§. 272. 273.
1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt.
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durh eine Einrede (exceptio doli oder pacti) gegen die Forderung
geschützt, obwohl das ius civile die Regel aufstellte: ad tempus obli
gationem constitui non posse“. Anders verhält es sich, wenn gewisse
oblgatorische Verhältnisse, die æine Reihe einzelner Forderungen erzeugen
kömen, z. B. Miethe, Gesellschaft, mit einer solchen Zeitbestimmung
einggangen werden. Hier nehmen jene als Quelle einzelner Forderungen
durc Eintritt des Zeitpunktes ein Ende, während die bisher daraus
entstindenen Rechtsansprüche fortbestehen. Die Festsetzung eines solchen
Endtrmins kann aber auch einseitiger Bestimmung einer Partei zustehen,
welch dann durch Kündigung jene Beendigung des obligatorischen Ver
hältnsses herbeiführt.
§. 273.
F. Durch Wegfall des Subjectes der Obligatio.
Der Tod des Gläubigers oder Schuldners bewirkt an sich nur aus
nahmveise die Erlöschung von Obligationen, indem diese in der Regel
auf Eben oder andre Gesammtnachfolger übergehen (§. 104.)'. Noth
wendig aber muß die Obligatio erlöschen, wenn Forderung und Verbind
lichkeit in einer Person sich vereinigen, d. i. durch Confusio, also
namenlich wenn der Gläubiger Erbe des Schuldners wird oder umge
kehrt"; zum Theil, wenn er nur Theilerbe ist“. Wenn jedoch der
Gläubiser einen seiner Correalschuldner oder dieser jenen beerbt, so hört
die Vebindlichkeit der übrigen Mitschuldner nicht auf"; es darf ihnen
aber asch durch jenen Umstand ebensowenig das Recht der Theilung,
das ihnn gegen den Gläubiger zustand (§. 215.), als der Anspruch auf
theilweien Ersatz, den sie etwa als Gesellschafter oder aus anderem
Rechtsgunde gegen den bisherigen Mitschuldner hatten (§. 213.), ge
schmälet werden?.
Ann. 1 Hinterläßt der Schuldner keine Erben, so können entweder dessen Gläu
biger auf seinem nachgelassenen Activvermögen nach §. 226... 228. Befriedigung suchen
oder es eht der Nachlaß mit Forderungen und Schulden auf den Fiskus oder gewisse
andere Prsonen als erbloses Gut über nach §. 608... 610. Kann der Schuldner nicht
eigenes Brmögen und darum auch nicht Erben haben, so müssen freilich seine Verbind
lichkeiten urch den Tod erlöschen, sofern nicht ein Andrer noch dafür haftet. L. 11. D.
de fideius. 46. 1. cf. L. 1. §. 14. D. depos. 16. 3. L. 95. §. 1. in f. D. de solut.
46. 3. §.247. Die Fälle dieser Art aber kommen im neueren Recht nicht mehr vor
(§. 469.). Antiquirt sind auch andere Fälle, in welchen nach älterem Recht Verbind
b L56. §. 4. D. de V. O. 45. 1. L. 44. §. 1. D. de O. et A. 44. 7. cf. L. 44. §. 2. eod.
» L75. 95. §. 2. D. de solut. 46. 3. cf. L. 58. pr. D. ad Sc. Trebell. 36. 1. — L. 21. §, 2,
D. de inoff.est. 5. 2. L. 87. §. 1. D. de acquir. hered. 29. 2. b L. 24. 50. D. de fideiuss, 46, 1.
« L. 71. prD. de fideiuss. 46. 1.