Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt. 
§. 249. 
401 
wird (pactum adiectum). Hervorzuheben sind insbesondere gewisse Neben 
verträge, welche ein Recht auf Wiederaufhebung eines Hauptvertrags und 
seiner Wirkungen begründen können, namentlich 
1) die Verabredung, wodurch die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts in 
das Belieben eines Contrahenten gestellt wird“ („si displicuerit“ 1, daher 
sog. pactum displicentiae); ist dafür nicht eine Zeitfrist vertragsmäßig 
festgesetzt, so wird, wenigstens in einem Falle dieser Art", die Aus 
übung jener Befugniß gesetzlich auf die Frist von 60 Tagen (dies utiles) 
eingeschränkt. 
2) die Verabredung, wodurch einem Contrahenten, oder auch beiden, 
gestattet wird, den Vertrag aufzuheben, falls sich innerhalb einer gewissen 
Zeit ein anderer Contrahent finde, der das gleiche Geschäft unter vor 
theilhafteren Bedingungen einzugehen bereit ist, d. i. in diem addictio 
Zur Erfüllung dieser Bedingung ist erforderlich, daß dem Berechtigten 
wirklich ein vortheilhafterer Antrag gemacht", und von demselben auch 
angenommen werde“; alsdann aber ist dem andern Contrahenten in der 
Regel noch freizustellen, unter denselben Bedingungen das Geschäft für 
sich aufrecht zu halten". 
3) die Verabredung, wodurch ein Contrahent berechtigt wird, das 
Geschäft als nicht geschlossen zu behandeln, falls der andere seine Ver 
bindlichkeit aus demselben nicht rechtzeitig erfülle, d. i. die lex com 
missoria s. Tritt dieser Fall ein, wozu es einer Mahnung nicht bedarf 
so hängt es von dem Berechtigten ab, das Geschäft aufzuheben; er 
verzichtet darauf, indem er später noch Erfüllung ganz oder zum Theil 
annimmt“ oder darauf klagt!. 
Diese Nebenverabredungen, in den Quellen nur beim Kaufe er 
wähnt, aber gleicher Weise auch bei andern gegenseitigen Verträgen 
möglich, erscheinen und wirken, wo sie zur Anwendung kommen, als auf 
lösende Bedingungen". Die Contrahenten sind aber zugleich persönlich 
durch das Rechtsgeschäft verpflichtet, einander zurückzuerstatten, was sie 
vermöge desselben erhalten haben, Haupt= und Nebensachen“. In Folge 
der lex commissoria jedoch erhält der säumige Contrahent der Regel 
à L. 3. D. de contrah, emt. 18. 1. L. 6. D. de rescind. vend. 18. 5. L. 2. §. 5. D. pro emt. 
41. 4. L. 11. §. 13. D. quod vi aut clam. 43. 24. b L. 31. §. 22. 24. D. de acd. ed. 21. 1. 
° Dig. de in diem addictione. 18. 2. d L. 4. §. 6. L. 5. D. l. c. L. 10. 14. pr. §. 5. L. 15. 
eod. — L. 11. pr. eod. ° L. 9. 11. §. 1...L. 13. 14. §. 2. D. eod. cf. L. 13. §. 1. L. 14. §. 3. 
L. 18. eod. * L. 6. §. 1. L. 7. 8. eod. 8 Dig. de lege commissoria. 18. 3. L. 4. §. 4. 
D. I. c. cf. L. 8, eod. L. 7. Cod. de pact, int. emt. et vend. 4. 54.1 L. 2. 3. L. 4. §. 2. eod. 
K L. 6. §. 2. eod. 1 L. 7. cod. L. 4. Cod. 1. c. m §. 71. Anm. 4. 5. n L. 4. §. 4. L. 6. 
pr. L. 16. cf. L. 20. D. de in diem add. L. 4. pr. L. 5. D. de lege commiss. L. 6. D. de rescind. 
vend: 18. 5. L. 4, Cod. de aed. act. 4. 58. 
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Arndts, Pandekten. 6. Aufl.
	        
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