§. 364.365. 4. Capitel. Von Sicherung der Forderungen durch Pfandrecht.
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Eigenthümlichkeit des Pfandrechts geltend gemacht von Büchel, Erörter. I. 2. Es ist
aber nicht zu billigen, wenn man daraus eine wahre Obligatio (ein sog. dingliches For
derungsrecht) macht, wobei die Sache (Büchel a. a. O.) oder der jedesmalige Besitzer
Schuldner sey (Sintenis a. a. O.). Vgl. dagegen Lang im civ. Arch. XXVIII. 14.,
Puchta §. 193. Anm. d. Keller §. 190. Dernburg I. S. 104. fg. Windscheid §. 224.
Anm. 8., aber auch Brinz I. §. 82. Scheurl a. a. O. S. 434. fg. Vangerow I.
§. 363. Anm. 2. — Andere haben nun versucht, von den Pfandklagen ausgehend, das
Wesen des Pfandrechts im römischen Sinn zu entwickeln. Rudorff in der Ztschr. für
gesch. Rtsw. XIII. 4. und Bachofen a. a. O. So verdienstlich und lehrreich diese Ver
suche für die geschichtliche Erkenntniß und Interpretation der Quellen sind, so darf
doch auch nicht durch einseitige Behauptung dieses Standpunktes das Recht materiell
dogmatischer Auffassung des ausgebildeten Instituts verkümmert werden. Vgl. auch
Brinz I. §. 80. fg. Rudorff zu Puchta a. a. O. (9. Aufl.).
4 Anders Windscheid §. 227. „In allen Fällen aber, wo das Pfandrecht eine
unkörperliche Sache zum Gegenstand hat, ist dasselbe ein dingliches Recht, wie wenn es
an einer körperlichen Sache besteht. Der Wille des Berechtigten ist auch in diesen Fällen
entscheidend nicht unmittelbar für eine ihm gegenüberstehende Person, sondern für etwas
außerhalb der Person Liegendes, nur nicht für einen Körper, sondern für eine vom
Recht geschaffene Willensmacht, worüber der Pfandberechtigte in gewisser Weise verfügen
kann.“ — Anm. 8. das. „Ist aber diese Willensmacht selbst dinglicher Natur, so ist
auch das an ihr stattfindende Pfandrecht mittelbar ein Recht an der Sache selbst.“
§. 365.
B. Arten des Pfandrechts.
Dem Gläubiger kann der Besitz des Gegenstandes eingeräumt seyn,
der ihm zur Sicherung seiner Forderung als Pfand dienen soll, sey es
(abgeleiteter) juristischer Besitz, wodurch er dann auch die Besitzklagen
erhält (§. 135.), oder bloße Detention mit dem Recht der Verwahrung
(§. 93. not. 1. m.). Das Pfand heißt in diesem Falle pignus im
engern Sinne, heutzutage Faustpfand. Das Pfandrecht ohne Besitzüber
tragung heißt dagegen insbesondere hypotheca'. Beide Arten des Pfand
rechts sind sowohl an beweglichen als unbeweglichen (körperlichen) Sachen
möglich?, die erste aber natürlich nicht in Anwendung auf solche Rechte,
an welchen kein Besitz stattfindet. In dem, was das Wesen des Pfand
rechts ausmacht, treffen beide, Pignus im engeren Sinn und Hypothek,
zusammen; auch wird meistens die letzte unter dem ersten Ausdruck mit
verstanden, und der Unterschied zwischen beiden tritt um so mehr als
inwesentlicher zurück, als auch der Hypothekargläubiger hinterher kraft
des
Pfandrechts den Besitz des Pfandes (Pfandgegenstandes) erlangen
kann (§. 378. 380.) 3.
Andere Eintheilungen der Pfandrechte ergeben sich noch aus andern
Rücksichten (§. 370...373. 384...386.).