Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

III. Buch. Von den Obligationen. 
§. 348, 349. 
554 
3 Manche nehmen auch unter Geschwistern gegenseitig eine Alimentationspflicht an; 
Thibaut Vers. I. 12. arg. L. 12. §. 3. L. 13. §. 2. D. de adm. tut. 26. 7. L. 4. 
D. ubi pupill. 27. 2. L. 1. §. 2. D. de tut. act. 27. 3. ... Sed nonnullos casus 
posse existere, quibus sine reprehensione tutor auctor fit pupillo ad diminuen 
dum, decreto scilicet interveniente; veluti si matri aut sorori, quae aliter se 
tueri non possunt, tutor alimenta praestiterit; nam cum bonae fidei iudicium 
sit, nemo feret aut pupillum aut substitutum eius querentes, quod tam coniune 
tae personae alitae sint. Quinimo per contrarium putat posse cum tutore agere, 
si tale officium praetermiserit. Dagegen Müller im civ. Arch. XIII. 13. Puchta 
§. 316. „Diese Stellen enthalten nichts davon, die letzte vielmehr das Gegentheil.“ (?) 
4 Dies ist nicht blos auf die Enterbungsgründe nach Nov. 115. einzuschränken: 
Puggé im Rh. Mus. III. S. 559. fg. 
Drittes Capitel. 
Von Sicherung der Forderungen durch Bürgschaft. 
§. 349. 
I. Begriff der Bürgschaft. 
einer Forderung kann dem Gläubiger eine 
Für die Verwirklichung 
re Sicherheit dadurch 
gewährt werden, daß außer dem eigentlichen 
Schuldner (Hauptschuldner, principalis debitor) noch ein Anderer zu 
pflichtet wird und daher dem 
derselben Leistung nebenbei (accessorisch) v 
Gläubiger, sofern er nicht durch den Hauptschuldner befriedigt wird, für 
die Erfüllung haftet. Eine vertragsmäßige Verpflichtung dieser Art heißt 
Bürgschaft, Verbürgung'. Sie unterscheidet sich von der Bestärkung 
einer Obligation durch den Schuldner (§. 240.) darin, daß noch ein 
Andrer, als dieser selbst, für die Erfüllung der Verbindlichkeit desselben 
einsteht; von dem allgemeinen Charakter der solidarischen und Correal 
obligationen (§. 213... 215.) dadurch, daß die Verpflichtung des Bür 
gen im Verhältniß einer accessorischen zu der des Hauptschuldners steht 
und diese voraussetzt, während sonst mehrere Personen gleichmäßig und 
selbständig als Hauptschuldner zu demselben Gegenstande verpflichtet er 
scheinen? 
Anm. 1 Vgl. überhaupt: die Bürgschaft, nach gemeinem Civilrecht, historisch und 
dogmatisch dargestellt von W. Girtanner, in 3 Abth. Jena 1850. 51. 
2 Die Eingehung einer Correalschuld kann allerdings materiell immerhin eine Ver 
bürgung des einen für den andern Correalschuldner oder beider für einander gegenseitig 
bezwecken und enthalten, indem Jemand, den das Schuldverhältniß seinem Grunde nach 
eigentlich gar nicht oder nur zum Theil angeht, gleichwohl für das Ganze sich verpflichtet.
	        
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