Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 364.365. 4. Capitel. Von Sicherung der Forderungen durch Pfandrecht. 
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Eigenthümlichkeit des Pfandrechts geltend gemacht von Büchel, Erörter. I. 2. Es ist 
aber nicht zu billigen, wenn man daraus eine wahre Obligatio (ein sog. dingliches For 
derungsrecht) macht, wobei die Sache (Büchel a. a. O.) oder der jedesmalige Besitzer 
Schuldner sey (Sintenis a. a. O.). Vgl. dagegen Lang im civ. Arch. XXVIII. 14., 
Puchta §. 193. Anm. d. Keller §. 190. Dernburg I. S. 104. fg. Windscheid §. 224. 
Anm. 8., aber auch Brinz I. §. 82. Scheurl a. a. O. S. 434. fg. Vangerow I. 
§. 363. Anm. 2. — Andere haben nun versucht, von den Pfandklagen ausgehend, das 
Wesen des Pfandrechts im römischen Sinn zu entwickeln. Rudorff in der Ztschr. für 
gesch. Rtsw. XIII. 4. und Bachofen a. a. O. So verdienstlich und lehrreich diese Ver 
suche für die geschichtliche Erkenntniß und Interpretation der Quellen sind, so darf 
doch auch nicht durch einseitige Behauptung dieses Standpunktes das Recht materiell 
dogmatischer Auffassung des ausgebildeten Instituts verkümmert werden. Vgl. auch 
Brinz I. §. 80. fg. Rudorff zu Puchta a. a. O. (9. Aufl.). 
4 Anders Windscheid §. 227. „In allen Fällen aber, wo das Pfandrecht eine 
unkörperliche Sache zum Gegenstand hat, ist dasselbe ein dingliches Recht, wie wenn es 
an einer körperlichen Sache besteht. Der Wille des Berechtigten ist auch in diesen Fällen 
entscheidend nicht unmittelbar für eine ihm gegenüberstehende Person, sondern für etwas 
außerhalb der Person Liegendes, nur nicht für einen Körper, sondern für eine vom 
Recht geschaffene Willensmacht, worüber der Pfandberechtigte in gewisser Weise verfügen 
kann.“ — Anm. 8. das. „Ist aber diese Willensmacht selbst dinglicher Natur, so ist 
auch das an ihr stattfindende Pfandrecht mittelbar ein Recht an der Sache selbst.“ 
§. 365. 
B. Arten des Pfandrechts. 
Dem Gläubiger kann der Besitz des Gegenstandes eingeräumt seyn, 
der ihm zur Sicherung seiner Forderung als Pfand dienen soll, sey es 
(abgeleiteter) juristischer Besitz, wodurch er dann auch die Besitzklagen 
erhält (§. 135.), oder bloße Detention mit dem Recht der Verwahrung 
(§. 93. not. 1. m.). Das Pfand heißt in diesem Falle pignus im 
engern Sinne, heutzutage Faustpfand. Das Pfandrecht ohne Besitzüber 
tragung heißt dagegen insbesondere hypotheca'. Beide Arten des Pfand 
rechts sind sowohl an beweglichen als unbeweglichen (körperlichen) Sachen 
möglich?, die erste aber natürlich nicht in Anwendung auf solche Rechte, 
an welchen kein Besitz stattfindet. In dem, was das Wesen des Pfand 
rechts ausmacht, treffen beide, Pignus im engeren Sinn und Hypothek, 
zusammen; auch wird meistens die letzte unter dem ersten Ausdruck mit 
verstanden, und der Unterschied zwischen beiden tritt um so mehr als 
inwesentlicher zurück, als auch der Hypothekargläubiger hinterher kraft 
des 
Pfandrechts den Besitz des Pfandes (Pfandgegenstandes) erlangen 
kann (§. 378. 380.) 3. 
Andere Eintheilungen der Pfandrechte ergeben sich noch aus andern 
Rücksichten (§. 370...373. 384...386.).
	        
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