III. Buch. Von den Obligationen.
438
§. 265...267.
exceptionis unmittelbar mit pro soluto „als hieße es pro ipso iure soluto.“ Das letzte
würde als Gegensatz ein undenkbares ope exceptionis solutum voraussetzen; das erste
wäre grammatisch nur zulässig, wenn es pro soluta hieße. Vgl. Vangerow S. 372.
Übbelohde a. a. O. §. 22. Doch beharrt dabei Brinz Jahrb. a. a. O. S. 38. — Der
Ansicht, daß hier nur von einer auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruhenden Wir
kung die Rede sey (Brinz S. 19. fg. S. 158.), steht L. 4. cit. entgegen, welche das
Princip voranstellt und daraus die Beschränkung der Zinsverbindlichkeit ableitet; val
auch L. 5. Cod. h. t. „Aequitas compensationis excludit usurarum computationem."
Vgl. Dernburg S. 306. fg., Fuhr a. a. O. S. 136. fg.
4 Das Recht zur Compensation (not. c.) und die Wirkung der geschehenen Com
pensation sind dabei wohl zu unterscheiden. Huschke in Linde's Ztschr. II. S. 161.
Hasse a. a. O. Dernburg S. 483. fg. Vangerow S. 389.
§. 266.
Nach besonderer Bestimmung ist das Compensationsrecht, wenn auch
die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind, ausgeschlossen:
1) gegen Forderungen aus einem Depositum“, 2) gegen die Klage wegen
unrechtlicher Occupation einer Sache“, 3) gegen Forderungen des Fiscus
oder einer Stadtgemeinde wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen“,
4) gegen die Forderung des Fiscus auf den Kaufpreis verkaufter Sachen“,
und 5) gegen Forderungen einer Stadtgemeinde aus Darlehen und Ver
mächtnissen, oder auf Leistungen zu voraus bestimmten öffentlichen Zwecken“.
Außerdem ist gegen den Fiscus die Compensation allgemein dadurch
beschränkt, daß die Gegenforderung binnen zwei Monaten bewiesen
seyn sollk.
Anm. In Beziehung auf die unter 3...5 genannten Forderungen werden Fiscus
und Stadtgemeinden gewöhnlich durchweg gleichgestellt, gegen den wörtlichen Inhalt der
Gesetze. Sintenis §. 104. Anm. 45...51. Ueber die Ausnahmen überhaupt, insbesondere
auch über den Verzicht auf das Compensationsrecht: Dernburg S. 440. fg.
C. Durch Vertrag.
§. 267.
1) Schlechthin befreiender Vertrag.
Eine jede Obligatio kann durch Uebereinkunft des Gläubigers und
des Schuldners aufgehoben werden (liberatorischer Vertrag). Besteht ein
Schuldverhältniß, auch ein gegenseitiges, noch lediglich
so, wie es durch
Vertrag begründet worden, so kann es blos durch entgegengesetzten Ver
trag (mutuus dissensus oder contrarius consensus) vollkommen wieder
aufgehoben und rückgängig gemacht werden, während, wenn von der
a L. 14. §. 1. Cod. h. t. L. 11. pr. Cod. depos. 4. 34. §. 30. in f. J. de action 4. 6. b L. 14.
§. 2. Cod. h. t. « L. 46. §. 5. D. de iure fisci. 49. 14. L. 3. Cod. h. t. d L. 46. §. 5. cit. L. 7.
Cod. h. t. ° L. 3. cit. L. 46. §. 4. D. l. c. cf. L. 45. §. 10. D. eod,