1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt.
415
§. 253. 254.
3 Mommsen a. a. O. S. 2. bezeichnet das commodum in diesen Fällen durch den
Ausdruck; „stellvertretendes commodum“, im Gegensatz von accessorischem commodum
(not. b. c. d.), und entwickelt die betreffenden Grundsätze S. 76...124. Unter jenen
Begriff fallen auch Pachtgelder, nicht Miethgelder. S. 125. fg. (vgl. Anm. 2. a. E.).
4 Darüber Mommsen a. a. O. S. 111. fg., insbesondere über die Frage, ob dem
Gläubiger ein Anspruch auf die Versicherungssumme für die zerstörte oder beschädigte
Sache zustehe? S. 116. fg. Vgl. Lippmann in d. dogmat. Jahrb. VII. 2. Seuffert's
Arch. VI. 180.
V. Uebertragung von Obligationen. Cession.
§. 254.
Ein Schuldverhältniß kann mit der Gesammtheit des Vermögens
auf die Erben (§. 104.) und andere Universalsuccessoren (§. 56.) über
gehen, als welche überhaupt die Person des bisherigen Vermögenssubjects
repräsentiren. Eine Uebertragung der Obligatio aber als eines einzelnen
Vermögensverhältnisses wird im römischen Recht als dem Wesen derselben
widerstreitend bezeichnet, indem sie in einer persönlichen Beziehung zwischen
Gläubiger und Schuldner beruhe, deren Aufhebung Vernichtung der
Obligatio wäre. Wohl kann die bestehende Obligatio aufgehoben und
eine neue desselben Inhalts zu Gunsten eines andern Gläubigers an
deren Stelle gesetzt werden (durch Novation, §. 268.); aber diese ist
dann eben eine neue Obligatio, und es bedarf dazu der Mitwirkung des
Schuldners, der sich dem neuen Gläubiger verpflichtet'. Unbeschadet
dieser Rechtsansicht kann jedoch der Zweck der Uebertragung einer For
rung auf einen Andern, auch ohne Zustimmung des Schuldners, wie
es dem Bedürfniß des rechtlichen Verkehrs entspricht, vollkommen dadurch
erreicht werden, daß der Gläubiger die Ausübung seines Forderungs
rechtes jenem zu eigenem Vortheil überläßt. Der Gläubiger kann einen
Andern zum procurator in rem suam (§. 112.) bezüglich des Forderungs
rechts bestellen?; er kann ihn ermächtigen, statt seiner die Zahlung in
Empfang zu nehmen und nöthigenfalls durch Klage gegen den Schuldner
dieselbe zu erwirken oder auf andere Weise (durch Exceptio) die Forderung
geltend zu machen, zugleich mit der Einräumung, das zu Leistende als
das Seinige zu behalten und zu behandeln, und auf diese Weise seine
Forderung jenem abtreten (cediren). Diese Abtretung der Forderung
stellt sich sonach dem Schuldner gegenüber dar als Uebertragung der
Ausübung derselben an einen Andern für dessen eigene Rechnung?. Die
einmal rechtsgültig erklärte Abtretung der Forderung ist aber auch, bevor
noch die cedirte Klage wirklich angestellt und der Streit anhängig gemacht
ist, gegen willkürliche Zurücknahme der ertheilten Ermächtigung, so wie