Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

III. Buch. Von den Obligationen. 
598 
§. 375. 
eigenen Interesse thunlich ist". Der Verpfänder kann selbst Restitution 
erlangen, wenn etwa der Käufer an der Unredlichkeit des Pfandverkäufers 
theilgenommen hat“. Ist die Sache an einen andern Pfandgläubiger oder 
einen Bürgen des Pfandschuldners verkauft, so wird dies so angesehen, 
als ob jenem nur die Pfandforderung verkauft worden; der Schuldner 
behält das Recht der Wiedereinlösung? 
Soweit der Gläubiger durch den Kaufpreis Befriedigung erhalten oder 
durch seine Schuld, namentlich weil er unvorsichtig dem Käufer Credit 
gegeben, nicht erhalten hat, wird die Pfandschuld getilgt"; der Ueberschuß 
(hyperocha) muß herausgegeben werden" 
Uebrigens soll nach Justinians Vorschrift der Gläubiger den Verkauf 
nicht vornehmen vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Schuldner 
rechtskräftig verurtheilt oder unter Androhung des Pfandverkaufes zur 
Zahlung aufgefordert worden“. Die Verabredung, daß nicht verkauft 
werden solle, hat die Wirkung, daß dreimal gemahnt werden muß'. Das 
pignus in causa iudicati captum2 kann nach Ablauf von zwei Monaten 
seit der Auspfändung verkauft werden, und zwar im Wege gerichtlicher 
Versteigerung“. Nach heutigem Gebrauch aber findet auch bei andern 
Pfändern regelmäßig dann gerichtlicher Verkauf statt, wenn der Gläubiger 
erst durch richterliche Hülfe den Besitz des Pfandes erlangt und den Ver 
kauf desselben ermöglicht; und dabei pflegt man denn die oben angegebene 
Besondere Verabredung kann überall 
Verkaufsfrist nicht zu beobachten3. 
eine Abweichung von den gesetzlichen Regeln begründen“ 
Anm. 1 Das Verkaufsrecht ist die wichtigste und eine wesentliche Befugniß im 
Inhalt des Pfandrechts. Nach älterem Rechte zwar wurde dieselbe nicht schon durch die 
Verpfändung an sich begründet, sondern setzte eine besondere Verabredung voraus. Abe 
schon zu Ulpian's Zeit war anerkannt, daß die Verpfändung an sich schon das Verkaufs 
recht gebe, und der Mangel ausdrücklicher Einräumung nur eine vorläufige dreimalige 
Anzeige des beabsichtigten Verkaufes nöthig mache. Nach Justinianischem Recht aber ist 
auch diese Beschränkung weggefallen; sie gilt nur mehr, wenn verabredet ist, daß der 
Pfandgläubiger nicht verkaufen solle, wodurch also die Verkaufsbefugniß nicht aus 
geschlossen, sondern nur deren Ausübung an eine besondere Voraussetzung gebunden 
wird. Pauli sentt. II. 5. §. 1. L. 4. 5. D. de pign. act. 13. 7. L. 7. Cod. de 
distract. pign. 8. 28. L. 4. cit. ist vermuthlich interpolirt. Vgl. über das Geschichtliche 
des Pfandverkaufs Bachofen I. S. 157...210. Dernburg I. S. 84... 93.; über die 
dogmatische Ausführung dieser Lehre Bachofen I. S. 559...610. Platner im civ. 
Arch. XXXII. 4. Dernburg II. §. 95...117. 120. S. 108. fg. Schmid Cession I. 
n L. 4. 7. 9, Cod. h. t. 8. 28. ° L. 1. 3. 4. Cod. si vendito pignore agatur. 8. 30. P L. 5. 
§. 1. L. 6. D. h. t. 4 L. 9. D. h. t. L. 3. Cod. h. t. L. 26. D. de solut. 46. 3. L. 35. pr. D. de 
pign. act. 13. 7. cf. L. 22. §. 4. eod. L. 59. §. 4. D. mand. 17. 1. r L. 24, §. 2, L. 42. D. de 
pign. act. 13. 7. * L. 3. §. 1. Cod. de iure dom. 8. 34. cf. L. 4. Cod. h. t. * L. 4. 5. D. de 
pign. act. 13. 7. u L. 2. 3. Cod. si in causa ind. 8. 23. L. 15. §. 2. L. 31. D. de re iud. 42. 1. 
L. 3... 5. 8. §. 3. D. de pign. act. 13. 7. L. 3. §. 1. Cod. de iure dom. 8. 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer