Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§. 272. 273. 
1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt. 
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durh eine Einrede (exceptio doli oder pacti) gegen die Forderung 
geschützt, obwohl das ius civile die Regel aufstellte: ad tempus obli 
gationem constitui non posse“. Anders verhält es sich, wenn gewisse 
oblgatorische Verhältnisse, die æine Reihe einzelner Forderungen erzeugen 
kömen, z. B. Miethe, Gesellschaft, mit einer solchen Zeitbestimmung 
einggangen werden. Hier nehmen jene als Quelle einzelner Forderungen 
durc Eintritt des Zeitpunktes ein Ende, während die bisher daraus 
entstindenen Rechtsansprüche fortbestehen. Die Festsetzung eines solchen 
Endtrmins kann aber auch einseitiger Bestimmung einer Partei zustehen, 
welch dann durch Kündigung jene Beendigung des obligatorischen Ver 
hältnsses herbeiführt. 
§. 273. 
F. Durch Wegfall des Subjectes der Obligatio. 
Der Tod des Gläubigers oder Schuldners bewirkt an sich nur aus 
nahmveise die Erlöschung von Obligationen, indem diese in der Regel 
auf Eben oder andre Gesammtnachfolger übergehen (§. 104.)'. Noth 
wendig aber muß die Obligatio erlöschen, wenn Forderung und Verbind 
lichkeit in einer Person sich vereinigen, d. i. durch Confusio, also 
namenlich wenn der Gläubiger Erbe des Schuldners wird oder umge 
kehrt"; zum Theil, wenn er nur Theilerbe ist“. Wenn jedoch der 
Gläubiser einen seiner Correalschuldner oder dieser jenen beerbt, so hört 
die Vebindlichkeit der übrigen Mitschuldner nicht auf"; es darf ihnen 
aber asch durch jenen Umstand ebensowenig das Recht der Theilung, 
das ihnn gegen den Gläubiger zustand (§. 215.), als der Anspruch auf 
theilweien Ersatz, den sie etwa als Gesellschafter oder aus anderem 
Rechtsgunde gegen den bisherigen Mitschuldner hatten (§. 213.), ge 
schmälet werden?. 
Ann. 1 Hinterläßt der Schuldner keine Erben, so können entweder dessen Gläu 
biger auf seinem nachgelassenen Activvermögen nach §. 226... 228. Befriedigung suchen 
oder es eht der Nachlaß mit Forderungen und Schulden auf den Fiskus oder gewisse 
andere Prsonen als erbloses Gut über nach §. 608... 610. Kann der Schuldner nicht 
eigenes Brmögen und darum auch nicht Erben haben, so müssen freilich seine Verbind 
lichkeiten urch den Tod erlöschen, sofern nicht ein Andrer noch dafür haftet. L. 11. D. 
de fideius. 46. 1. cf. L. 1. §. 14. D. depos. 16. 3. L. 95. §. 1. in f. D. de solut. 
46. 3. §.247. Die Fälle dieser Art aber kommen im neueren Recht nicht mehr vor 
(§. 469.). Antiquirt sind auch andere Fälle, in welchen nach älterem Recht Verbind 
b L56. §. 4. D. de V. O. 45. 1. L. 44. §. 1. D. de O. et A. 44. 7. cf. L. 44. §. 2. eod. 
» L75. 95. §. 2. D. de solut. 46. 3. cf. L. 58. pr. D. ad Sc. Trebell. 36. 1. — L. 21. §, 2, 
D. de inoff.est. 5. 2. L. 87. §. 1. D. de acquir. hered. 29. 2. b L. 24. 50. D. de fideiuss, 46, 1. 
« L. 71. prD. de fideiuss. 46. 1.
	        
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