Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

III. Buch. Von den Obligationen. 
438 
§. 265...267. 
exceptionis unmittelbar mit pro soluto „als hieße es pro ipso iure soluto.“ Das letzte 
würde als Gegensatz ein undenkbares ope exceptionis solutum voraussetzen; das erste 
wäre grammatisch nur zulässig, wenn es pro soluta hieße. Vgl. Vangerow S. 372. 
Übbelohde a. a. O. §. 22. Doch beharrt dabei Brinz Jahrb. a. a. O. S. 38. — Der 
Ansicht, daß hier nur von einer auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruhenden Wir 
kung die Rede sey (Brinz S. 19. fg. S. 158.), steht L. 4. cit. entgegen, welche das 
Princip voranstellt und daraus die Beschränkung der Zinsverbindlichkeit ableitet; val 
auch L. 5. Cod. h. t. „Aequitas compensationis excludit usurarum computationem." 
Vgl. Dernburg S. 306. fg., Fuhr a. a. O. S. 136. fg. 
4 Das Recht zur Compensation (not. c.) und die Wirkung der geschehenen Com 
pensation sind dabei wohl zu unterscheiden. Huschke in Linde's Ztschr. II. S. 161. 
Hasse a. a. O. Dernburg S. 483. fg. Vangerow S. 389. 
§. 266. 
Nach besonderer Bestimmung ist das Compensationsrecht, wenn auch 
die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind, ausgeschlossen: 
1) gegen Forderungen aus einem Depositum“, 2) gegen die Klage wegen 
unrechtlicher Occupation einer Sache“, 3) gegen Forderungen des Fiscus 
oder einer Stadtgemeinde wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen“, 
4) gegen die Forderung des Fiscus auf den Kaufpreis verkaufter Sachen“, 
und 5) gegen Forderungen einer Stadtgemeinde aus Darlehen und Ver 
mächtnissen, oder auf Leistungen zu voraus bestimmten öffentlichen Zwecken“. 
Außerdem ist gegen den Fiscus die Compensation allgemein dadurch 
beschränkt, daß die Gegenforderung binnen zwei Monaten bewiesen 
seyn sollk. 
Anm. In Beziehung auf die unter 3...5 genannten Forderungen werden Fiscus 
und Stadtgemeinden gewöhnlich durchweg gleichgestellt, gegen den wörtlichen Inhalt der 
Gesetze. Sintenis §. 104. Anm. 45...51. Ueber die Ausnahmen überhaupt, insbesondere 
auch über den Verzicht auf das Compensationsrecht: Dernburg S. 440. fg. 
C. Durch Vertrag. 
§. 267. 
1) Schlechthin befreiender Vertrag. 
Eine jede Obligatio kann durch Uebereinkunft des Gläubigers und 
des Schuldners aufgehoben werden (liberatorischer Vertrag). Besteht ein 
Schuldverhältniß, auch ein gegenseitiges, noch lediglich 
so, wie es durch 
Vertrag begründet worden, so kann es blos durch entgegengesetzten Ver 
trag (mutuus dissensus oder contrarius consensus) vollkommen wieder 
aufgehoben und rückgängig gemacht werden, während, wenn von der 
a L. 14. §. 1. Cod. h. t. L. 11. pr. Cod. depos. 4. 34. §. 30. in f. J. de action 4. 6. b L. 14. 
§. 2. Cod. h. t. « L. 46. §. 5. D. de iure fisci. 49. 14. L. 3. Cod. h. t. d L. 46. §. 5. cit. L. 7. 
Cod. h. t. ° L. 3. cit.  L. 46. §. 4. D. l. c. cf. L. 45. §. 10. D. eod,
	        
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