§. 394. 395.
1. Capitel. Von der Ehe.
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vermögensrechtliche Folge gegeben. Das römische Recht geht vielmehr
davon aus, daß das Vermögen der Ehegatten an sich juristisch getrennt
bleibe, die Ehe an und für sich in dem Vermögensstande der Ehegatten
eine Aenderung nicht bewirke. Nun gibt es aber ein eigenthümliches
Vermögensverhältniß, welches den Zweck erfüllt, dem Manne, als welchem
zunächst es obliegt, die Kosten des ehelichen Haushalts zu bestreiten
mit Rücksicht darauf einen Vermögensbeitrag von der andern Seite auch
tristisch zu sichern. Dies ist Dos, Heirathsgut; was die Frau sonst an
eigenem Vermögen hat und behält, heißt im Gegensatz davon Paraphernal
gut, bona parapherna, d. i. extra dotem. Der Dos entspricht dagegen
als eine Vermögensgabe von Seiten des Mannes die donatio propter
nuptias. Beide Vermögensverhältnisse entstehen nicht durch die Ehe
unmittelbar, sondern durch einen besondern Act, der sich nur auf die
Ehe bezieht. Außerdem aber gibt es gewisse vermögensrechtliche Wirkungen,
die nach Rechtsvorschrift in Folge der Ehe eintreten.
Anm. Eine neue Bearbeitung dieser Lehre war begonnen von J. Chr. Hasse,
das Güterrecht der Ehegatten, Bd. 1. Berlin 1824., ist aber unvollendet geblieben.
Keinen Ersatz dafür bietet Tigerström, das R. Dotalrecht. 2 Bde., Berlin 1831, 32.
Vgl. noch Heimbach, Art. Brautgabe, im Rtslex. II. S. 398...464., sodann „das
römische Dotalrecht“ von Bechmann, wovon eine erste Abtheilung 1863. erschienen ist,
welches sich aber nur auf Darstellung des reinen römischen Rechts beschränken soll;
darüber Scheurl in Pözl's Vierteljahrsschrift VI. S. 1. fa.
A. Die Dose.
§. 395.
1) Begriff.
Dos (Heirathsgut, Brautschatz, Brautgabe) ist ein Vermögenszuschuß,
welcher von Seiten der Frau oder für dieselbe von einen
Andern dem
Manne im Hinblick auf die Last des ehelichen Haushalte
dergestalt zu
gewendet wird, daß der Capitalbetrag desselben nach Beendigung der Ehe,
wenigstens für gewisse Fälle, wieder zurückzugeben ist
Durch
dieses
Merkmal unterscheidet sich die Dos von einer Gabe an den Mann, durch
welche, wenn auch aus Anlaß der Ehe, dessen Vermögen
schlechthin und
ohne Vorbehalt vermehrt wird. Dieses kann eine bloße
Schenkung an
den Mann seyn, aus Anlaß der Ehe?; die Bestellung der Dos hat nie
mals den Charakter einer Schenkung' an den Mann3. Wesentlich aber
5 L. 20, §. 2. L. 46. D. fam. erc. 10. 2. L. 56. §. 1. 2, D. de jure dot. 23. 3. cf. L. 22. §. 8,
D. soluto matr. 24. 3. L. 21. §. 1. D. de donat. int. v. et u. 24. 1.
« Dig. de iure dotium. 23. 3. Cod. 5. 12. b L. 21, §. 1. D. de donat. int. v. et u. 24. 1.
L. 19. D. de O. et A. 44. 7. L. 25. §. 1, D. quae in fraud. cred. 42. 8. L. 11. §. 13. D. quib. mod,
pign. 20. 6.
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