Full text: Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

III. Buch. Von den Obligationen. 
§. 215. 
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denselben auch wegen des Restes noch in Anspruch zu nehmen, verlustig 
zu werden". Er kann aber meistentheils auch wider Willen zur Theilung 
seines Anspruchs genöthigt werden durch eine Einrede des belangten 
Schuldners, welche dahin geht, daß er gleichmäßig auch die übrigen 
Schuldner, soweit sie zahlungsfähig sind, in Anspruch nehme. Dieses 
beneficium divisionis ist zuerst mehreren Bürgen für dieselbe Schuld 
eingeräumt", sodann auch für andere Fälle solidarischer Haftung mehrerer 
Personen anerkannt“, und zuletzt namentlich auch auf den Fall einer 
durch ausdrückliche Verabredung begründeten solidarischen Verpflichtung 
ausgedehnt worden“. Die Wirkung davon ist die, daß die ganze Schuld 
auf alle zahlungsfähigen und mit Erfolg zu belangenden Mitschuldner 
vertheilt, und der einzelne Beklagte nur für seinen Antheil verurtheilt, 
oder, wenn er diesen bereits gezahlt hat, freigesprochen wird, auch wegen 
des Restes nicht mehr haftet, wenn der Gläubiger den übrigen zur Zeit 
zahlungsfähigen Mitschuldnern noch weitere Nachsicht vergönnt hatk. Diese 
Rechtswohlthat findet jedoch nicht statt, wenn die solidarische Verpflichtung 
durch Vergehen begründet ist oder auf letztwilliger Verfügung beruht, und 
fällt weg, wenn darauf verzichtet worden ist. 
Anm. Die Nov. 99. (not. e.) hat zu den abweichendsten Meinungen Anlaß ge 
geben. Vgl. darüber Vangerow III. §. 573. Anm. 4. Die im Text angenommene hat 
die Autorität der meisten Rechtsgelehrten und eine sehr constante Praxis für sich, ist mit 
dem Inhalt der Novelle wohl vereinbar, und entspricht dem allmähligen Entwicklungs 
gange des R. Rechts in dieser Lehre. Puchta §. 235. Anm. o. „Daher,“ sagt Puchta 
Vorles. II. S. 37., sachlich richtig, obwohl in ungebührlich absprechendem Tone, „ist kein 
Grund vorhanden, von der gemeinen Meinung abzugehen, die auch hier richtiger den Geist 
des Gesetzes getroffen hat, als die ängstlichen geistlosen Worthelden", aber dazu S. 36. 
„Doch muß man auch hier noch diejenigen Correalschuldner, welche dies durch Testament 
geworden sind, ausnehmen; in diesem Falle wäre die Exceptio gegen den Willen des 
Erblassers, welchem sich die Verpflichteten nicht widersetzen dürfen;“ wogegen selbst die 
Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Novelle auch auf diesen Fall behauptet wird 
von Rückert (de exceptione quam vocant divisionis, Göttingen 1852. vgl. Linde's Ztschr. 
n. F. XII. S. 55.). Indessen vertheidigt auch Savigny §. 26. wieder eine andre Aus 
legung, wornach die Novelle nur auf solche Correalschuldner, die sich zugleich noch wechsel 
seitig verbürgt haben, zu beziehen wäre (arg. Juliani epit. nov. 92.), wornach denn 
freilich dem Verfasser selbst (S. 286.) das Gesetz „ganz und gar nicht von practischer 
Wichtigkeit“ scheint, „da das verwickelte Rechtsgeschäft, welches das Gesetz voraussetzt, 
nur sehr selten vorkommen“ werde, obwohl doch nicht zu läugnen ist, daß solche wechsel 
seitige Verbürgung bei der Correalobligation immerhin nicht ohne practische Bedeutung 
wäre, rücksichtlich der Haftung wegen Mora und nach der Ansicht Mancher auch wegen 
b L. 8. §. 1. D. de legat. 1. L. 16. Cod. de fideiuss. 8. 41. cf. L. 51. §. 4. D. eod. 46. 1. 
c §. 4. J. de fideiuss. 3. 20. L. 26. D. eod. 46. 1. cf. Gai. III. 21. L. 3: Cod. de pec. const. 4. 18. 
d L. 1. §. 11. 1°. 14. D. de tut. act. 27. 3. cf. L. 7. D. de mag. conv. 27. 8. L. 7. D. de fideiuss. 
tut, 27. 7. L. 3. Cod. de mag. conv. 5. 75. cf. L. 22. D. depos. 16. 3. L. 47. D. locati. 19. 2. 
e Nov. 99. f cf. L. 39. §. 5. L. 41. 45. 53. D. de adm. 26. 7.
	        
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