Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt. 
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§. 253. 254. 
3 Mommsen a. a. O. S. 2. bezeichnet das commodum in diesen Fällen durch den 
Ausdruck; „stellvertretendes commodum“, im Gegensatz von accessorischem commodum 
(not. b. c. d.), und entwickelt die betreffenden Grundsätze S. 76...124. Unter jenen 
Begriff fallen auch Pachtgelder, nicht Miethgelder. S. 125. fg. (vgl. Anm. 2. a. E.). 
4 Darüber Mommsen a. a. O. S. 111. fg., insbesondere über die Frage, ob dem 
Gläubiger ein Anspruch auf die Versicherungssumme für die zerstörte oder beschädigte 
Sache zustehe? S. 116. fg. Vgl. Lippmann in d. dogmat. Jahrb. VII. 2. Seuffert's 
Arch. VI. 180. 
V. Uebertragung von Obligationen. Cession. 
§. 254. 
Ein Schuldverhältniß kann mit der Gesammtheit des Vermögens 
auf die Erben (§. 104.) und andere Universalsuccessoren (§. 56.) über 
gehen, als welche überhaupt die Person des bisherigen Vermögenssubjects 
repräsentiren. Eine Uebertragung der Obligatio aber als eines einzelnen 
Vermögensverhältnisses wird im römischen Recht als dem Wesen derselben 
widerstreitend bezeichnet, indem sie in einer persönlichen Beziehung zwischen 
Gläubiger und Schuldner beruhe, deren Aufhebung Vernichtung der 
Obligatio wäre. Wohl kann die bestehende Obligatio aufgehoben und 
eine neue desselben Inhalts zu Gunsten eines andern Gläubigers an 
deren Stelle gesetzt werden (durch Novation, §. 268.); aber diese ist 
dann eben eine neue Obligatio, und es bedarf dazu der Mitwirkung des 
Schuldners, der sich dem neuen Gläubiger verpflichtet'. Unbeschadet 
dieser Rechtsansicht kann jedoch der Zweck der Uebertragung einer For 
rung auf einen Andern, auch ohne Zustimmung des Schuldners, wie 
es dem Bedürfniß des rechtlichen Verkehrs entspricht, vollkommen dadurch 
erreicht werden, daß der Gläubiger die Ausübung seines Forderungs 
rechtes jenem zu eigenem Vortheil überläßt. Der Gläubiger kann einen 
Andern zum procurator in rem suam (§. 112.) bezüglich des Forderungs 
rechts bestellen?; er kann ihn ermächtigen, statt seiner die Zahlung in 
Empfang zu nehmen und nöthigenfalls durch Klage gegen den Schuldner 
dieselbe zu erwirken oder auf andere Weise (durch Exceptio) die Forderung 
geltend zu machen, zugleich mit der Einräumung, das zu Leistende als 
das Seinige zu behalten und zu behandeln, und auf diese Weise seine 
Forderung jenem abtreten (cediren). Diese Abtretung der Forderung 
stellt sich sonach dem Schuldner gegenüber dar als Uebertragung der 
Ausübung derselben an einen Andern für dessen eigene Rechnung?. Die 
einmal rechtsgültig erklärte Abtretung der Forderung ist aber auch, bevor 
noch die cedirte Klage wirklich angestellt und der Streit anhängig gemacht 
ist, gegen willkürliche Zurücknahme der ertheilten Ermächtigung, so wie
	        
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