Außerdem aber gibt es gewisse vermögensrechtliche Wirkungen, 
die nach Rechtsvorschrift in Folge der Ehe eintreten. 
Anm. Eine neue Bearbeitung dieser Lehre war begonnen von J. Chr. Hasse, 
das Güterrecht der Ehegatten, Bd. 1. Berlin 1824., ist aber unvollendet geblieben. 
Keinen Ersatz dafür bietet Tigerström, das R. Dotalrecht. 2 Bde., Berlin 1831, 32. 
Vgl. noch Heimbach, Art. Brautgabe, im Rtslex. II. S. 398...464., sodann „das 
römische Dotalrecht“ von Bechmann, wovon eine erste Abtheilung 1863. erschienen ist, 
welches sich aber nur auf Darstellung des reinen römischen Rechts beschränken soll; 
darüber Scheurl in Pözl's Vierteljahrsschrift VI. S. 1. fa. 
A. Die Dose. 
§. 395. 
1) Begriff. 
Dos (Heirathsgut, Brautschatz, Brautgabe) ist ein Vermögenszuschuß, 
welcher von Seiten der Frau oder für dieselbe von einen 
Andern dem 
Manne im Hinblick auf die Last des ehelichen Haushalte 
dergestalt zu 
gewendet wird, daß der Capitalbetrag desselben nach Beendigung der Ehe, 
wenigstens für gewisse Fälle, wieder zurückzugeben ist 
Durch 
dieses 
Merkmal unterscheidet sich die Dos von einer Gabe an den Mann, durch 
welche, wenn auch aus Anlaß der Ehe, dessen Vermögen 
schlechthin und 
ohne Vorbehalt vermehrt wird. Dieses kann eine bloße 
Schenkung an 
den Mann seyn, aus Anlaß der Ehe?; die Bestellung der Dos hat nie 
mals den Charakter einer Schenkung' an den Mann3. Wesentlich aber 
5 L. 20, §. 2. L. 46. D. fam. erc. 10. 2. L. 56. §. 1. 2, D. de jure dot. 23. 3. cf. L. 22. §. 8, 
D. soluto matr. 24. 3. L. 21. §. 1. D. de donat. int. v. et u. 24. 1. 
« Dig. de iure dotium. 23. 3. Cod. 5. 12. b L. 21, §. 1. D. de donat. int. v. et u. 24. 1. 
L. 19. D. de O. et A. 44. 7. L. 25. §. 1, D. quae in fraud. cred. 42. 8. L. 11. §. 13. D. quib. mod, 
pign. 20. 6. 
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