1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt.
§. 249.
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wird (pactum adiectum). Hervorzuheben sind insbesondere gewisse Neben
verträge, welche ein Recht auf Wiederaufhebung eines Hauptvertrags und
seiner Wirkungen begründen können, namentlich
1) die Verabredung, wodurch die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts in
das Belieben eines Contrahenten gestellt wird“ („si displicuerit“ 1, daher
sog. pactum displicentiae); ist dafür nicht eine Zeitfrist vertragsmäßig
festgesetzt, so wird, wenigstens in einem Falle dieser Art", die Aus
übung jener Befugniß gesetzlich auf die Frist von 60 Tagen (dies utiles)
eingeschränkt.
2) die Verabredung, wodurch einem Contrahenten, oder auch beiden,
gestattet wird, den Vertrag aufzuheben, falls sich innerhalb einer gewissen
Zeit ein anderer Contrahent finde, der das gleiche Geschäft unter vor
theilhafteren Bedingungen einzugehen bereit ist, d. i. in diem addictio
Zur Erfüllung dieser Bedingung ist erforderlich, daß dem Berechtigten
wirklich ein vortheilhafterer Antrag gemacht", und von demselben auch
angenommen werde“; alsdann aber ist dem andern Contrahenten in der
Regel noch freizustellen, unter denselben Bedingungen das Geschäft für
sich aufrecht zu halten".
3) die Verabredung, wodurch ein Contrahent berechtigt wird, das
Geschäft als nicht geschlossen zu behandeln, falls der andere seine Ver
bindlichkeit aus demselben nicht rechtzeitig erfülle, d. i. die lex com
missoria s. Tritt dieser Fall ein, wozu es einer Mahnung nicht bedarf
so hängt es von dem Berechtigten ab, das Geschäft aufzuheben; er
verzichtet darauf, indem er später noch Erfüllung ganz oder zum Theil
annimmt“ oder darauf klagt!.
Diese Nebenverabredungen, in den Quellen nur beim Kaufe er
wähnt, aber gleicher Weise auch bei andern gegenseitigen Verträgen
möglich, erscheinen und wirken, wo sie zur Anwendung kommen, als auf
lösende Bedingungen". Die Contrahenten sind aber zugleich persönlich
durch das Rechtsgeschäft verpflichtet, einander zurückzuerstatten, was sie
vermöge desselben erhalten haben, Haupt= und Nebensachen“. In Folge
der lex commissoria jedoch erhält der säumige Contrahent der Regel
à L. 3. D. de contrah, emt. 18. 1. L. 6. D. de rescind. vend. 18. 5. L. 2. §. 5. D. pro emt.
41. 4. L. 11. §. 13. D. quod vi aut clam. 43. 24. b L. 31. §. 22. 24. D. de acd. ed. 21. 1.
° Dig. de in diem addictione. 18. 2. d L. 4. §. 6. L. 5. D. l. c. L. 10. 14. pr. §. 5. L. 15.
eod. — L. 11. pr. eod. ° L. 9. 11. §. 1...L. 13. 14. §. 2. D. eod. cf. L. 13. §. 1. L. 14. §. 3.
L. 18. eod. * L. 6. §. 1. L. 7. 8. eod. 8 Dig. de lege commissoria. 18. 3. L. 4. §. 4.
D. I. c. cf. L. 8, eod. L. 7. Cod. de pact, int. emt. et vend. 4. 54.1 L. 2. 3. L. 4. §. 2. eod.
K L. 6. §. 2. eod. 1 L. 7. cod. L. 4. Cod. 1. c. m §. 71. Anm. 4. 5. n L. 4. §. 4. L. 6.
pr. L. 16. cf. L. 20. D. de in diem add. L. 4. pr. L. 5. D. de lege commiss. L. 6. D. de rescind.
vend: 18. 5. L. 4, Cod. de aed. act. 4. 58.
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Arndts, Pandekten. 6. Aufl.