III. Buch. Von den Obligationen.
§. 348, 349.
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3 Manche nehmen auch unter Geschwistern gegenseitig eine Alimentationspflicht an;
Thibaut Vers. I. 12. arg. L. 12. §. 3. L. 13. §. 2. D. de adm. tut. 26. 7. L. 4.
D. ubi pupill. 27. 2. L. 1. §. 2. D. de tut. act. 27. 3. ... Sed nonnullos casus
posse existere, quibus sine reprehensione tutor auctor fit pupillo ad diminuen
dum, decreto scilicet interveniente; veluti si matri aut sorori, quae aliter se
tueri non possunt, tutor alimenta praestiterit; nam cum bonae fidei iudicium
sit, nemo feret aut pupillum aut substitutum eius querentes, quod tam coniune
tae personae alitae sint. Quinimo per contrarium putat posse cum tutore agere,
si tale officium praetermiserit. Dagegen Müller im civ. Arch. XIII. 13. Puchta
§. 316. „Diese Stellen enthalten nichts davon, die letzte vielmehr das Gegentheil.“ (?)
4 Dies ist nicht blos auf die Enterbungsgründe nach Nov. 115. einzuschränken:
Puggé im Rh. Mus. III. S. 559. fg.
Drittes Capitel.
Von Sicherung der Forderungen durch Bürgschaft.
§. 349.
I. Begriff der Bürgschaft.
einer Forderung kann dem Gläubiger eine
Für die Verwirklichung
re Sicherheit dadurch
gewährt werden, daß außer dem eigentlichen
Schuldner (Hauptschuldner, principalis debitor) noch ein Anderer zu
pflichtet wird und daher dem
derselben Leistung nebenbei (accessorisch) v
Gläubiger, sofern er nicht durch den Hauptschuldner befriedigt wird, für
die Erfüllung haftet. Eine vertragsmäßige Verpflichtung dieser Art heißt
Bürgschaft, Verbürgung'. Sie unterscheidet sich von der Bestärkung
einer Obligation durch den Schuldner (§. 240.) darin, daß noch ein
Andrer, als dieser selbst, für die Erfüllung der Verbindlichkeit desselben
einsteht; von dem allgemeinen Charakter der solidarischen und Correal
obligationen (§. 213... 215.) dadurch, daß die Verpflichtung des Bür
gen im Verhältniß einer accessorischen zu der des Hauptschuldners steht
und diese voraussetzt, während sonst mehrere Personen gleichmäßig und
selbständig als Hauptschuldner zu demselben Gegenstande verpflichtet er
scheinen?
Anm. 1 Vgl. überhaupt: die Bürgschaft, nach gemeinem Civilrecht, historisch und
dogmatisch dargestellt von W. Girtanner, in 3 Abth. Jena 1850. 51.
2 Die Eingehung einer Correalschuld kann allerdings materiell immerhin eine Ver
bürgung des einen für den andern Correalschuldner oder beider für einander gegenseitig
bezwecken und enthalten, indem Jemand, den das Schuldverhältniß seinem Grunde nach
eigentlich gar nicht oder nur zum Theil angeht, gleichwohl für das Ganze sich verpflichtet.