III. Buch. Von den Obligationen.
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§. 375.
eigenen Interesse thunlich ist". Der Verpfänder kann selbst Restitution
erlangen, wenn etwa der Käufer an der Unredlichkeit des Pfandverkäufers
theilgenommen hat“. Ist die Sache an einen andern Pfandgläubiger oder
einen Bürgen des Pfandschuldners verkauft, so wird dies so angesehen,
als ob jenem nur die Pfandforderung verkauft worden; der Schuldner
behält das Recht der Wiedereinlösung?
Soweit der Gläubiger durch den Kaufpreis Befriedigung erhalten oder
durch seine Schuld, namentlich weil er unvorsichtig dem Käufer Credit
gegeben, nicht erhalten hat, wird die Pfandschuld getilgt"; der Ueberschuß
(hyperocha) muß herausgegeben werden"
Uebrigens soll nach Justinians Vorschrift der Gläubiger den Verkauf
nicht vornehmen vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Schuldner
rechtskräftig verurtheilt oder unter Androhung des Pfandverkaufes zur
Zahlung aufgefordert worden“. Die Verabredung, daß nicht verkauft
werden solle, hat die Wirkung, daß dreimal gemahnt werden muß'. Das
pignus in causa iudicati captum2 kann nach Ablauf von zwei Monaten
seit der Auspfändung verkauft werden, und zwar im Wege gerichtlicher
Versteigerung“. Nach heutigem Gebrauch aber findet auch bei andern
Pfändern regelmäßig dann gerichtlicher Verkauf statt, wenn der Gläubiger
erst durch richterliche Hülfe den Besitz des Pfandes erlangt und den Ver
kauf desselben ermöglicht; und dabei pflegt man denn die oben angegebene
Besondere Verabredung kann überall
Verkaufsfrist nicht zu beobachten3.
eine Abweichung von den gesetzlichen Regeln begründen“
Anm. 1 Das Verkaufsrecht ist die wichtigste und eine wesentliche Befugniß im
Inhalt des Pfandrechts. Nach älterem Rechte zwar wurde dieselbe nicht schon durch die
Verpfändung an sich begründet, sondern setzte eine besondere Verabredung voraus. Abe
schon zu Ulpian's Zeit war anerkannt, daß die Verpfändung an sich schon das Verkaufs
recht gebe, und der Mangel ausdrücklicher Einräumung nur eine vorläufige dreimalige
Anzeige des beabsichtigten Verkaufes nöthig mache. Nach Justinianischem Recht aber ist
auch diese Beschränkung weggefallen; sie gilt nur mehr, wenn verabredet ist, daß der
Pfandgläubiger nicht verkaufen solle, wodurch also die Verkaufsbefugniß nicht aus
geschlossen, sondern nur deren Ausübung an eine besondere Voraussetzung gebunden
wird. Pauli sentt. II. 5. §. 1. L. 4. 5. D. de pign. act. 13. 7. L. 7. Cod. de
distract. pign. 8. 28. L. 4. cit. ist vermuthlich interpolirt. Vgl. über das Geschichtliche
des Pfandverkaufs Bachofen I. S. 157...210. Dernburg I. S. 84... 93.; über die
dogmatische Ausführung dieser Lehre Bachofen I. S. 559...610. Platner im civ.
Arch. XXXII. 4. Dernburg II. §. 95...117. 120. S. 108. fg. Schmid Cession I.
n L. 4. 7. 9, Cod. h. t. 8. 28. ° L. 1. 3. 4. Cod. si vendito pignore agatur. 8. 30. P L. 5.
§. 1. L. 6. D. h. t. 4 L. 9. D. h. t. L. 3. Cod. h. t. L. 26. D. de solut. 46. 3. L. 35. pr. D. de
pign. act. 13. 7. cf. L. 22. §. 4. eod. L. 59. §. 4. D. mand. 17. 1. r L. 24, §. 2, L. 42. D. de
pign. act. 13. 7. * L. 3. §. 1. Cod. de iure dom. 8. 34. cf. L. 4. Cod. h. t. * L. 4. 5. D. de
pign. act. 13. 7. u L. 2. 3. Cod. si in causa ind. 8. 23. L. 15. §. 2. L. 31. D. de re iud. 42. 1.
L. 3... 5. 8. §. 3. D. de pign. act. 13. 7. L. 3. §. 1. Cod. de iure dom. 8. 34.