Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 363. 364. 4. Capitel. Von Sicherung der Forderungen durch Pfandrecht. 
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sive semel sive multoties huiusmodi aliquid pro ea re fiat, sive privatum sive 
publicum sit debitum, sed ita esse ac si neque scriptum esset, nisi manifeste 
probetur, quia pecuniae in propriam ipsius mulieris utilitatem expensae sunt. 
Daraus ist entnommen die Auth. si qua mulier etc. ad L. 22. Cod. h. t. 4. 29., 
die in der Praxis gewöhnlich als Quelle obigen Rechtssatzes genannt wird. Ueber die 
treitige Auslegung des Gesetzes vgl. Vangerow a. a. O. Anm. 3. Girtanner S. 358. fg. 
Busch im civ. Arch. XX 
XXI. S. 25. fg. — Die Bestimmungen des R. Rechts über 
Intercession der Frauen (§. 359... 363) sind übrigens im Ganzen von sehr problema 
tischem Werthe, und hat sich die neuere Gesetzgebung nicht ohne Grund mehr oder 
weniger davon abgewendet. Oesterreich. Gesetzb. §. 1349. „Fremde Verbindlichkeiten 
kann ohne Unterschied des Geschlechts Jedermann auf sich nehmen, dem die freie Ver 
waltung seines Vermögens zusteht"; vgl. Preuß. Landrt I. 14. §. 221... 226. — 
Girtanner S. 551. fg. — So auch die neuesten Entw. 
Viertes Capitel. 
Von Sicherung der Forderungen durch Pfandrecht! 
I. Wesen des Pfandrechts im Allgemeinen" 
§. 364. 
A. Begriff. 
Die Gewähr für die Verwirklichung einer Forderung liegt vorzüglich 
in dem Vermögen des Schuldners. Durch Bürgschaft wird diese Gewähr 
auch auf das Vermögen des Bürgen ausgedehnt. Aber durch die Unzu 
länglichkeit und Wandelbarkeit des Vermögens beider kann immer noch 
die Forderung gefährdet werden (§. 226.). Dagegen wird dem Gläubi 
ger eine Sicherheit anderer Art geboten, wenn die Haftung für die For 
rrung dergestalt auf eine Sache übertragen wird, daß er in dieser ein 
Mittel hat, seine Befriedigung zu bewirken. So entsteht das Pfandrecht. 
Es ist das Recht eines Gläubigers, eine Sache, ohne Rücksicht darauf, 
ob sie im Vermögen des persönlich Verpflichteten sich befinde oder nicht“ 
als durch ihren Werth ihm haftend für die Befriedigung seiner Forderung 
in Anspruch zu nehmen“, nöthigenfalls durch deren Veräußerung sich 
diese Befriedigung wirklich zu verschaffen“. Es ist ein Recht an der 
Sachee; gegen diese unmittelbar ist es gerichtet und gegen jeden 
a Dig. de pignoribus et hypothecis et qualiter ea contrahantur et de pactis eorum. 20. 1. 
Cod. de pignoribus 8. 14. cf. X. de pignoribus et aliis cautionibus. 3. 21. b L. 18. §. 2. D. de 
pign. act. 13. 7. L. 1. §. 2. D. h. t. L. 44. §. 5. D. de usucap. 41. 3. ° L. 16. §. 3. D. h. t. 
20. 1. cf. § 378, d L. 4. 5. D. de pign. act. 13. 7. cf. §. 375. e L. 19. pr. D. de damno inf. 
39 2. L. 30. D. de noxal. act. 9. 4. cf. §. 126. Anm. 1. 
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